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VG Stuttgart, 02.01.2014 - 1 K 3377/13 |
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Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 02.01.2014 - 1 K 3377/13
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 1 S 169/14
- VG Stuttgart, 23.06.2016 - 1 K 3376/13
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
- BVerwG, 21.03.2019 - 7 C 26.17
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 1 S 169/14
Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedienangebote
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Januar 2014 - 1 K 3377/13 - wird zurückgewiesen.den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin nach Ablauf der jeweiligen Bindefrist und nach Abschluss der jeweiligen Vergabeverfahren auf entsprechende Auskunftsersuchen zu einzelnen Vergabeverfahren des Antragsgegners bzw. seiner Dienststellen Auskunft über die beauftragten Auftragnehmer (Name und Anschrift), die Anzahl der Bieter sowie die Gesamtauftragssumme zu erteilen.
- VGH Baden-Württemberg, 09.05.2017 - 1 S 1530/16
Zum Anspruch eines Presseorgans auf Auskünfte zu Vergabeverfahren
Die Klägerin erhob hierauf am 19.09.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (1 K 3376/13) und beantragte zugleich, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr jeweils auf Antrag und ein entsprechendes Auskunftsersuchen nach Ablauf der Bindefrist und damit nach Beendigung des Vergabeverfahrens die im entsprechenden Umfang verlangte Auskunft (Auftragnehmer, Zahl der Bieter, Auftragssumme) zu erteilen (1 K 3377/13).Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilrechtsantrag mit Beschluss vom Beschluss vom 02.01.2014 - 1 K 3377/13 - ab.
- VG Stuttgart, 23.06.2016 - 1 K 3376/13
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch - hier verneint für Unternehmen, dessen …
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 02.01.2014 (Az.: 1 K 3377/13) abgelehnt.