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   FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L   

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https://dejure.org/2018,8574
FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L (https://dejure.org/2018,8574)
FG Münster, Entscheidung vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L (https://dejure.org/2018,8574)
FG Münster, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - 1 K 2943/16 L (https://dejure.org/2018,8574)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR für Lohnsteuer; Berufliches Interesse an der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtswaltskammer

  • Anwaltsblatt

    § 42 EStG, § 191 AO 1977, § 51 BRAO
    Von Kanzlei übernommene Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Anwaltsblatt

    § 42 EStG, § 191 AO 1977, § 51 BRAO
    Von Kanzlei übernommene Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige Haftungsinanspruchnahme einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR für Lohnsteuer; Berufliches Interesse an der Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtswaltskammer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte: Übernahme Pflichtbeiträge als geldwerter Vorteil?

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Lohnsteuer für Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, für beA, RAK und DAV

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für angestellte Rechtsanwältin als Arbeitslohn zu behandeln

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer | Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen kann Arbeitslohn sein! ...

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für angestellte Rechtsanwältin ist Arbeitslohn

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Beiträgen angestellter Rechtsanwälte führt zu Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin führt zu Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufmerksamkeiten
    Problematische Einnahmen von Arbeitnehmern (»Aufmerksamkeiten«)
    Sonstige Fälle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2018, 362
  • AnwBl Online 2018, 540
  • EFG 2018, 831
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.03.2016 - VI R 58/14

    Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR kein Arbeitslohn -

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    (a) Gemäß § 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621).

    Anders sind Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Arbeitgeberin zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer Anwälte auch eigenen Haftpflichtversicherungsschutz erwirbt und auf eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung eine entsprechende Versicherung abschließt (vgl. BFH-Urteile v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621; v. 19.11.2015, VI R 74/14, BStBl II 2016, 303).

    Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (BFH, Urteil v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    Geht der Arbeitgeber ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen ein und erwirbt er eigene Ansprüche, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen, erbringt er keine durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen gegenüber seinen Arbeitnehmern (BFH, Urteil v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

  • BFH, 12.02.2009 - VI R 32/08

    Übernahme der Mitgliedsbeiträge zum Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462).

    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt (BFH, Urteil v. 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462).

    Die Klägerin hat sich ausweislich der Begründung des Haftungsbescheides mit der Übernahme der Lohnsteuer einverstanden erklärt (vgl. auch BFH-Urteil v. 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462).

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    (a) Gemäß § 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621).

    (c) Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts - wie im Streitfall - im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 EUR (vgl. § 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme hat, wie die Klägerin geltend macht, bedeutet dies nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (so auch BFH, Urteil v. 26.07.2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892).

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 26/06

    Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).

    (2) Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer für die angestellte Rechtsanwältin Frau A führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2008 - 1 K 1262/07, EFG 2008, 1551 und für die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch den Arbeitgeber auch BFH, Urteil v. 17.01.2008, VI R 26/06, BStBl II 2008, 378).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Der Grund dafür, jeden Rechtswalt einzeln zu versichern, habe ursprünglich darin gelegen, dass eine GbR bis zur Entscheidung des BGH v. 29.01.2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 als nicht rechtsfähig angesehen worden sei und deshalb im Zweifel jeder einzelne Partner einer Rechtsanwaltssozietät unmittelbar persönlich haftete.
  • BFH, 11.04.2006 - VI R 60/02

    Arbeitslohn bei Überlassung von hochwertigen Kleidungsstücken an Arbeitnehmer zu

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04.2006, VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07.2007, VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01.2008, VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02.2009, VI R 32/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl II 2016, 621).
  • FG Sachsen, 21.02.2008 - 1 K 1262/07

    Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    (2) Auch die Übernahme der Beiträge zur Rechtsanwaltskammer für die angestellte Rechtsanwältin Frau A führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2008 - 1 K 1262/07, EFG 2008, 1551 und für die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer durch den Arbeitgeber auch BFH, Urteil v. 17.01.2008, VI R 26/06, BStBl II 2008, 378).
  • BFH, 19.11.2015 - VI R 74/14

    Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH

    Auszug aus FG Münster, 01.02.2018 - 1 K 2943/16
    Anders sind Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Arbeitgeberin zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer Anwälte auch eigenen Haftpflichtversicherungsschutz erwirbt und auf eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung eine entsprechende Versicherung abschließt (vgl. BFH-Urteile v. 10.03.2016, VI R 58/14, BStBl. II 2016, 621; v. 19.11.2015, VI R 74/14, BStBl II 2016, 303).
  • BFH, 01.10.2020 - VI R 11/18

    Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L aufgehoben.

    Die im Anschluss erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 831 veröffentlichten Gründen ab.

  • FG Nürnberg, 27.02.2019 - 5 K 1199/17

    Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge

    Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 11.03.2020 - L 1 BA 27/18

    Beitragsnachforderung - Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

    Dies gilt nicht nur im Falle von Scheinsozien (vgl. FG Münster, Urteil vom 1. Februar 2018 - 1 K 2943/16 L -, Rn. 34, juris), sondern auch, wenn - wie hier - im Briefkopf, Internet etc. stets auf das Angestelltenverhältnis hingewiesen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2011, VI B 31/11, a.a.O.).
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