Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 07.01.2013

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   FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11   

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FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2012,44281)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2012 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2012,44281)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2012 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2012,44281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Rückwirkungsverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Nutzung eines betrieblichen Gebäudes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 469
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Der Kl hat rechtlich zulässig das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378).

    Da dies den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschloss, war keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 19.04.2007 - V R 56/04

    Vorsteuerabzug bei privater Nutzung einer Wohnung im Unternehmensgebäude -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Mit der teilweisen Nutzung des Gebäudes für private Wohnzwecke seit dem 1. Juli 2004 verwendet der Kl das Gebäude für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens - der gewerblichen Vermietung - liegen (vgl. BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/04, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten", der auch die Literatur und die Verwaltung folgten, war grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (s. die Nachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/07, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Der Kl hat rechtlich zulässig das Einfamilienhaus, das nur teilweise unternehmerisch verwendet wird, in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet und den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371 - Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 Rs C-269/00, Seeling, Slg. 2003, I-04101, BStBl II 2004, 378).

    Mit Urteil vom 8. Mai 2003 hat der EuGH in der Rs. C-269/00 -Seeling- (Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378) entschieden, dass die private Nutzung einer Wohnung in einem gemischt genutzten Betriebsgebäude, das insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet war, eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG darstellt.

  • FG München, 24.02.2011 - 14 K 210/08

    Rückwirkende Änderung der Bemessungsgrundlage

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 10 Abs. 4 UStG in seiner Neufassung ab dem 1. Juli 2004 sei auch durch rechtskräftige Finanzgerichtsurteile bestätigt worden (FG Münster, Urteil vom 4. März 2010 5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994; FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

    Nach Auffassung des Senats bestehen jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Neuregelung ab dem 1. Juli 2004 (wie hier FG München, Urteil vom 24. Februar 2011 14 K 210/08, EFG 2011, 1660).

  • BFH, 14.05.2008 - XI R 70/07

    Steuerbarkeit von Leistungen eines Mitglieds des Vereinsvorstands - Keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Nach der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der "Kosten", der auch die Literatur und die Verwaltung folgten, war grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen (s. die Nachweise im BFH-Urteil vom 19. April 2007 V R 56/07, BFHE 217, 76, BStBl II 2007, 676).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvR 446/77

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 2 § 9a Abs. 2 AnVNG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Dies ist dann der Fall, wenn die geänderte Norm von vornherein Anlass zu zahlreichen Auslegungsproblemen gegeben hat, deren Lösung nicht allein aus dem Wortlaut, sondern nur in einer Zusammenschau von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, System und gesetzgeberischer Zielsetzung möglich war (BVerfG-Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77, BVerfGE 50, 177).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auf Zeiträume vor dem Gesetzesbeschluss ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen zulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 258 und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 80).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage besteht beispielsweise dann nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen wird, um eine aufgrund geänderter Rechtsprechung entstandene Regelungslücke zu schließen (BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 1993 - 1 BvR 133/89, BVerfGE 89, 48).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Die Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte Rückwirkung") auf Zeiträume vor dem Gesetzesbeschluss ist nur unter engen Voraussetzungen, etwa aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen zulässig (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 258 und vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 80).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 29.11.2012 - 1 K 2535/11
    Bis zu diesem Zeitpunkt muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.b).
  • FG Münster, 04.03.2010 - 5 K 3484/08

    Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung; Bemessungsgrundlage

  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

  • BFH, 12.08.2015 - XI R 6/13

    Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2012  1 K 2535/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 469 veröffentlicht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10

    Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem

    Die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in der Neufassung ab dem 01.07.2004 sei zuletzt durch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 29.11.2012 - 1 K 2535/11 - in juris) bestätigt worden.

    Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung, insbesondere ihre Anwendung auf den 01.07.2004 wird von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bejaht (vgl. FG Münster, Urteil vom 04.03.2010 5 K 3484/08 U, EFG 2010, 994; FG München, Urteil vom 24.02.2011 14 K 210/08 aaO; FG Baden Württemberg, Urteil vom 29.11.2012 1 K 2535/11, in juris).

    Erst mit der Änderung der Rechtsprechung des BFH im Anschluss an die Seeling-Entscheidung des EuGH stellte sich die Frage, welche Folgen sich aus dem nunmehr zulässigen Vorsteuerabzug für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe ergeben würden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2012 1 K 2535/11, in juris).

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 07.01.2013 - 1 K 2535/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,80438
FG Baden-Württemberg, 07.01.2013 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2013,80438)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.01.2013 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2013,80438)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Januar 2013 - 1 K 2535/11 (https://dejure.org/2013,80438)
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