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   VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05   

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VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05 (https://dejure.org/2013,22239)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.02.2013 - 1 K 299/05 (https://dejure.org/2013,22239)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 1 K 299/05 (https://dejure.org/2013,22239)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (95)

  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Eine Enteignung zwischen dem 08. Mai 1945 und dem 07. Oktober 1949 beruhte bereits dann auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage, wenn sie auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach, ohne dass es eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Sowjetmacht bedurft hätte; ebenso wenig wäre entscheidend, ob die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet haben (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - juris Rn. 15 ff.).

    Die Enteignung des "feudal-junkerlichen Bodens und des Großgrundbesitzes über 100 ha" nach Art. 11 Nr. 3 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 06. September 1945 (Bodenreformverordnung - VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 1, S. 8), die mit Befehl Nr. 110 des Obersten Chefs der SMAD über das Recht der Landes- und Provinzialverwaltungen, Gesetze und Verordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen vom 22. Oktober 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg, Heft 2, S. 25) für gesetzeskräftig erklärt wurde, war besatzungshoheitlicher Natur, denn sie beruhte zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgte aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (zur Unterscheidung zwischen einer "besatzungsrechtlichen" und "besatzungshoheitlichen" Enteignung: BVerfG, Urt. v. 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. - juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 7; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 10; Urt. v. 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - juris Rn. 16).

    Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes, die keine bestimmte Form voraussetzt, liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch zielgerichtete staatliche Maßnahmen faktisch vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10; Urt. v. 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - juris Rn. 10; Urt. v. 06. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - juris Rn. 18).

    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam; lediglich das In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus, weil deren Vorschriften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bedurften, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 33; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10).

    b) Die Enteignung des Gutes war der Sowjetischen Besatzungsmacht im Juni 1946 zuzurechnen, weil sie weder gegen ein generelles noch gegen ein konkretes Enteignungsverbot (zu dieser Unterscheidung vgl. BVerwG, u. a. Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) verstieß.

    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).

    Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung des Vermögenswertes im Zuge der Bodenreform - das etwa für die Entziehung von Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - juris; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 8) - ist vorliegend nicht ersichtlich; gegen ein konkretes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht hat die Enteignung durch deutsche Stellen bis zum 11. Juni 1946 ebenfalls nicht verstoßen; die von sowjetischen Stellen veranlasste Überprüfung der Bodenreformenteignung ab Februar 1947 erfolgte lange nach der Vermögensentziehung.

  • BVerwG, 16.12.2010 - 8 B 17.10

    Zur Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Im Übrigen werde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (BVerwG 8 B 17.10) Bezug genommen.

    Die Vermutung gilt nicht für das tatbestandliche Erfordernis eines Vermögensverlustes und damit für die Frage, ob ein von den Nationalsozialisten etwa als Angehöriger einer bestimmten Gruppe Verfolgter sein Vermögen verloren hatte, sie betrifft vielmehr lediglich in den Fällen der Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes die Kausalität zwischen dem Vermögensverlust und der Verfolgung i. S. v. Art. 1 Abs. 1 REAO (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11; Beschl. v. 29. Juli 2005 - BVerwG 7 B 21.05 - juris Rn. 3; VG C-Stadt, Urt. v. 31. August 2006 - VG 29 A 93.04 - ZOV 2006, 400, 401; Wasmuth in: RVI, August 2012, § 1 Rn. 185).

    Es kann demzufolge lediglich festgestellt werden, dass zu Gunsten der Käuferin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde - die Vormerkung sichert jedoch lediglich den schuldrechtlichen Anspruch der Käuferin auf die dingliche Rechtsänderung, wirkt rangsichernd und lässt anderweitige Verfügungen des Verkäufers relativ unwirksam werden, § 883 Abs. 2 und 3 BGB - , so dass die Unerweislichkeit einer notariell beurkundeten Auflassung zu Lasten des Beigeladenen geht (zur Beweislast zuletzt BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 11 und BA S. 11 m. w. N.).

    Der Vermögensverlust "auf andere Weise" erfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und er setzt grundsätzlich ebenso wie die vorangegangenen Alternativen des Zwangsverkaufes und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte über eine Beschränkung seiner Eigentumsrechte im Sinne einer "Vermögensgefährdung" hinaus sein Vermögen infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13; Beschl. v. 08. Januar 2001 - BVerwG 8 B 244.00 - BA S. 3).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21 und - zusammenfassend - BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13).

