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   FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04   

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https://dejure.org/2005,17215
FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04 (https://dejure.org/2005,17215)
FG München, Entscheidung vom 25.08.2005 - 1 K 3173/04 (https://dejure.org/2005,17215)
FG München, Entscheidung vom 25. August 2005 - 1 K 3173/04 (https://dejure.org/2005,17215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • doppelbesteuerung.eu

    Preisnachlässe Dritter können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein | Fußball, Steuern.

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Preisnachlasses beim Kauf eines PKW durch einen Berufsfußballspieler als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Vorteilszuwendung durch einen Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1997) § 19 Abs. 1 Nr. 1 § 8
    Preisnachlass beim Fahrzeugkauf eines Bundesligafußballers als geldwerter Vorteil von Dritter Seite; Geldwerter Vorteil von dritter Seite auf Fußballbundesligaspieler; Einkommensteuer 1999

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Preisnachlass beim Fahrzeugkauf eines Bundesligafußballers als geldwerter Vorteil von Dritter Seite - Geldwerter Vorteil von dritter Seite auf Fußballbundesligaspieler - Einkommensteuer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1865
  • SpuRt 2006, 260
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Andererseits kann Arbeitslohn nur dann angenommen werden, wenn zwischen der Zuwendung des Dritten und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine innere Verknüpfung besteht und der Dritte nicht gegen den Willen und die Interessen des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind dagegen Einnahmen, die auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruhen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Unerheblich ist es hierbei, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Form - vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer - Durchführungsverordnung - sie gewährt werden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 ).

    Nicht als Gegenleistung wurden beispielsweise Streikunterstützungen der Gewerkschaften sowie Zuschüsse angesehen, die der Bund an die Bahnversicherungsanstalt (Abteilung B) zugunsten der Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens leistet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 , und vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815 ).

  • BFH, 22.02.1963 - VI 165/61 U

    Zuwendung von Belohnungen für besondere Verdienste bei der Verhütung von Unfällen

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Februar 1963 VI 165/61 U, BStBl III 1963, 306, sei von wesentlicher Bedeutung, ob der Arbeitnehmer der Überzeugung sei, eine Zahlung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu erhalten, auf die er einen Rechtsanspruch oder doch mindestens ein moralisches Anrecht zu haben glaubt.

    Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers wirtschaftlich als Frucht seiner gegenüber dem Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistung gesehen wird (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 , und vom 22. Februar 1963 VI 165/61 U, BStBl III 1963, 306).

    Zahlungen infolge eines anderen Rechtsgrundes wurden auch für Belohnungen angenommen, die die Berufsgenossenschaft an die Arbeitnehmer eines Bauunternehmens für deren besondere Verdienste bei der Verhütung von Unfällen zahlt (BFH-Urteil vom 22. Februar 1963 VI 165/61 U, BStBl III 1963, 306).

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 62/88

    Schätzung von Trinkgeldeinnahmen bei unglaubwürdigen Angaben

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Entscheidend ist vielmehr, dass der Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers wirtschaftlich als Frucht seiner gegenüber dem Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistung gesehen wird (BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 , und vom 22. Februar 1963 VI 165/61 U, BStBl III 1963, 306).

    Demgegenüber wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Zuwendung eines Aktionärs an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft für dessen besondere Verdienste um das Unternehmen sowie die Zahlung von Trinkgeldern in Gastwirtschaften als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und als Gegenleistung (Frucht) für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Dienstleistung beurteilt (BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707 , vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 , und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 ).

  • BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92

    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, das die Zuwendungen eines wirtschaftlichen Vorteils ausschließen würde, kann in diesen Fällen auch dann nicht angenommen werden, wenn der Automobilhersteller mit der Rabattgewährung auch das Ziel verfolgt, sich einen eigenständigen speziellen Kundenkreis zu schaffen, oder sich für die eigenen Produkte dadurch eine Werbewirkung erhofft (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 ).

    Ausreichend ist jedenfalls, wenn der Dritte für Rechnung des Arbeitgebers tätig wird (sog. Leistungsmittler; im Falle des BFH-Urteils vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687 , der Händler).

  • BFH, 19.07.1974 - VI R 114/71

    Verlosungsgewinn - Veranstaltender Arbeitgeber - Wirtschaftlich verbundener

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Für die Annahme von Arbeitslohn genügt auch ein loser Zusammenhang (BFH-Urteil vom 19. Juli 1974 VI R 114/71, BStBl II 1975, 181 ).
  • BFH, 24.02.1981 - VIII R 109/76

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Demgegenüber wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Zuwendung eines Aktionärs an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft für dessen besondere Verdienste um das Unternehmen sowie die Zahlung von Trinkgeldern in Gastwirtschaften als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und als Gegenleistung (Frucht) für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Dienstleistung beurteilt (BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707 , vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 , und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 ).
  • BFH, 24.10.1997 - VI R 23/94

    Lohnsteuerabzug bei Trinkgeldern

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Demgegenüber wurden von der Rechtsprechung beispielsweise die Zuwendung eines Aktionärs an ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft für dessen besondere Verdienste um das Unternehmen sowie die Zahlung von Trinkgeldern in Gastwirtschaften als durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und als Gegenleistung (Frucht) für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Dienstleistung beurteilt (BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BStBl II 1981, 707 , vom 23. Oktober 1992 VI R 62/88, BStBl II 1993, 117 , und vom 24. Oktober 1997 VI R 23/94, BStBl II 1999, 323 ).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Nicht als Gegenleistung wurden beispielsweise Streikunterstützungen der Gewerkschaften sowie Zuschüsse angesehen, die der Bund an die Bahnversicherungsanstalt (Abteilung B) zugunsten der Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens leistet (vgl. BFH-Urteile vom 24. Oktober 1990 X R 161/88, BStBl II 1991, 337 , und vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815 ).
  • BFH, 30.05.2001 - VI R 123/00

    Rabattfreibetrag für Mitarbeiter in Agenturen - Was Agenturinhaber wissen müssen

    Auszug aus FG München, 25.08.2005 - 1 K 3173/04
    Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, kann dieser ebenfalls Arbeitslohn darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 123/00, BStBl II 2002, 230 , zur Rabattgewährung für Versicherungsleistungen), falls der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und es sich um ein Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt.
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