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   FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14 KV   

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FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14 KV (https://dejure.org/2017,72303)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2017 - 1 K 3509/14 KV (https://dejure.org/2017,72303)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. März 2017 - 1 K 3509/14 KV (https://dejure.org/2017,72303)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Pfändung von Internet-Domains: Unbestimmtheit des Leistungsverbots - Anspruch auf Aufrechterhaltung der Domainregistrierung - Nachträgliche Konkretisierung des Leistungsverbotes im Klageverfahren

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 5/05

    Pfändung von Domains

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Auch der Beschluss des BGH vom 05.07.2005 (Az. VII ZB 5/05) stelle gerade keinen Beleg für die Annahme einer Drittschuldnerschaft der Klägerin dar.

    Denn der Beklagte hat unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH (BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353) den Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung als Hauptanspruch aus dem Registrierungsvertrages mit [der Klägerin] und alle weiteren sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Nebenansprüche im Zusammenhang mit den in der Verfügung näher bezeichneten Domains (mit der Endung ".de") zum Gegenstand der Pfändung erklärt.

    Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353).

    c) Die Frage, ob die Klägerin als Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain ".de" als Drittschuldnerin im Sinne des § 321 Abs. 1 AO i. V. m. § 316 AO anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Drittschuldnereigenschaft offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; bejahend FG Münster, Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/14; VG Dresden, Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig).

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit werde auf die Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 11.07.2014 2 BvR 2116/11 Rz. 29 ff verwiesen.

    Das vom Beklagten zitierte Urteil des LG Frankfurt vom 09.05.2011 sei vom BVerfG mit Beschluss vom 11.07.2014 (Az. 2 BvR 2116/11) als willkürlich aufgehoben worden, weil das Landgericht die Grundzüge des Vollstreckungsrechtes gänzlich missachtet habe.

    Keine der Quellen berücksichtige zudem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 11.07.2014 2 BvR 2116/11).

  • BFH, 20.06.2017 - VII R 27/15

    Pfändung einer Internet-Domain unter Beachtung des

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    d) Soweit vorliegend das Leistungsverbot inhaltlich nicht hinreichend klar und eindeutig bestimmt ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Streitfall in streiterheblicher Weise von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/15) und dem VG Dresden (Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig) zugrunde lagen.

    Die Revision wird insbesondere im Hinblick auf das bereits beim VII. Senat des BFH anhängige Verfahren (Az. VII R 27/15) zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • VG Dresden, 12.04.2016 - 2 K 5/15
    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    c) Die Frage, ob die Klägerin als Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain ".de" als Drittschuldnerin im Sinne des § 321 Abs. 1 AO i. V. m. § 316 AO anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Drittschuldnereigenschaft offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; bejahend FG Münster, Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/14; VG Dresden, Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig).

    d) Soweit vorliegend das Leistungsverbot inhaltlich nicht hinreichend klar und eindeutig bestimmt ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Streitfall in streiterheblicher Weise von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/15) und dem VG Dresden (Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig) zugrunde lagen.

  • FG Münster, 16.09.2015 - 7 K 781/14

    DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    c) Die Frage, ob die Klägerin als Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top Level Domain ".de" als Drittschuldnerin im Sinne des § 321 Abs. 1 AO i. V. m. § 316 AO anzusehen ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt (Drittschuldnereigenschaft offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 05.07.2005 VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353; bejahend FG Münster, Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/14; VG Dresden, Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig).

    d) Soweit vorliegend das Leistungsverbot inhaltlich nicht hinreichend klar und eindeutig bestimmt ist, unterscheidet sich der hier zu beurteilende Streitfall in streiterheblicher Weise von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des FG Münster (Urteil vom 16.09.2015 7 K 781/14 AO, EFG 2015, 2028 Revision anhängig Az. VII R 27/15) und dem VG Dresden (Urteil vom 12.04.2016 2 K 5/15, juris, Berufung anhängig) zugrunde lagen.