  • VG Cottbus, 12.09.2001 - 1 K 1468/01
    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Die Kammer wertete die Mitteilung des Beigeladenen als Wiederaufnahmeklage zu dem "Musterverfahren" (nunmehr: 1 K 1468/01).

    Die Kammer wies die Klagen in den Verfahren 1 K 1468/01 und 1 K 2290/00 mit Urteilen vom 12. September 2001 als unbegründet ab; zuvor hatte das Gericht Beweisanträge des seinerzeit Beklagten, die auf die Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Dokumente zielten, mit der Begründung abgelehnt, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, an deren Echtheit zu zweifeln, insbesondere habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers erläutert, wie er die Urkunden erlangt habe.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (10 Bände) und der beigezogenen Verfahren 1 K 1054/97, 1 K 2290/00, 1 K 156/99, 1 K 1961/99, 1 K 1468/01, 1 K 565/04 und 1 K 1630/04 sowie die als Beiakten geführten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die sonstigen Beiakten des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen.

    Hiervon ausgehend kann vorliegend der Rechtsauffassung der Kammer in den Urteilen vom 12. September 2001 (1 K 1468/01 und 1 K 2290/00) gefolgt werden.

    Mit Blick auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 12. September 2001 (1 K 1468/01, UA S. 12: "Denn nur dort, wo sich die Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, dass niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor <BGHZ 16, 350>") ist jedoch klarzustellen, dass es einer über den 08. Mai 1945 hinaus bestehenden eigentumsentziehenden Wirkung einer während der Herrschaft des Nationalsozialismus getroffenen vermögensentziehenden Maßnahme nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 9/10 und Beschl. v. 18. Mai 2011 - BVerwG 8 B 68.10 - BA S. 3; in diesem Sinne aber auch: BGH, Beschl. v. 28. Februar 1955 - GSZ 4.54 - BGHZ 16, 350 - 366 und juris Rn. 19/20; BGH, Urt. v. 09. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 24.09.2003 - 8 C 27.02

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes Enteignungsverbot;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Entscheidend ist dabei, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam; lediglich das In-Kraft-Treten der Bodenreformverordnung reicht hierfür nicht aus, weil deren Vorschriften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb bedurften, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen (BVerwG, Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 33; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 10).

    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).

    Auch in diesem Zusammenhang konnte nicht jedes von einem Angehörigen der sowjetischen Truppen in der Sowjetischen Besatzungszone stammende Schutzversprechen eine beachtliche besatzungshoheitliche Wirkung entfalten, vielmehr muss im Einzelfall die Verantwortlichkeit der Besatzungsmacht festgestellt werden, was die Verbindlichkeit der Willensäußerung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 08. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - UA S. 8/9; Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30); erforderlich ist daher ein entsprechender Befehl der Besatzungsmacht, der in der Rechtswirklichkeit zumindest dadurch erkennbar geworden sein muss, dass er - im Unterschied zu einem bloßen Entwurf - den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2009 - BVerwG 8 B 93.08 - BA S. 4; Urt. v. 07. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - juris Rn. 22 - jeweils zu einer Enteignung nach einem Verbot der Besatzungsmacht).

    Entsprechend lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG 8 B 93.08 - juris) und den Urteilen vom 24. September 2003 (BVerwG 8 C 27.02 - juris) und vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris) keine Rechtssatzwidersprüche ableiten.

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 7.08

    Enteignung; besatzungsrechtliche; besatzungshoheitliche; Rückgängigmachung der

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Ein actus contrarius - dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (BVerwG 8 C 7.08) nach müsse es sich um einen der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz ähnlichen Akt handeln - finde sich in dem (sofort bestandskräftigen) Befehl der SMAD vom 04. Mai 1947.

    Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass die Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt im Sinne eines "korrigierenden Tätigwerdens" tatsächlich beseitigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2010 - BVerwG 8 B 72.09 - juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris und Urteilsabdruck Rn. 24 ff.; Beschl. v. 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - juris Rn. 15; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7; zuvor zu der Rückgängigmachung einer besatzungshoheitlichen Enteignung bereits: Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 11).

