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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16   

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FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,65599)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.09.2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,65599)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. September 2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,65599)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von Räumen eines Einfamilienhauses für Bürozwecke; Mietspiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BewG § 76 Abs. 1 Nr. 4
    Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von Räumen eines Einfamilienhauses für Bürozwecke; Mietspiegel

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einstufung als Einfamilienhaus trotz gewerblicher Mitbenutzung - Tatsächliche Nutzung für den Mietspiegelansatz maßgeblich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 12.11.1986 - II R 48/85

    Bewertungsrechtlicher Einfamilienhausbegriff nicht von der allgemeinen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    In seinen Urteilen vom 12. November 1986 II R 48/85 (BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104) und vom 22. Februar 1985 III R 78/81 (BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284) habe der BFH klargestellt, dass eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne nur vorliege, wenn die zu einer Wohnung zusammengefassten Räume auch tatsächlich Wohnzwecken dienten.

    Für die Einreihung eines Grundstücks mit nur einer Wohnung in die Grundstücksart Einfamilienhaus ist es ohne Bedeutung, ob sich die auf das Grundstück bezogene Mitbenutzung zu anderen als Wohnzwecken innerhalb der einen Wohnung des Einfamilienhauses oder in anderen Räumen vollzieht, die zu selbstständigen Einheiten innerhalb des Baukörpers zusammengefasst sind, ohne eine Wohnung zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104).

    Eine Wohnung im Sinne eines bewertungsrechtlichen Einfamilienhauses oder Zweifamilienhauses liegt nur dann vor, wenn die zu einer Wohnung zusammengefassten Räume auch tatsächlich Wohnzwecken dienen (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 II R 48/85, BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104).

  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete, wobei ein Kostenfaktor von 7 v.H. zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

    Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

  • BFH, 23.09.1977 - III R 121/74

    Ein Landgasthaus mit geringer Beherbergung ist im Ertragswertverfahren zu

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Soweit der Beklagte das BFH-Urteil vom 23. September 1977 III R 121/74 (BFHE 123, 516, BStBl II 1978, 87) anführe, könne dies nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ausschließlich die Nutzung eines Gebäudes für die Höhe der üblichen Miete entscheidend sei.

    In seinem Urteil vom 23. September 1977 III R 121/74 (BFHE 123, 516, BStBl II 1978, 87) habe der BFH klargestellt, dass für unterschiedliche Nutzungsarten jeweils Mieten geschätzt werden könnten, die sich auf Grundstücke bezögen, die lediglich eine Nutzungsart aufwiesen.

  • BFH, 13.02.2008 - II R 72/06

    Bewertung eines nichtunterkellerten Einfamilienhauses

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete, wobei ein Kostenfaktor von 7 v.H. zugrunde zu legen ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

    Außergewöhnliche Umstände, die im Einzelfall zu einer abweichenden (niedrigeren) Kostenmiete führen --wie z.B. niedrigere Baukosten, günstigere Zinskonditionen oder geringere Unterhaltungskosten--, bleiben unberücksichtigt (vgl. BFH-Urteile vom 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 und vom 13. Februar 2008 II R 72/06, BFH/NV 2008, 1123).

  • FG Köln, 18.08.1992 - 4 K 3856/89

    Bewertung; Sachwertverfahren bei Zweifamilienhaus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Dazu ist erforderlich, dass die Geschäftsräume keine Verbindung zu den Wohnräumen haben und einen selbstständigen Zugang besitzen (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. August 1992 4 K 3856/89, EFG 1993, 504; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. März 2008 2 K 2146/04, EFG 2008, 1525 sowie Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht § 79 BewG Rn. 99).
  • FG Saarland, 04.03.2008 - 2 K 2146/04

    Bewertung; Anwendung des Sachwertverfahrens bei Steuerberatungsbüro im

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Dazu ist erforderlich, dass die Geschäftsräume keine Verbindung zu den Wohnräumen haben und einen selbstständigen Zugang besitzen (vgl. FG Köln, Urteil vom 18. August 1992 4 K 3856/89, EFG 1993, 504; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. März 2008 2 K 2146/04, EFG 2008, 1525 sowie Mannek in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht § 79 BewG Rn. 99).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 116.83

    Steuerbegünstigter Wohnungsbau - Wohnflächenberechnung - Wirtschaftsräume und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Geschäftsräume können aber auch Räume mit einer indifferenten baulichen Anlage sein, also solche, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung sowohl für (frei-)berufliche bzw. gewerbliche Zwecke als auch für Wohnzwecke verwendet werden können (vgl. BVerwG-Urteil vom 29. November 1985 C 116/83, NJW-RR 1986, 635 und Heix in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand 126. Erg.-Lfg., Mai 1995, § 42 II BV Rn. 99).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Eine Korrektur unterbleibt aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahrens geltenden Verböserungsverbots (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 22.02.1985 - III R 78/81

