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   FG Niedersachsen, 03.05.2012 - 1 K 284/11   

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https://dejure.org/2012,18220
FG Niedersachsen, 03.05.2012 - 1 K 284/11 (https://dejure.org/2012,18220)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.05.2012 - 1 K 284/11 (https://dejure.org/2012,18220)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 1 K 284/11 (https://dejure.org/2012,18220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Einkommensteuer 2003 - (zweiter Rechtsgang)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG; § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
    Notwendigkeit der tatsächlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Anwendbarkeit der 1 %-Regelung

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
    Anwendung der 1 %-Regelung: Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anwendung der 1 %-Regelung: Tatsächliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Der Vorführwagen und die 1%-Regelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendigkeit der tatsächlichen Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Anwendbarkeit der 1 %-Regelung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 06.10.2011 - VI R 64/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 10. 2011 VI R 56/10 - Keine Anwendung der 1

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.05.2012 - 1 K 284/11
    Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408).

    Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil durch Urteil vom 6. Oktober 2011 (VI R 64/10, BFH/NV 2012, 408) auf.

    Ob und welches Fahrzeug einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ausdrücklich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung auch zur privaten Nutzung überlassen ist, ist aufgrund einer tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände festzustellen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 408).

    Selbst wenn der Arbeitgeber das arbeitsvertragliche Verbot nicht überwacht, besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich - unter Umständen - gar einer Strafverfolgung aussetzen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 408).

  • BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08

    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - beschränkte Reichweite des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.05.2012 - 1 K 284/11
    Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).

    Deshalb setzt die Anwendung der 1 v. H.-Regelung voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (BFH-Urteil in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).

    Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BFH/NV 2010, 1016, und in BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05

    Zur Anwendung des 1 v.H.-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

    Auszug aus FG Niedersachsen, 03.05.2012 - 1 K 284/11
    Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142, BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848).

    Die Vorschriften regeln vielmehr nur die Bewertung eines Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; in BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116, m. w. N., und vom 19. Mai 2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.06.2016 - L 1 KR 2/12
    Auch wenn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.10.2011, VI R 56/10, juris RdNrn 12 mwN) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 03.05.2012, 1 K 284/11) die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW in steuerrechtlicher Hinsicht keinen Lohncharakter hat, ein entsprechender Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wird und damit nicht zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 8 Abs. 1 EStG zählt, steht dies der Feststellung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV dennoch nicht entgegen.
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