    Entscheidend ist, ob die faktisch bereits beendete Enteignung in der Rechtswirklichkeit auf entsprechende Weise rückgängig gemacht worden ist; der ehemalige Eigentümer muss die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zurückerlangt haben, so dass er sich in der Rechtswirklichkeit wieder als Rechtsinhaber ansehen konnte (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; allgemein zur Rückgängigmachung einer Enteignung: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - juris Rn. 15).

    Eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung ist wieder rückgängig gemacht worden, wenn tatsächlich ein Zustand erreicht wurde, der annähernd dem gleicht, der im Zeitpunkt der Enteignung bestand (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 27.06.1996 - 7 C 3.96

    Kein Restitutionsausschluß von mittelbar ausländischem Eigentum bei konkretem

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Hiervon ausgehend kann nicht bereits aus der bloßen Untätigkeit der Besatzungsmacht gegenüber einer Enteignung ein Enteignungsverbot hergeleitet werden, sondern nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder aber ein sonstiges aktives Handeln im Sinne eines "actus contrarius", aus dem sich die ausdrückliche Missbilligung und Korrektur der Enteignung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 2009 - BVerwG 3 B 127.08 - juris Rn. 8; Urt. v. 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - juris Rn. 29; Urt. v. 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 6 ff.; Urt. v. 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - juris Rn. 14; Urt. v. 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 8; vgl. auch Urt. v. 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 - juris Rn. 30).

    Entsprechend lassen sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 (BVerwG 8 B 93.08 - juris) und den Urteilen vom 24. September 2003 (BVerwG 8 C 27.02 - juris) und vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris) keine Rechtssatzwidersprüche ableiten.

    Das von Seiten des Beigeladenen schließlich in Bezug genommene Urteil vom 27. Juni 1996 (BVerwG 7 C 3.96 - juris Rn. 11) betrifft einen abweichenden Sachverhalt - zu klären war, unter welchen Voraussetzungen ein Enteignungsverbot, dass sich aus der "Konzernverordnung" in Verbindung mit der von der Besatzungsmacht gebilligten "Liste C" ergab, wiederum außer Kraft gesetzt werden konnte - und enthält keine Rechtsgrundsätze, die hier entscheidungserheblich sein könnten.

  • BVerwG, 10.08.2005 - 8 C 18.04

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Restitutionsausschluss;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Zum anderen bedarf es der Feststellung, dass die Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt im Sinne eines "korrigierenden Tätigwerdens" tatsächlich beseitigt worden ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 2010 - BVerwG 8 B 72.09 - juris Rn. 7; Beschl. v. 18. Januar 2010 - BVerwG 8 B 57.09 - juris Rn. 6; Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris und Urteilsabdruck Rn. 24 ff.; Beschl. v. 20. November 2008 - BVerwG 8 B 32.08 - juris Rn. 15; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 26. März 2003 - BVerwG 8 B 176.02 - juris Rn. 7; zuvor zu der Rückgängigmachung einer besatzungshoheitlichen Enteignung bereits: Urt. v. 28. August 1997 - BVerwG 7 C 22.97 - juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 30. November 1995 - BVerwG 7 C 69.94 - juris Rn. 11).

    Entscheidend ist, ob die faktisch bereits beendete Enteignung in der Rechtswirklichkeit auf entsprechende Weise rückgängig gemacht worden ist; der ehemalige Eigentümer muss die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Vermögenswert zurückerlangt haben, so dass er sich in der Rechtswirklichkeit wieder als Rechtsinhaber ansehen konnte (BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 7.08 - juris Rn. 24; Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31; Urt. v. 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - juris Rn. 18 ff.; allgemein zur Rückgängigmachung einer Enteignung: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - juris Rn. 15).

    Demgegenüber ist unerheblich, ob die Rückabwicklung der Enteignung rechtlich zulässig war, sie im Einzelfall rechtmäßig erfolgte und sie zivilrechtlich wirksam war (BVerwG, Urt. v. 10. August 2005 - BVerwG 8 C 18.04 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Die Vorschrift geht damit von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus: Auf der 1. Stufe erfordert der Anspruch, dass die dafür nach anderen Vorschriften zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben hat, die Rückgabeberechtigung mithin dem Grunde nach feststeht (BVerwG, Beschl. v. 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - juris Rn. 3), auf der 2. Stufe wird im Wege einer Rechtsfolgenverweisung angeordnet, dass die konkrete Rückgabeentscheidung nicht im zivilrechtlichen Verfahren, sondern von den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach den Regelungen des Vermögensgesetzes und damit unter Berücksichtigung der Regelungen für Nebenentscheidungen zur Rückübertragungsanordnung durchzuführen ist (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 11; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messer-schmidt/Neuhaus, VermG, Juli 2004, § 1 Rn. 161).

