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   FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00   

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https://dejure.org/2000,7347
FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00 (https://dejure.org/2000,7347)
FG München, Entscheidung vom 08.11.2000 - 1 K 3185/00 (https://dejure.org/2000,7347)
FG München, Entscheidung vom 08. November 2000 - 1 K 3185/00 (https://dejure.org/2000,7347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abziehbarkeit von Aufwendungen aus Vermächtnissen als Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 282
  • EFG 2001, 282
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist grundsätzlich auch an Fremde möglich (vgl. Urteil des BFH vom 16.12.1997 - IX R 11/94 -, BStBl II 1998 11, 718).

    Dahingestellt bleiben kann im Streitfall ferner die Frage, ob die Erträge des ererbten Vermögens ausreichen, die Vermächtnisleistungen in vollem Umfang abzudecken, oder ob der Wert des auf die Erben übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt des Erbfalles geringer war als der Barwert der übernommenen Vermächtnisverpflichtungen und damit möglicherweise Anschaffungskosten vorliegen (vgl. Beschluss des BFH vom 10.11.1999 - X R 46/97 -, BStBl II 2000, 188, und Urteil des BFH vom 16.12.1997 - IX R 11/94 -, BStBl II 1998 11, 718).

    Eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist nämlich grundsätzlich auch an Fremde möglich (BFH v. 16.12.1997, BStBl. II 1998, 718).

  • BFH, 14.12.1994 - X R 1/90

    Verpflichtung eines Vermögensübernehmers, an einen familienfremden Dritten

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Zum Personenkreis, an den begünstigte Versorgungsleistungen im Rahmen letztwilliger Verfügungen erbracht werden können, zählen somit beispielsweise Ehegatten, Abkömmlinge, Geschwister, Großeltern und andere mögliche gesetzliche Erben (Generationen-Nachfolgeverbund, vgl. Urteil des BFH vom 23.1.1997 - IV R 45/96 -, BStBl II 1997, 458), nicht aber fremde Dritte, die mit dem Erblasser nicht verwandt und damit auch nicht gesetzlich erbberechtigt sind, wie beispielsweise eine Haushälterin (vgl. Urteil des BFH vom 14.12.1994 - X R 1-2/90 -, BStBl II 1996, 680).

    Die Abziehbarkeit der Zuwendungen scheitert an § 12 Nr. 2 EStG (vgl. Urteil des BFH vom 14.12.1994 - X R 1-2/90 -, BStBl II 1996, 680).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 45/96

    Zur Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen gegenüber Großeltern, die Kinder im

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Werden dagegen außerhalb des Sonderrechts "Vermögensübergabe gegen private Versorgungsrente" wiederkehrende Leistungen vereinbart, gelten § 12 EStG und die allgemeinen Grundsätze des Einkommensteuerrechts uneingeschränkt, d.h. die wiederkehrenden Leistungen (einschließlich Zinsanteil) sind entweder mangels wirtschaftlicher Belastung (Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung) oder im Hinblick auf § 12 Nr. 1 und 2 EStG (private Unterhaltsrente ohne Bezug zu einem dafür erhaltenen Vermögenswert) nicht abziehbar (vgl. Urteile des BFH vom 25.11.1992 - X R 91/89 -, BStBl II 1996, 666 und vom 23.1.1997 - IV R 45/96 -, BStBl II 1997, 458).

    Zum Personenkreis, an den begünstigte Versorgungsleistungen im Rahmen letztwilliger Verfügungen erbracht werden können, zählen somit beispielsweise Ehegatten, Abkömmlinge, Geschwister, Großeltern und andere mögliche gesetzliche Erben (Generationen-Nachfolgeverbund, vgl. Urteil des BFH vom 23.1.1997 - IV R 45/96 -, BStBl II 1997, 458), nicht aber fremde Dritte, die mit dem Erblasser nicht verwandt und damit auch nicht gesetzlich erbberechtigt sind, wie beispielsweise eine Haushälterin (vgl. Urteil des BFH vom 14.12.1994 - X R 1-2/90 -, BStBl II 1996, 680).

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    In diesem Falle sind die Versorgungsaufwendungen allerdings nur dann abziehbar, wenn sie als vom Erblasser vorbehaltene Erträge des übergebenen Vermögens zugunsten des Ehegatten oder anderer erbberechtigter Abkömmlinge des Erblassers zu beurteilen sind bzw. wenn sie bei einer Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erfolge zu Lebzeiten des Erblassers beim Übernehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar wären (Urteil des BFH vom 27.2.1992 - X R 139/88 -, BStBl II 1992, 612).

