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   FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14   

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FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2017,53098)
FG Hessen, Entscheidung vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2017,53098)
FG Hessen, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2017,53098)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, MwSt Sys RL, Art. 226 Nr. 6
    UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, MwSt Sys RL, ...

  • IWW

    UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwSt Sys RL, Art. 226 Nr. 6

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • hessen.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug; Leistungsbeschreibung; Niedrigpreissegment

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leistungsbeschreibung bei massenhaftem Handel von Modeschmuck im Niedrigpreissegment

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Rechnung muss auch im Niedrigpreissegment immer eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Genaue Leistungsbeschreibung beim Handel mit Modeschmuck erforderlich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • FG Hessen, 23.06.2015 - 6 K 1826/12

    §§ 15 Abs.1 S.1 Nr.1, 14 Abs.4 S.1 Nr.5 UStG

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    Eine solche weitergehende Umschreibung der Ware kann beispielsweise über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen (so Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12, n.v., zitiert nach juris).

    Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler (Urteil des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 n.v., zitiert nach juris).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    e) Dem steht auch nicht das Urteil des EuGH vom 15.09.2016 C-516/14, DStR 2016, 2216 entgegen.

    Der EuGH hat in seinem Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 zum Einen entschieden, dass nach dem Wortlaut des Art. 226 Nr. 6 der MwStSysRL erforderlich ist, die abgerechneten Lieferungen bzw. die sonstigen Leistungen in einer solchen Weise zu präzisieren, dass die Finanzbehörden die Möglichkeit haben, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren.

  • FG Hamburg, 29.07.2016 - 2 V 34/16

    Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

  • BFH, 29.11.2002 - V B 119/02

    Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Außerdem widerspreche die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in seinem Beschluss vom 26.02.2013, dass die Anforderung an den Inhalt der Leistungsbeschreibung bei niedrigpreisigen Artikeln gegenüber hochpreisigen Artikeln gleich sein müsse, dem BFH-Beschluss vom 29.11.2002 V B 119/02, wonach an die Leistungsbeschreibung hochpreisiger Waren andere Anforderungen zu stellen seien als an die Leistungsbeschreibung für niedrigpreisige Waren.

    Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des BFH vom 29.11.2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518, über eine Nichtzulassungsbeschwerde, in dem er dahingehend erkannt hat, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreiche, wenn über hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werde.

  • FG Hamburg, 30.09.2015 - 5 K 85/12

    Voraussetzung des Vorsteuerabzugs - Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden (Urteile des Hessischen FG vom 23.06.2015 6 K 1826/12 und des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, beide n.v., zitiert nach juris, sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

    In Betracht kommt auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Jogginghose etc. (so Urteil des FG Hamburg vom 30.09.2015 5 K 85/12, n.v., zitiert nach juris sowie Beschluss des FG Hamburg vom 29.07.2016 2 V 34/16, n.v., zitiert nach juris).

  • BFH, 24.04.1986 - V R 138/78

    Vorsteuerabzug, wenn in der Rechnung die Angaben über die Menge und

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    So habe der BFH in seinem Urteil vom 24.04.1986 V R 138/78 für ausreichend erachtet, dass im dort zu entscheidenden Fall der Vorsteuerabzug aus Rechnungen zu gewähren sei, wenn es sich im Wesentlichen bei den gelieferten Waren um Lebensmittel aus einem Kreis von 14 Produktgruppen handele, da in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kämen.
  • BFH, 24.09.1987 - V R 50/85

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch und widersprächen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65 [BFH 30.03.1988 - II R 76/87] , BStBl II 1988, 688 [BFH 24.09.1987 - V R 50/85] ) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] ).
  • BFH, 24.09.1987 - V R 125/86

    Zur zutreffenden Bezeichnung der Leistung in Rechnungen als Voraussetzung für den

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch und widersprächen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65 [BFH 30.03.1988 - II R 76/87] , BStBl II 1988, 688 [BFH 24.09.1987 - V R 50/85] ) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] ).
  • BFH, 30.03.1988 - II R 76/87

    Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch teils unmittelbar, teils

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Die vom Hessischen Finanzgericht in seinem Beschluss entwickelten Anforderungen an die Leistungsbeschreibung von Warenlieferungen seien formalistisch und widersprächen insbesondere den Urteilen des BFH vom 24.09.1987 V R 50/85 (BFHE 153, 65 [BFH 30.03.1988 - II R 76/87] , BStBl II 1988, 688 [BFH 24.09.1987 - V R 50/85] ) und V R 125/86 (BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] [BFH 24.09.1987 - V R 125/86] ).
  • BFH, 02.09.2010 - V R 55/09

    Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer -

    Auszug aus FG Hessen, 12.10.2017 - 1 K 2402/14
    Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSysRL - vgl. Urteil des BFH vom 02.09.2010 V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235 [BFH 02.09.2010 - V R 55/09] zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie).
  • BFH, 15.05.2012 - XI R 32/10

    Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen als materiell-rechtliche

  • BFH, 16.01.2014 - V R 28/13

    Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des

  • BFH, 02.04.2014 - I R 68/12

    Landwirtschaftlich bewirtschaftetes Grundstück als Betriebsstätte i. S. von § 12

  • BFH, 29.03.2016 - XI B 77/15

    Zum Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen

  • FG Hessen, 31.07.2017 - 1 K 323/14

    § 14 Abs.4 Nr.5 UStG

  • EuGH, 01.04.2004 - C-90/02

    Bockemühl

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    Es verwies insoweit zur Begründung auf das Urteil des Hessischen FG vom 12. Oktober 2017  1 K 2402/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 335).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 aufgehoben.

    Das Hessische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 335) ab, da die streitgegenständlichen Rechnungen den Anforderungen zur Ausübung des Vorsteuerabzugs mangels hinreichender Leistungsbeschreibungen nicht genügten.

  • BFH, 14.03.2019 - V B 3/19

    Aussetzung der Vollziehung; Leistungsbeschreibung bei Waren im

    a) Derartige Zweifel folgen bereits daraus, dass zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt und diese Frage in der Rechtsprechung der FG unterschiedlich beantwortet wird: Während der 5. Senat des FG Düsseldorf in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 3. Juli 2017 (5 K 1992/14 U, zit. nach Haberland, Umsatzsteuer-Rundschau 2018, 342) davon ausgeht, dass bei Großeinkäufen von Billigartikeln die Angabe der Gattung mit Stückzahl ausreicht, vertreten der 1. Senat des FG Düsseldorf (Urteil vom 15. September 2017  1 K 2978/15 U, juris), das Hessische FG (Urteile vom 12. Oktober 2017  1 K 2402/14, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2018, 335; vom 31. Juli 2017  1 K 323/14, EFG 2017, 1772; vom 23. Juni 2015  6 K 1826/12, juris) sowie das FG Hamburg (Beschluss vom 29. Juli 2016  2 V 34/16, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2017, 990; Urteil vom 30. September 2015  5 K 85/12, juris) die Auffassung, dass im Niedrigpreissegment die bloße Angabe einer Gattung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht genüge.
  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 1828/17

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG

    cc) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinen Urteilen vom 31.07.2017 - 1 K 323/14 - (EFG 2017, 1774), vom 12.10.2017 - 1 K 547/14 - (EFG 2018, 420) und vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 - betreffend Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment - (EFG 2018, 335) angeschlossen und entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstellt und nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt (vgl. zu den Rechnungsanforderungen im Niedrigpreissegment auch Haberland, UR 2018, 342).

    Zum einen ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 ein Revisionsverfahren gegen das oben genannte Senatsurteil vom 12.10.2017 1 K 2402/14 anhängig und zum anderen hat der BFH, soweit ersichtlich, zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment bislang nicht entschieden.

  • FG Hessen, 19.06.2018 - 1 K 28/14

    § 15 Abs. 1 Nr. Satz 1 UStG, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, UStDV (2009) § 17a

    ccc) Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in seinen Urteilen vom 31.07.2017 - 1 K 323/14 - (EFG 2017, 1774), vom 12.10.2017 - 1 K 547/14 - (EFG 2018, 420) und vom 12.10.2017 - 1 K 2402/14 - betreffend Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment - (EFG 2018, 335) angeschlossen und entschieden, dass die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Pulli, Oberteile, Jacke) keine handelsübliche Bezeichnung darstellt und nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung genügt (vgl. zu den Rechnungsanforderungen im Niedrigpreissegment auch Haberland, UR 2018, 342).

    Zum einen ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 ein Revisionsverfahren gegen das oben genannte Senatsurteil vom 12.10.2017 1 K 2402/14 anhängig und zum anderen hat der BFH, soweit ersichtlich, zu den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in den Fällen der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über die Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment bislang nicht entschieden.