    Demgegenüber würde eine derartige Rehabilitierungsentscheidung, die im Übrigen von Seiten des Beigeladenen nicht vorgelegt worden ist, selbst dann nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfüllen, wenn sie im Einzelfall auch die von deutschen Stellen verfügte Enteignung - der Beigeladene ist aufgrund der Vorschriften der Bodenreform und damit durch deutsche Stellen enteignet worden - in ihren Rehabilitierungsausspruch einbezogen hätte (BVerwG, Beschl. v. 05. März 1999 - BVerwG 7 B 230.98 - juris Rn. 5 unter Verweis auf Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 14 ff.).

    Die von Seiten des Beigeladenen vorgelegten Unterlagen, so insbesondere das Schreiben der Zentralen deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme vom 07. Mai 1947 an die Provinzialregierung Mark Brandenburg "mit der Übersetzung des Schreibens der sowjetischen Genossen vom 4. Mai 1947" ist bereits deshalb keine Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 VermG, weil die Aufhebung der Enteignung "nicht nach anderen Vorschriften" - nämlich anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen - erfolgte (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 8.86

    Zeugenaussage - Beweiswürdigung - Ausländische Urkunden - Beweiskraft

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Nicht nur in diesem Zusammenhang ist zudem mit Blick auf eine offenbar abweichende Rechtsauffassung des Beigeladenen hervorzuheben, dass die von den "Zeitzeugen" vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zwar - sofern eine Vernehmung als Zeuge, etwa mit Blick auf dessen Tod ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 1984 - BVerwG 9 CB 149.83 - juris Rn. 3 und Urt. v. 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - juris Rn. 23) - grundsätzlich verwertbar sind, auch angesichts der Beweisnot eines Rückübertragungsantragstellers annähernd siebzig Jahre nach den maßgeblichen Ereignissen jedoch nicht ohne Weiteres einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.

    Zwar begründen öffentliche - auch ausländische (BVerwG, Urt. v. 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 8.86 - juris Rn. 25 m. w. N.) - Urkunden mit einem anderen als dem in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt nach § 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, das gilt jedoch nur hinsichtlich solcher beurkundeten Tatsachen oder Wahrnehmungen, von denen gewährleistet ist, dass sie die Urkundsperson selbst verwirklicht oder festgestellt hat (etwa Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. A. 2008, § 418 Rn. 3; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 03. Juni 1991 - 2 BvR 511/89 - juris Rn. 11 ff.).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 19.94

    Restitutionsauschluß bei NS-Enteignung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.02.2013 - 1 K 299/05
    Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in tatsächlicher Hinsicht einer "kalten Enteignung" gleichkam (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 21 und - zusammenfassend - BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 17.10 - juris Rn. 13).

    Mit Blick auf die Ausführungen der Kammer in dem Urteil vom 12. September 2001 (1 K 1468/01, UA S. 12: "Denn nur dort, wo sich die Enteignung in der Rechtswirklichkeit durch eine faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht manifestiert hat und mit Kriegsende nicht ohne weiteres dadurch ihre Wirkung verloren hat, dass niemand unter Berufung auf diese Enteignung die Verfügungsmacht des Eigentümers in Frage gestellt hat, liegt ein die Zeit des Nationalsozialismus überdauernder, die Rückübertragung gebietender Vermögensverlust vor <BGHZ 16, 350>") ist jedoch klarzustellen, dass es einer über den 08. Mai 1945 hinaus bestehenden eigentumsentziehenden Wirkung einer während der Herrschaft des Nationalsozialismus getroffenen vermögensentziehenden Maßnahme nicht bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 - juris Rn. 9/10 und Beschl. v. 18. Mai 2011 - BVerwG 8 B 68.10 - BA S. 3; in diesem Sinne aber auch: BGH, Beschl. v. 28. Februar 1955 - GSZ 4.54 - BGHZ 16, 350 - 366 und juris Rn. 19/20; BGH, Urt. v. 09. Januar 2003 - III ZR 121/02 - juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 14.12.1995 - 7 C 63.94