    In derartigen Fällen (vgl. § 2150 BGB) kann nicht davon ausgegangen werden, dass Erträge ausgekehrt bzw. vorbehalten werden, die den Begünstigten bereits aufgrund gesetzlicher Erbfolge zustünden (vgl. Urteil des BFH vom 27.2.1992 - X R 139/88 -, BStBl II 1992, 612).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Die Zahlungen sind folglich nicht als im Sinne der Rechtsfigur "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" vorbehaltene Erträge zu beurteilen (offengelassen im Urteil des BFH vom 26.1.1994 - X R 54/92 -, BStBl II 1994, 633).
  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen setzt eine verbindliche Auskunft voraus, dass sie von der für die Veranlagung zuständigen Behörde und innerhalb dieser Behörde von dem für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiter oder dem Amtsvorsteher erteilt wird (Urteile des BFH vom 26.9.1995 - VIII R 70/94 -, BStBl II 1996, 464 und vom 13.12.1989 - X R 208/87 -, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 12.11.1997 - X R 83/94

    Kein Realsplitting beim Erben

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Auch ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Realsplitting) kommt im Streitfall nicht in Betracht (Urteil des BFH vom 12.11.1997 - X R 83/94 -, BStBl II 1996, 148).
  • BFH, 26.07.1995 - X R 113/93

    Versorgungsleistung - Nutzungswert - Mittelpreis - Sonderausgaben

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Da die wiederkehrenden Leistungen nicht als dauernde Last abziehbar sind, liegen andererseits auch keine steuerbaren Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG vor (Korrespondenzprinzip, vgl. Urteil des BFH vom 26.7.1995 - X R 113/93 -, BStBl II 1996, 157).
  • BFH, 26.09.1995 - VIII R 70/94

    Währungsunion - Bemessungsgrundlage - Ausschüttungen

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Ungeachtet aller weiteren Voraussetzungen setzt eine verbindliche Auskunft voraus, dass sie von der für die Veranlagung zuständigen Behörde und innerhalb dieser Behörde von dem für die Veranlagung zuständigen Sachgebietsleiter oder dem Amtsvorsteher erteilt wird (Urteile des BFH vom 26.9.1995 - VIII R 70/94 -, BStBl II 1996, 464 und vom 13.12.1989 - X R 208/87 -, BStBl II 1990, 274).
  • BFH, 23.02.1994 - X R 123/92

    Erbschaftsteuer als Sonderausgabe abziehbar, soweit Einkünfte als Erwerb von

    Auszug aus FG München, 08.11.2000 - 1 K 3185/00
    Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die betreffenden Einkünfte beim Erwerber (Empfänger) der wiederkehrenden Leistungen sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet sind (Doppelbelastung, vgl. Urteil des BFH vom 23.2.1994 - X R 123/92 -, BStBl II 1994, 690 und EStR 1998 H 213 E).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BFH, 06.09.1995 - XI R 37/95

    Auch bei bewußt herbeigeführten widerstreitenden Steuerfestsetzungen kommt eine

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

  • BFH, 04.07.1991 - IV R 29/88

    Fremdwährungsgeschäfte mit überhöhter Spanne und gleichartige Gegengeschäfte als

  • BFH, 26.11.2003 - X R 11/01

    Sonderausgabenabzug bei Erfüllung eines Vermächtnisses

    bb) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gerechnet hat die Rechtsprechung des BFH und der FG hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; FG München, Urteil vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (vgl. FG München, Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, EFG 2000, 855, und in EFG 2001, 282; FG Nürnberg, Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562), dessen Stiefkinder (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1242) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1445/07

    Kein Abzug von Rentenzahlungen des nicht befreiten Vorerben an die frühere

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG Baden-Württemberg, 26.05.2009 - 4 K 1448/07

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die

    cc) Nicht zum begünstigten Kreis des Generationennachfolge-Verbunds gehören nach der Rechtsprechung des BFH und der FGe hingegen die langjährige Haushälterin des Erblassers (Urteil des BFH vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680 ; Urteil des FG München vom 8. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2001, 282), dessen Lebensgefährtin (Urteil des BFH vom 17. Dezember 2003 X R 31/00, BFH/NV 2004, 1083 ), dessen Stiefkinder (Urteil des BFH vom 27. März 2001 X R 106/98, a.a.O.) sowie die Mitarbeiter im Betrieb des Erblassers (Urteil des FG Hamburg vom 7. August 1995 VII 131/92, EFG 1996, 94).
  • FG Münster, 11.02.2004 - 7 K 862/01

    Testamentarisch angeordnete Zahlungen an eine frühere Haushälterin des Erblassers

    Der Abzug von Leistungen des Erben auf Grund eines Vermächtnisses des Erblassers zu Gunsten seiner Lebensgefährtin als dauernde Last kommt danach nicht in Betracht (vgl. auch FG München Urteile vom 13. April 2000 15 K 3507/94, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 855 - Revision X R 31/00- und 08. November 2000 1 K 3185/00, EFG 2000, 282 - rechtskräftig - sowie FG Nürnberg Urteil vom 24. November 1999 V 854/97, EFG 2001, 562 - Revision X R 2/01 -).
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