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

    Es verwies insoweit zur Begründung u.a. auf das Urteil des Hessischen FG vom 12. Oktober 2017  1 K 2402/14 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 335).
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Rechtsprechung
   FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14   

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https://dejure.org/2023,15843
FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2023,15843)
FG Hessen, Entscheidung vom 08.03.2023 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2023,15843)
FG Hessen, Entscheidung vom 08. März 2023 - 1 K 2402/14 (https://dejure.org/2023,15843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
    Der BFH hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 (BFH/NV 2020, 238 f.) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Urteile vom 16.01.2014 V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, 01.03.2018 - V R 18/17, BFHE 261, 187, 10.07.2019 XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238 f. jeweils m.w.N.).

    Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2016 C-332/15 - Astone, HFR 2017, 457, 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, 15.09.2016 C-518/14 - Senatex, UR 2016, 800, 19.10.2017 C-101/16 - Paper Consult, MwStR 2017, 991, 15.11.2017 C-374, 375/16 - Geissel und Butin, UR 2017, 970, 21.11.2018 C-664/16 - Vadan, HFR 2019, 65; BFH-Urteile vom 05.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, 01.03.2018 V R 18/17, BFHE 261, 187, 10.07.2019 XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238).

    e) In seinem Urteil vom 10.07.2019 (XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238) hat der BFH hinsichtlich des Begriffs der handelsüblichen Bezeichnung im Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG des Weiteren entschieden, dass nach den unter c) genannten Maßstäben die erforderliche Bezeichnung regelmäßig mit derjenigen übereinstimme, mit der auch der Hersteller die Waren üblicherweise in den Verkehr bringe und die damit handelsüblich sei, da eine handelsübliche Bezeichnung den Erfordernissen von Kaufleuten genügen müsse, also - ebenso wie für Umsatzsteuerzwecke - den Abgleich zwischen konkret gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen solle, um etwaige Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, da die gelieferte Ware nach § 377 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ansonsten als genehmigt gelte.

    a) Der BFH versteht in seinem Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 in Anlehnung an die Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.02.2005 (2001/14/0002, Rechtsinformationssystem des Bundes, www.ris.bka.gv.at) unter dem Begriff der "handelsüblichen Bezeichnung" eine im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein bzw. üblicherweise verwendeten Bezeichnung.

    Die Feststellung der Handelsüblichkeit einer Bezeichnung in einer Rechnung setzt daher immer eine Betrachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles voraus, wie die jeweilige Handelsstufe, die Art und den Inhalt des Geschäfts und insbesondere den Wert der einzelnen Waren (BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18).

    Die Entscheidung beruht auf den vom BFH in seiner Rechtsprechung insbesondere in seinem Urteil vom 10.07.2019 XI R 2/18 entwickelten Rechtsgrundsätzen.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
    Dazu gehört auch, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird (vgl. EuGH-Urteile vom 28.07.2016 C-332/15 - Astone, HFR 2017, 457, 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, 15.09.2016 C-518/14 - Senatex, UR 2016, 800, 19.10.2017 C-101/16 - Paper Consult, MwStR 2017, 991, 15.11.2017 C-374, 375/16 - Geissel und Butin, UR 2017, 970, 21.11.2018 C-664/16 - Vadan, HFR 2019, 65; BFH-Urteile vom 05.05.2012 XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836, 01.03.2018 V R 18/17, BFHE 261, 187, 10.07.2019 XI R 2/18, BFH/NV 2020, 238).

    Diese Möglichkeit dürfe aber nach der Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteile vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, und vom 15.11.2017 C-374, 375/16 - Geissel und Butin) nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen, weshalb nach Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die darin genannten Angaben enthalten müssten.

    (letzter Absatz) unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, und des BFH vom 12.03.2020 V R 48/17, BFHE 268, 443; BStBl II 2020, 604, die Auffassung vertritt, die Klägerin habe.

  • BFH, 12.03.2020 - V R 48/17

    Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

    Auszug aus FG Hessen, 08.03.2023 - 1 K 2402/14
    Sei etwa auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Informationen unklar, über welche Leistung abgerechnet worden sei, verfüge das Finanzamt nicht über alle notwendigen Informationen um zu prüfen, inwieweit der als Vorsteuer geltend gemachte Betrag gesetzlich geschuldet gewesen sei (BFH-Urteil vom 12. März 2020, V R 48/17, Rn. 39, EuGH-Urteil in der Rechtssache C-516/14, Barlis 06).

    (letzter Absatz) unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis, UR 2016, 795, und des BFH vom 12.03.2020 V R 48/17, BFHE 268, 443; BStBl II 2020, 604, die Auffassung vertritt, die Klägerin habe.

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