    Flughafen Leipzig

  • BVerwG, 20.08.1996 - 7 C 5.96

    Offene Vermögensfragen - Klagebefugnis einer durch einen

  • BVerwG, 28.08.1997 - 7 C 22.97

    Enteignung - Aufhebung einer Enteignung - Rückgängigmachung einer Enteignung -

  • BVerwG, 24.08.1999 - 8 C 24.98

    Beweis des ersten Anscheins, Anscheinsbeweis, Aufklärungspflicht,

  • BVerwG, 13.09.2000 - 8 C 21.99

    Schädigung während der NS-Zeit; Judenverfolgung; Kollektivverfolgung;

  • BVerwG, 18.04.2002 - 8 B 9.02

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • BVerwG, 20.02.2003 - 8 B 26.02

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit von stecken gebliebenen

  • BVerwG, 26.03.2003 - 8 B 176.02

    Wirksamkeit eines besatzungsrechtlichen Rückgabewillens in Form eines

  • BVerwG, 22.01.2009 - 8 B 93.08

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzung für den Wegfall des

  • VG Magdeburg, 03.06.2008 - 5 A 67/06
  • BVerwG, 25.05.2005 - 8 C 6.04

    Restitutionsausschluss; Enteignung; besatzungshoheitlich; Vollzugsauftrag;

  • BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 69.94

    Enteignungsrevision

  • BVerwG, 08.01.2001 - 8 B 244.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

  • BGH, 28.02.1955 - GSZ 4/54

    Wertpapierdepot. Rückerstattung

  • BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56

    Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer

  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 39/94

    Grundbuchberichtigung und Vermögenszuordnungsverfahren

  • BGH, 09.01.2003 - III ZR 121/02

    Rechtsstellung des Erben nach kommissarischer Verwaltung eines Grundstücks

  • BGH, 13.02.2007 - VI ZR 58/06

    Verwertung von Schilderungen eines Zeugen über den Hergang eines Verkehrsunfalls

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

  • BVerwG, 29.01.1965 - VII C 147.63

    Kraftfahrzeugführer - Unaufklärbarkeit - Schwächeanfall - Fahrerlaubnis

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 52.76

    Feststellungs- und Beweislast im Verwaltungsstreitverfahren; Endgültige

  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

  • BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 149.83

    Berufungsgericht - Beschlußform - EntlastG - Urkunden - Urkundenbeweis -

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 19.02.1993 - 7 B 128.92

    Treuhand - Kapitalgesellschaft - Gebäudeeigentum - Grundbucheintragung

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 20.93

    Vermögensfragen - Unternehmensbeteiligung - Feststellung - Unternehmensrückgabe -

  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 5.94

    Restitution nach NS-Enteignung

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94

    Verfassungsrechtliches Gebot des Vertrauensschutzes

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 28.94

    Keine Rückgabe von Bodenreformgrundstücken trotz späteren Vermögensentzugs durch

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95

    Offene Vermögensfragen: Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 24.10.1996 - 7 C 26.95

    Offene Vermögensfragen - Klagebefugnis der Treuhandanstalt gegen

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 9.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage bei

  • BVerwG, 09.12.1996 - 7 C 32.96

    Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG) -

  • BVerwG, 17.01.1997 - 7 B 298.96

    Reichweite von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz - Nichtzulassung zur Revision wegen

  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 8.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

  • BVerwG, 05.03.1999 - 7 B 230.98
  • BVerwG, 29.09.1999 - 8 C 8.99

    Unlautere Machenschaft auch bei ausreisebedingter Veräußerung vor 1977

  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

  • BVerwG, 20.04.2000 - 7 B 2.00

    Enteignung, besatzungshoheitliche; Versicherungsgesellschaft;

  • BVerwG, 23.08.2000 - 8 B 60.00

    Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Entziehung von Vermögen durch

  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 23.01

    Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes; Enteignung, faktische; Enteignung,

  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

  • BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 9.01

    Gustav-Adolf-Sammlung; Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers; Widerlegung