    Freiberuflich genutzte Räumlichkeiten dienen nicht Wohnzwecken; zur Abgrenzung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    In seinen Urteilen vom 12. November 1986 II R 48/85 (BFHE 148, 76, BStBl II 1987, 104) und vom 22. Februar 1985 III R 78/81 (BFHE 142, 570, BStBl II 1985, 284) habe der BFH klargestellt, dass eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne nur vorliege, wenn die zu einer Wohnung zusammengefassten Räume auch tatsächlich Wohnzwecken dienten.
  • BFH, 09.11.1988 - II R 61/87

    Grundstücksart "Einfamilienhaus" bei Mitbenutzung zu freiberuflichen Zwecken;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16
    Ein im Wohnbereich gelegenes einzelnes Arbeitszimmer sei deshalb der Nutzung zu Wohnzwecken zuzurechnen, da es bewertungsrechtlich einen Raum darstelle, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen sei (BFH-Urteil vom 9. November 1988 II R 61/87, BFHE 155, 128, BStBl II 1989, 135).
  • BFH, 07.12.1973 - III R 158/72

    Abgrenzung - Zweifamilienhaus - Gemischtgenutztes Grundstück - Mitbenutzung -

  • BFH, 18.11.1998 - II R 79/96

    Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

  • BFH, 26.08.2020 - II R 6/19

    Einheitsbewertung indifferenter Räume

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 - 1 K 307/16 aufgehoben.
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16   

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https://dejure.org/2018,19940
FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,19940)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.03.2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,19940)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. März 2018 - 1 K 307/16 (https://dejure.org/2018,19940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, EStG VZ 2015, § 2 ErzieherV BW
    Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des Berufspraktikums bei einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher auch bei vorheriger Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    BBiG § 3 Abs. 1 ; ErzieherVO § 2 Abs. 1
    Berücksichtigung des Endes der Berufsausbildung des Kindes bei der Gewährung von Kindergeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin: Kindergeldanspruch endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums

  • fg-baden-wuerttemberg.de PDF (Pressemitteilung)

    Der Kindergeldanspruch bei einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin endet erst mit dem Abschluss des Berufspraktikums und nicht schon mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Beendigung der Berufsausbildung nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst bei Ende des anschließenden, durch eine Rechtsverordnung vorgeschriebenen Berufspraktikums

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.09.2017 - III R 19/16

    Ausbildungsende im Kindergeldrecht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe zwar mit Urteil vom 14. September 2017 (III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131) entschieden, dass eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit ende, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

    Der Rechtssatz gilt in dieser Allgemeinheit aber nicht, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht von dem durch den BFH entschiedenen Fall der Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (BFH-Urteil vom 14. September 2017 III R 19/16, BFHE 259, 443, BStBl II 2018, 131).

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 143/99

    Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16
    Nach dem BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt.

    a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss.

  • BFH, 02.04.2009 - III R 85/08

    Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 07.03.2018 - 1 K 307/16
    Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706; vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298; vom 16. September 2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, und vom 22. Februar 2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).

    Für den BFH war ausschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522; vgl. auch BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 85/08 BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 und vom 24. September 2009 III R 70/07, BFH/NV 2010, 617).

  • VG Cottbus, 28.12.2016 - 1 K 976/15
    Es kann dahin stehen, ob die demgemäß als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegende, aber bereits knapp einen Monat nach Einlegung des Widerspruches erhobene Klage im Hinblick auf die gesetzliche Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig ist, zumal der Kläger den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid nicht (ausdrücklich) in das Verfahren einbezogen hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. offensichtlich missbräuchlich dafür benutzt, seine rechts- und staatsfeindlichen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglichen Ansichten zu propagieren (vgl. hierzu bereits Gerichtsbescheid der Kammer vom 3. Juni 2016 - VG 1 K 307/16 -, Seite 6 des Entscheidungsabdruckes).
  • VG Cottbus, 28.12.2016 - 1 K 1013/15
    Es kann dahin stehen, ob die demgemäß als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO auszulegende, aber nur 14 Tage nach Einlegung des Widerspruches erhobene Klage im Hinblick auf die gesetzliche Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig ist, zumal die Klägerin den nachfolgend ergangenen Widerspruchsbescheid nicht (ausdrücklich) in das Verfahren einbezogen hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die Anträge zu 1. und 2. offensichtlich missbräuchlich dafür benutzt, ihre rechts- und staatsfeindlichen, einer inhaltlichen Auseinandersetzung nicht zugänglichen Ansichten zu propagieren (vgl. hierzu bereits Gerichtsbescheid der Kammer vom 3. Juni 2016 - VG 1 K 307/16 -, Seite 6 des Entscheidungsabdruckes).
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