  • FG Hessen, 16.03.2005 - 4 K 937/03

    Bestimmtheit der Forderung in Arrestanordnung und Einziehungsbescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Denn die Anordnung der Einziehung setzt eine wirksame Pfändung voraus, weil sie kein Recht schafft, sondern nur dessen Durchsetzung ermöglicht (vgl. Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 314 AO Rz. 5, Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 16.03.2005 4 K 937/03 , Rn. 32, juris).
  • LG Zwickau, 12.08.2009 - 8 T 228/09
    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Auch in dem Beschluss des LG Zwickau vom 12.08.2009 (Az. 8 T 228/09), welches ebenfalls gerne herangezogen werde, werde der Beschluss des BGH vom 05.07.2005 missverstanden.
  • BFH, 30.09.1997 - VII B 67/97
    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Jedoch ist der von der Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO) als (angeblicher) Drittschuldner Einbezogene (hier: die Klägerin) befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, bei der Vollstreckung nach der ZPO mit der Erinnerung (§ 766 ZPO), bei der Verwaltungszwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde nach der AO im Verwaltungsverfahren mit dem Einspruch (§ 347 AO) und gerichtlich beim Finanzgericht mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1987 VII R 97/84, BFH/NV 1988, 14 m. w. N. und BFH, Beschluss vom 30.09.1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, vgl. FG Münster, Beschluss vom 18.04.2007 7 V 1288/07 AO, EFG 2007, 1136, Kögel in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 144).
  • BFH, 07.07.1987 - VII R 97/84

    Anforderungen an die steuerrechtliche Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Jedoch ist der von der Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO) als (angeblicher) Drittschuldner Einbezogene (hier: die Klägerin) befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, bei der Vollstreckung nach der ZPO mit der Erinnerung (§ 766 ZPO), bei der Verwaltungszwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde nach der AO im Verwaltungsverfahren mit dem Einspruch (§ 347 AO) und gerichtlich beim Finanzgericht mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1987 VII R 97/84, BFH/NV 1988, 14 m. w. N. und BFH, Beschluss vom 30.09.1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, vgl. FG Münster, Beschluss vom 18.04.2007 7 V 1288/07 AO, EFG 2007, 1136, Kögel in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 144).
  • FG Münster, 18.04.2007 - 7 V 1288/07

    Abgabenrechtliche Pfändbarkeit unveräußerlicher Rechte bzw. eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.03.2017 - 1 K 3509/14
    Jedoch ist der von der Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO) als (angeblicher) Drittschuldner Einbezogene (hier: die Klägerin) befugt, Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, bei der Vollstreckung nach der ZPO mit der Erinnerung (§ 766 ZPO), bei der Verwaltungszwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde nach der AO im Verwaltungsverfahren mit dem Einspruch (§ 347 AO) und gerichtlich beim Finanzgericht mit der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) geltend zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1987 VII R 97/84, BFH/NV 1988, 14 m. w. N. und BFH, Beschluss vom 30.09.1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421, vgl. FG Münster, Beschluss vom 18.04.2007 7 V 1288/07 AO, EFG 2007, 1136, Kögel in: Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 144).
  • BFH, 24.02.2015 - VII R 27/14

    Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA

  • AG Frankfurt/Main, 22.10.2010 - 32 C 682/10
  • AG Frankfurt/Main, 26.01.2009 - 32 C 1317/08

    Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in Internet-Domains ; Anspruch auf

  • BFH, 22.10.2002 - VII R 56/00

    Voraussetzungen für eine wirksame Vollstreckung

  • FG Saarland, 30.08.2018 - 2 K 1282/15

    Wirksamkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegenüber einer

    Hierzu sei es - wie das FG Düsseldorf (FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV, n.V., vgl. Bl. 129 ff.) zu Recht entschieden habe - zu unbestimmt.

    Der Senat folgt insoweit nicht der Ansicht des FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. März 2017 ( 1 K 3509/14 KV n.v.), dass aus einer Formulierung - wie vorliegend der des Beklagten - nicht hinreichend deutlich werde, in welchem Umfang ein Leistungsverbot bestehe (Bl. 129 ff.).

    Dies kann nach Ansicht des Senats auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sich das Leistungsverbot einerseits auf die im Pfändungsausspruch genannten Nebenansprüche des Domaininhabers (z.B. auf die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder ihre Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer) beziehen könnte, es andererseits aber auch lediglich beinhalten könnte, dass die notwendige Mitwirkung an einer dem Verbot des § 309 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AO zuwiderlaufenden Verfügung des Schuldners zu unterlassen sei (vgl. FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV, n.v., Bl. 129 ff.).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da der Senat von der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 10. März 2017 1 K 3509/14 KV abweicht, der BFH - soweit ersichtlich - bisher noch keine hinreichende Gelegenheit hatte, zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bei der Pfändung von Ansprüchen aus einem Domain-Registrierungsvertrag Stellung zu nehmen und die Klärung dieser Rechtsfrage für die Allgemeinheit Bedeutung hat.

  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

    Hiergegen richtet sich die vom FG wegen Abweichung zur Entscheidung des FG Düsseldorf vom 10.03.2017 - 1 K 3509/14 KV (EFG 2019, 1725) zugelassene Revision der Klägerin.
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