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   FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/2007   

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https://dejure.org/2008,22297
FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/2007 (https://dejure.org/2008,22297)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 1 K 289/2007 (https://dejure.org/2008,22297)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 10. März 2008 - 1 K 289/2007 (https://dejure.org/2008,22297)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erfassung von "Spenden" als Betriebseinnahmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

  • Judicialis

    GewStG § 7; ; EStG § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erfassung von erhaltenen Spenden als körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.03.1989 - I R 83/85

    Betriebseinnahme - Geldpreis - Gegenleistung - Handwerker - Förderstiftung -

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07
    Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist (BFH-Urteil vom 14.03.1989 I R 83/85, BStBl II 1989, 650).

    Als betrieblich veranlasst sind daher nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers (BFH-Urteil, BStBl II 1989, 650) Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen.

  • BFH, 27.05.1998 - X R 17/95

    Eigenprovision als Betriebseinnahmen

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07
    Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (BFH-Urteil vom 27.05.1998 X R 17/95, BStBl II 1998, 618, m.w.N.).
  • BFH, 13.12.1973 - I R 136/72

    Sachgeschenke - Gastwirt - Bierabnehmer - Betriebseinnahmen - Brauerei -

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07
    Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 21.11.1963 IV 345/61 S, BStBl III 1964, 183 und vom 13.12.1973 I R 136/72, BStBl II 1974, 210).
  • BFH, 21.11.1963 - IV 345/61 S

    Umfang der Betriebseinnahmen eines Beschenkten bei Veranlassung der Schenkung

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07
    Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt, noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden soll (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 21.11.1963 IV 345/61 S, BStBl III 1964, 183 und vom 13.12.1973 I R 136/72, BStBl II 1974, 210).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 60/03

    Träger eines Altenheims: Erbschaft als Betriebseinnahme, Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Nürnberg, 10.03.2008 - 1 K 289/07
    Erforderlich ist nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist (BFH-Urteil vom 14.03.2006 VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650).
  • FG Nürnberg, 29.07.2010 - 4 K 392/09

    Rechtmäßigkeit der Erfassung einer freigebigen Zuwendung als Betriebseinnahme und

    Sie führte in den Jahren 2007/2008 gegen das beklagte Finanzamt ein Klageverfahren (FG Nürnberg, 1 K 289/2007) u.a. wegen Körperschaftsteuer (betreffend Vorjahre) mit dem Begehren, dass eingenommene Spenden nicht als Betriebseinnahmen behandelt werden.

    Auf das Klageverfahren 1 K 289/2007 wird verwiesen.

    Aus den Urteilsgründen in dem Verfahren 1 K 289/2007 ergibt sich, dass Zuwendungen zur Unterstützung des Gesellschaftszwecks der Klägerin erfolgen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2008 im Verfahren 1 K 289/2007 vertrat das dort erkennende Gericht die Auffassung, dass die Qualifizierung eingenommener Spenden als Betriebseinnahmen feststehe.

    Das Gericht hat die Akten des Finanzgerichts Nürnberg aus dem Verfahren 1 K 289/2007 beigezogen.

    Unentgeltliche Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen (FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2008, 1 K 289/2007; Dötsch/Jost/Pung/ Witt, KStG, § 8 Abs. 1 Rn. 43-46; Gosch, KStG, 2. Auflage 2009, § 8 Rn. 17; zur ESt: Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Auflage 2010, § 4 Rn. 442; BFH-Urteil vom 14.03.2006 VIII R 60/03, BStBl. II 2006, 650).

  • BFH, 30.11.2016 - VIII R 41/14

    Betriebseinnahmen in Form von unentgeltlichen Zuwendungen -

    Dies folgt auch materiell-rechtlich daraus, dass der betriebliche Veranlassungszusammenhang nicht korrespondierend ist mit der Freigebigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2015  1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069; FG Nürnberg, Urteil vom 10. März 2008  1 K 289/2007, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2009, 1062 und vom 29. Juli 2010  4 K 392/2009, DStRE 2011, 227; für Erbschaften BFH-Urteile in BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650; in BFHE 256, 122).
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