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   FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12   

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https://dejure.org/2013,16355
FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12 (https://dejure.org/2013,16355)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.05.2013 - 1 K 268/12 (https://dejure.org/2013,16355)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - 1 K 268/12 (https://dejure.org/2013,16355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 37 Abs. 2 BewG; § 51a BewG
    Grundlagen zur Ermittlung des Einheitswerts für einen landwirtschaftlichen Betrieb der Ferkelaufzucht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundlagen zur Ermittlung des Einheitswerts für einen landwirtschaftlichen Betrieb der Ferkelaufzucht

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher Tierhaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1473
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.12.2009 - II R 45/07

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12
    Der land- und forstwritschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der Betrieb über keine Eigenflächen verfügt (Fortführung des BFH-Urteils vom 16. Dezember 2009 II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011 808; gegen Textziffer 3 Abs. 3 des gemeinsamen Erlasses der obersten Finanzbehörden vom 1. September 2011 S 3121-10.35.1 (BStBl I 2011, 939).

    Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 (II R 45/07, BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) sei der Wert von 500 DM gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.

    Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung (§ 51a BewG) sei nach dem BFH-Urteil (in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der dem Inhaber des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnende Grund und Boden ausschließlich als Hof- und Gebäudefläche genutzt werde und daher keine natürliche Ertragsfähigkeit aufweise.

    Auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 1. September 2011 (S 3121 - 10 - 35.1, BStBl I 2011, 939) könne sich das Finanzamt nicht berufen, weil sie im Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808, stünden.

    Das von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil (in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) betreffe einen anderen Sachverhalt.

    Pachtflächen, über die die Klägerin verfüge, seien dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Pächters nicht zuzurechnen, was auch in dem BFH-Urteil (in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808) bestätigt werde.

    Unerheblich ist, dass die gemeinschaftliche Tierhaltung ohne die Sondervorschrift des § 51a BewG eine gewerbliche Tierzucht darstellen würde (vgl. zum Ganzen BFH in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808).

    Sind Tierhaltungsgemeinschaften nicht bereits wegen ihrer besonderen, von der üblichen landwirtschaftlichen Betriebe abweichenden Wirtschaftsstruktur von der Bewertung im vergleichenden flächenbezogenen Verfahren nach § 37 Abs. 1, §§ 38 bis 41 BewG ausgeschlossen (vgl. BFH in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808), gibt es keinen Grund, Tierhaltungsgemeinschaften im Sinne des § 51a BewG mit Eigenflächen ohne natürliche Ertragsfähigkeit einerseits und solche ohne Eigenflächen andererseits unter im Übrigen gleichen Bedingungen unterschiedlich zu bewerten.

    In diesen Wertansätzen kommt die durch die Abweichung des Tierbestands bedingte Steigerung der Ertragsfähigkeit (§ 41 Abs. 2 BewG) zutreffend zum Ausdruck (vgl. BFH in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808, m. w. N.).

    Der Zuschlag von 650 DM ist nach § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren (BFH in BFHE 227, 498, BStBl II 2011, 808).

  • BFH, 14.05.2004 - II R 50/01

    Bewertung eines Pachtbetriebs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12
    Der Einheitswert besteht dann nur aus dem Zuschlag (BFH-Urteil vom 14. Mai 2004 II R 50/01, BFHE 206, 365, BStBl II 2004, 818).
  • BFH, 09.03.2015 - II R 23/13

    Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1473 veröffentlicht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2014 - L 4 KR 296/11
    Bei der Viehhaltungskooperation KG handelt es sich um ein eigenes Unternehmen der Tierhaltungsgemeinschaft i.S.v. § 51a BewG, deren Einheitswert im allgemeinen Ertragswertverfahren nach den allgemeinen Bewertungsregeln und im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 BewG zu ermitteln ist (vgl. dazu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Mai 2013, 1 K 268/12, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2014 - L 4 KR 297/11
    Bei der Tierhaltungskooperation KG handelt es sich um ein eigenes Unternehmen der Tierhaltungsgemeinschaft iSv § 51a BewG, deren Einheitswert im allgemeinen Ertragswertverfahren nach den allgemeinen Bewertungsregeln und im vergleichenden Verfahren nach § 37 Abs. 1 S 1 BewG zu ermitteln ist (vgl dazu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. Mai 2013, 1 K 268/12, juris).
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