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   FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06   

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FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06 (https://dejure.org/2009,15496)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.2009 - 1 K 250/06 (https://dejure.org/2009,15496)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 2009 - 1 K 250/06 (https://dejure.org/2009,15496)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer; kein Erlass aus sachliche Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erstattung von im Organkreis zu Unrecht in Rechnung gestellter und abgeführter Umsatzsteuer - kein Erlass aus sachliche Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattung zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1012
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer sei zu berichtigen, wenn der Aussteller seinen guten Glauben nachweise (EuGH-Urteil C-454/98 vom 19. September 2000, Rdnr. 56) und eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen sei (Rz. 61).

    Diese Auffassung entspreche dem EuGH-Urteil vom 6. November 2003 (C-78/02, C-79/02, C-80/02) und vom 19. September 2000 (C-454/98, UR 2000, 470), wonach nur "Rechnungen" berichtigt werden können (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (C-152/02, UR 2004, 323).

    Später entschied der EuGH auf Vorlagebeschluss des BFH durch Urteil vom 19. September 2000 C-454/98 - Schmeinck & Cofreth & Manfred Strobel - UR 2000, 470), dass der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass die zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens durch die ausgestellte Rechnung rechtzeitig und vollständig beseitigt worden ist, ohne dass dies vom guten Glauben des Ausstellers abhängig gemacht werden kann (Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, Umsatzsteuerkommentar, § 14 c Rz. 27).

    Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH C-454/98 hat zwar der BFH in mehreren Fällen den Erlass von bestandskräftig festgesetzter Umsatzsteuer zugelassen, die zu Unrecht ausgewiesen und abgeführt worden war und bei denen die Gefährdung des Steueraufkommens später - nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - beseitigt wurde.

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Soweit der Gesetzgeber mit der Änderung der Rechtslage im Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 die Organschaft schlechter stelle als andere Fälle unberechtigten Steuerausweises und das BMF-Schreiben insoweit eine Regelungslücke enthalte, widerspreche dies der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23. Dezember 1989 C-342/87, Rz. 18), welches eine "Dummensteuer für unrichtige Rechnungserstellung" ausschließe.

    Der EuGH erkennt in dem Urteil vom 13. Dezember 1987 (C-342/87 - Genius Holding -, UR 1991, 83) unter Berufung auf das Neutralitätsprinzip, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer berichtigt werden kann, wenn der Aussteller seinen guten Glauben nachweist.

  • BFH, 10.12.2009 - XI R 7/08

    Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungserbringer den Verzicht auf die Steuerbefreiung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Aber auch wenn man diesem Ergebnis nicht folgt und über die wortlautgetreue Auslegung hinaus ein sinnwidriges Ergebnis verhindern will durch eine extensive Auslegung des § 14 c UStG (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2007 6 K 1655/06, EFG 2008, 746, Revision eingelegt XI R 7/08 oder Wagner in Sölch/Ringleb, USt-Komm. § 14c, Rz. 190) muss man berücksichtigen, dass für die Berichtigung des aufgrund eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14 Abs. 2 UStG die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 Tz. 84).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-78/02

    Karageorgou

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Diese Auffassung entspreche dem EuGH-Urteil vom 6. November 2003 (C-78/02, C-79/02, C-80/02) und vom 19. September 2000 (C-454/98, UR 2000, 470), wonach nur "Rechnungen" berichtigt werden können (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 (C-152/02, UR 2004, 323).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen (§ 227 AO), wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (BFH-Beschluss vom 4. August 2009 V B 26/08, BFH/NV 2009, 1784; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Sachliche Gründe sind danach gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Bundesverfassungsgericht vom 5. April 1978 1 BvR 117/73, BStBl II 1978, 441).
  • BFH, 04.08.2009 - V B 26/08

    Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern - Billigkeitserlass

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen (§ 227 AO), wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren (BFH-Beschluss vom 4. August 2009 V B 26/08, BFH/NV 2009, 1784; BFH-Urteil vom 17. Juni 2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505).
  • BFH, 21.02.1980 - V R 146/73

    Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet, wenn nicht beabsichtigt, die in

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Die erstellten Abrechnungspapiere seien durch die Übergabe von der Klägerin an die Organgesellschaft nicht begeben, d.h. in Verkehr gebracht worden (BFH-Urteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BStBl II 1980, 283).
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 6 K 1655/06

    Änderung einer ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung; Voraussetzungen für einen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Aber auch wenn man diesem Ergebnis nicht folgt und über die wortlautgetreue Auslegung hinaus ein sinnwidriges Ergebnis verhindern will durch eine extensive Auslegung des § 14 c UStG (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Dezember 2007 6 K 1655/06, EFG 2008, 746, Revision eingelegt XI R 7/08 oder Wagner in Sölch/Ringleb, USt-Komm. § 14c, Rz. 190) muss man berücksichtigen, dass für die Berichtigung des aufgrund eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrags nach § 14 Abs. 2 UStG die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 29. Januar 2004 Tz. 84).
  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 1 K 250/06
    Der EuGH hat im Urteil vom 12.2.2008 (C-2/06 - Willy Kempter - BFH/NV Beilage 2008, 89) betont, dass eine Durchbrechung der Bestandskraft nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen in Betracht kommt.
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

  • BFH, 29.10.2008 - XI R 74/07

    Umsatzsteuerliche Organschaft bei schwach ausgeprägter wirtschaftlicher

  • BFH, 06.09.1962 - V 166/59 U

    Bewertung einer Tatsache als neu

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - 7 K 7296/05

    Keine Korrektur bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide betreffend

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2808/07

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nach § 227

  • BFH, 29.10.2002 - VII R 2/02

    Kein Erstattungsanspruch bei Bestandskraft einer rechtswidrigen Festsetzung

  • BFH, 17.03.1987 - VII R 26/84

    Versagung eines Billigkeitserweises auf Grund verspäteter Antragstellung

  • BFH, 31.03.2008 - V B 207/06

    Grundsätzliche Bedeutung - Sachliche Unbilligkeit - Organschaft

  • FG Münster, 13.09.2016 - 5 K 412/13

    Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an eine

    Abrechnungspapiere innerhalb eines Organkreises sind keine "Rechnungen" (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG-Komm., § 14c Anm. 44, FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2009 1 K 250/06, EFG 2010, 1012), mit der Folge, dass die darin ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14 c UStG geschuldet wird.
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2011 - 1 K 1040/11

    Erlass wegen späterer EuGH-Rechtsprechung

    Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt deshalb keinen Steuererlass nach § 227 AO (vgl. BFH, Urteil vom 29. Mai 2008, V R 45/06, BFH/NV 2008, 1889; FG Köln, Urteil vom 18. März 2009, 7 K 2808/07, EFG 2009, 1168; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 2009, 1 K 250/06, EFG 2010, 1012).
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