  • BVerwG, 24.02.2003 - 8 B 25.02

    Revisionsrechtliche Klärungsbedürftigkeit der Frage von stecken gebliebenen

  • BVerwG, 08.10.2003 - 8 C 28.02

    Bodenreform; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; konkretes

  • BVerwG, 23.10.2003 - 7 C 64.02

    Kaufvertrag in Polen über Grundstücke in Berlin; polnische Staatsangehörige;

  • BVerwG, 30.09.2004 - 9 B 46.04

    Nichtzulassungsbeschwerde auf Grund Abwägungsmängel bei einem

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 29.07.2005 - 7 B 21.05

    Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses der Generalversammlung der Aktionäre;

  • BVerwG, 29.03.2006 - 8 C 15.05

    Erbengemeinschaft; rassisch gemischte Erbengemeinschaft; Miterbenanteil;

  • BVerwG, 02.08.2006 - 8 B 61.06

    Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 30.08.2006 - 8 B 121.05

    Wiederaufgreifen; Wiederaufgreifen eines Wiederaufgreifensverfahrens.

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 25.05

    Enteignung; besatzungshoheitlich; besatzungshoheitliche Enteignung; Freigabe;

  • BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 3.06

    Globalanmeldung; jüdisches Unternehmen; Schädigung; schädigende Maßnahme;

  • BVerwG, 07.03.2007 - 8 C 28.05

    Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; bisher unbekannte SMAD-Befehle;

  • BVerwG, 04.07.2007 - 8 B 8.07
  • BVerwG, 02.10.2007 - 8 B 78.07

    Anforderungen an das Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts; Rüge

  • BVerwG, 25.04.2008 - 8 B 3.08

    Benutzung eines landwirtschaftlichen Betriebs als Heereshilfswirtschaft vor

  • BVerwG, 20.11.2008 - 8 B 32.08

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers aufgrund eines Mangels im Tatsachenbereich;

  • BVerwG, 17.02.2009 - 8 B 98.08

    Abhängigkeit des Rehabilitierungsverfahrens in Deutschland von einem in Russland

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

  • BVerwG, 10.06.2009 - 3 B 127.08

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision bzgl. der

  • BVerwG, 19.02.2010 - 8 B 72.09

    Sequestrierungsaufhebung als Voraussetzung eines Enteignungsverbots

  • BVerwG, 18.05.2011 - 8 B 68.10

    Vermögensentziehungen nach dem Vermögensgesetz

  • BVerwG, 04.04.2012 - 8 C 9.11

    Berechtigung; Dritter; Grundstück; rassische Verfolgung; Restitution; Rücknahme;

  • OVG Thüringen, 07.02.2011 - 2 ZKO 621/09

    Beweislast für den Zugang des Widerspruchs bei Aufgabe des Widerspruchsschreibens

  • VG Berlin, 15.11.1993 - 25 A 127.92

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf vorläufige Einweisung in den

  • VG Berlin, 14.04.2005 - 16 A 147.99
  • VG Berlin, 31.08.2006 - 29 A 93.04
  • VG Frankfurt/Oder, 17.12.2008 - 6 K 2429/03

    Offene Vermögensfragen: Restitutionsausschluss wegen Enteignungen von

  • VG Frankfurt/Oder, 26.10.2011 - 8 K 109/11
  • VG Magdeburg, 08.02.2000 - A 5 K 69/99
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 18.06

    Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 03.03.2008 - 8 B 75.07

    Anforderungen an die Begründetheit des Zulassungsgrundes der Divergenz i.S.d. §

  • BVerwG, 15.05.2008 - 8 B 17.08

    Beweiskraft einer Urkunde der russischen Föderation; Unterschiedliche Auslegung

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 59.94

    Offene Vermögensfragen: Vermutung unlauterer Machenschaften bei ausreisebedingten

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

  • BVerwG, 18.01.2010 - 8 B 57.09

    Voraussetzungen einer vermögensrechtlichen Enteignung

  • OLG Brandenburg, 14.09.2022 - 11 U 60/17

    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils; Beginn der Verjährung des

    Eine Verfügungsmacht i.S.v. § 2 Abs. 2 S. 1 VermG steht demjenigen zu, der zivilrechtlich zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt ist, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, nämlich es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben (VG Cottbus, Urteil vom 27.2.2013, 1 K 299/05, Rn. 181).
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