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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11 (https://dejure.org/2014,50356)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.12.2014 - 1 K 332/11 (https://dejure.org/2014,50356)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 1 K 332/11 (https://dejure.org/2014,50356)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 138 Abs 4 BewG 1991, § 146 Abs 3 BewG 1991, § 147 Abs 1 BewG 1991, § 146 Abs 2 BewG 1991 vom 13.12.2006, WertV
    Bedarfswertermittlung: Zum Besteuerungszeitpunkt angeblich bereits vorhandene Baumängel beeinflussen nicht die Wertfindung auf den Bewertungsstichtag, wenn sie erst nach dem Besteuerungszeitpunkt bekannt werden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedarfsbewertung eines Grundstücks, für das eine Vergleichsmiete nicht feststellbar ist Gebäudewert Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Gutachten keine Berücksichtigung von erst nach dem Bewertungsstichtag zutage ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bedarfsbewertung eines Grundstücks, für das eine Vergleichsmiete nicht feststellbar ist - Gebäudewert - Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen - Nachweis eines geringeren gemeinen Werts durch ein Gutachten - keine Berücksichtigung von erst nach dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertungen in der Grunderwerbsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 11.09.2013 - II R 60/11

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.9.2013 II R 61/11 - Bewertung bebauter

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Die Klägerin trifft für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungs-, sondern eine Nachweislast (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363).

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines für die Bewertung von Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363).

    Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363; BFH-Beschluss vom 25.03.2009 II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091).

  • BFH, 11.09.2013 - II R 61/11

    Bewertung bebauter Grundstücke im Ertragswertverfahren für Zwecke der

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Die Klägerin trifft für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nicht nur eine Darlegungs- und Feststellungs-, sondern eine Nachweislast (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363).

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines für die Bewertung von Grundstücken öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erbracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363).

    Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363; BFH-Beschluss vom 25.03.2009 II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091).

  • BFH, 01.04.1998 - X R 150/95

    Gemeiner Grundstückswert bei späterem Altlastenverdacht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Derartige Umstände beeinflussten nicht die Wertfindung auf den Stichtag der Aufgabe (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95, BStBl II 1998, 569).

    Da der BFH - soweit ersichtlich - bisher nur für das Ertragsteuerrecht entschieden hat, dass erst nach dem Besteuerungszeitpunkt verdachtweise zutage getretene oder bekannt gewordene Mängel die Wertfindung auf den Bewertungsstichtag nicht beeinflussen (vgl. BFH-Urteil vom 01.04.1998 X R 150/95, BStBl II 1998, 569) hält der Senat eine weitere Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.

  • BFH, 02.07.2004 - II R 55/01

    Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück führen (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004 II R 55/01, BStBl II 2004, 703; BFH-Urteil vom 08.10.2003 II R 27/02, BStBl II 2004, 179).

    Grundstücksverkäufe, die eine wesentlich längere Zeit als ein Jahr entfernt liegen, bilden im Allgemeinen keine geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des gemeinen Wertes (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004 II R 55/01, BStBl II 2004, 703).

  • BFH, 25.03.2009 - II B 62/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts - Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Es hat nicht selbst durch einen von ihm beauftragten weiteren Sachverständigen zu ermitteln, welcher Wert dem Grundstück zukommt (vgl. BFH-Beschluss vom 25.03.2009 II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091).

    Nimmt der Sachverständige Abschläge vom Bodenwert vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe (vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013 II R 60/11, BFH/NV 2014, 297 und II R 61/11, BStBl II 2014, 363; BFH-Beschluss vom 25.03.2009 II B 62/08, BFH/NV 2009, 1091).

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.09.1995 - 1 K 2509/91

    Einkommensteuer; gemeiner Wert eines Grundstücks mit Altlast oder

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Denn im gewöhnlichen, nicht spekulativen Geschäftsverkehr des Stichtags würden bisher verborgen gebliebene Eigenschaften oder Zustände eines Grundstücks allenfalls dann beachtet, wenn ein greifbarer Anhalt für deren Vorliegen bestünde (vgl. Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.1995 1 K 2509/91, EFG 1996, 280; Knittel in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 9 BewG Rn. 32).
  • BFH, 13.08.1986 - II R 213/82

    Einheitswert des Betriebsvermögens - Anteil an Kapitalgesellschaft - Schätzung

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Diese Grundsätze lassen sich auf den nach § 138 Abs. 4 BewG zu berücksichtigenden gemeinen Wert übertragen, weil auch dieser sich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) und das Bewertungsrecht - mehr noch als das Bilanzsteuerrecht - stichtagsbezogen ist (vgl. zur Bedeutung des Stichtagsprinzips auch BFH-Urteil vom 08.03.1995 II R 10/92, BFHE 177, 132 und zur Nichtberücksichtigung wertaufhellender Tatsachen BFH-Urteil vom 13.08.1986 II R 213/82 BStBl II 1987, 48).
  • BFH, 08.03.1995 - II R 10/92

    Schuldenabzug bei DBA-Schachtelbeteiligungen

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Diese Grundsätze lassen sich auf den nach § 138 Abs. 4 BewG zu berücksichtigenden gemeinen Wert übertragen, weil auch dieser sich durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) und das Bewertungsrecht - mehr noch als das Bilanzsteuerrecht - stichtagsbezogen ist (vgl. zur Bedeutung des Stichtagsprinzips auch BFH-Urteil vom 08.03.1995 II R 10/92, BFHE 177, 132 und zur Nichtberücksichtigung wertaufhellender Tatsachen BFH-Urteil vom 13.08.1986 II R 213/82 BStBl II 1987, 48).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Denn als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.2006 II R 58/04, BStBl II 2006, 793).
  • BFH, 08.10.2003 - II R 27/02

    Bedarfsbewertung bei unentgeltlichem Nutzungsrecht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2014 - 1 K 332/11
    Zwar kann der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Besteuerungszeitpunkt erzielten Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück führen (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2004 II R 55/01, BStBl II 2004, 703; BFH-Urteil vom 08.10.2003 II R 27/02, BStBl II 2004, 179).
  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 109/90

    Heilung eines unzulässigen Teilurteils in der Berufungsinstanz; Berücksichtigung

  • BFH, 16.01.2008 - II R 68/06

    Schätzung der üblichen Miete (§ 146 Abs. 3 BewG)

  • BFH, 05.05.2010 - II R 25/09

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

  • BFH, 10.11.2004 - II R 69/01

    Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

  • BFH, 09.09.2009 - II B 69/09

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts mittels einzelner

  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der

  • BFH, 07.02.2013 - II B 44/12

    Bedarfsbewertung bei entgeltlicher Überlassung des Grundstücks im Rahmen einer

  • BFH, 15.03.2017 - II R 10/15

    Nachweis des niedrigeren Grundbesitzwerts durch Gutachten

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2014 1 K 332/11 aufgehoben.
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