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   FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14   

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https://dejure.org/2015,22979
FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14 (https://dejure.org/2015,22979)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.04.2015 - 1 K 362/14 (https://dejure.org/2015,22979)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. April 2015 - 1 K 362/14 (https://dejure.org/2015,22979)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle bei einem Polizeibeamten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei - Kein Ansatz nach Reisekosten-Grundsätzen wegen beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit - Weiträumige Arbeitsstätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelmäßige Einsatzstätte eines Polizeibeamten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Revierkommissariat ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizisten im Streifeneinsatzdienst der Autobahnpolizei - Autobahnbereich als weiträumige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Arbeitsstätte von Autobahnpolizisten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Regelmäßige Arbeitsstätte von Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsstätte eines Autobahn-Polizisten

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Einkommensteuer: Regelmäßige Arbeitsstätte von Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 1796
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09

    Regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Ein Betriebssitz, der lediglich zu Kontrollzwecken aufgesucht werde, sei daher keine regelmäßige Arbeitsstätte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09).

    Nach der Rspr. des BFH (beispielhaft Urteil vom 9. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34, m.w.N.) ist regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht.

    Die vom BFH aufgestellten Grundsätze sind zutreffend, soweit es sich im Streitfall wie auch in dem vom BFH mit Urteil vom 9. Juni 2011 (VI R 58/09 BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34) entschiedenen Fall um einen Außendienstmitarbeiter handelt, der ursprünglich ständig wechselnde Kunden von der Wohnung aus anfuhr und später bei gleicher Tätigkeit zu reinen Kontrollzwecken einmal täglich die Betriebsstätte aufsuchen musste.

  • BFH, 18.06.2009 - VI R 61/06

    Keine "Fahrtätigkeit" (Auswärtstätigkeit) bei Einsatz im Bergwerk

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann aber auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet umfassen, wie beispielsweise bei einem Forstamtsmitarbeiter das diesem zugewiesene Waldgebiet (BFH-Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 169/79, juris; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777), wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2010 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32).

    Die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht, sich immer auf die gleichen Wege und eine kostengünstige Verpflegungssituation einzustellen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Juni 2009 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann aber auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet umfassen, wie beispielsweise bei einem Forstamtsmitarbeiter das diesem zugewiesene Waldgebiet (BFH-Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 169/79, juris; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777), wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2010 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32).

    Der Lotse hat (nach der zitierten Rspr. des BFH in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777) die Aufgabe, innerhalb eines festgelegten Gebietes Schiffe sicher zu lotsen.

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 20/09

    Auswärtstätigkeit bei Beschäftigung in weiträumigem Waldgebiet - Dauerhafte

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann aber auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet umfassen, wie beispielsweise bei einem Forstamtsmitarbeiter das diesem zugewiesene Waldgebiet (BFH-Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 169/79, juris; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777), wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2010 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32).
  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 109/13

    Grundsätze zur Bestimmung der Fahrten eines Diensthundführers zur

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Er folgt damit der Rspr. des Niedersächsischen FG (Urteil vom 22. Mai 2014 10 K 109/13, EFG 2014, 1474) und des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. November 2014 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2014 - 3 K 3087/14

    Einkommensteuerrecht - Reisekostenrecht

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Er folgt damit der Rspr. des Niedersächsischen FG (Urteil vom 22. Mai 2014 10 K 109/13, EFG 2014, 1474) und des FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. November 2014 3 K 3087/14, EFG 2015, 285).
  • BFH, 27.05.1983 - VI R 169/79
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 20.04.2015 - 1 K 362/14
    Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann aber auch ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet umfassen, wie beispielsweise bei einem Forstamtsmitarbeiter das diesem zugewiesene Waldgebiet (BFH-Urteil vom 27. Mai 1983 VI R 169/79, juris; BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32) oder das Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft (BFH-Urteil vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777), wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handelt, auf dem der Steuerpflichtige auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig wird (so BFH-Urteil vom 18. Juni 2010 VI R 61/06, BFHE 226, 59, BStBl II 2010, 564) und sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 20/09, BFHE 230, 533, BStBl II 2012, 32).
  • BFH, 19.10.2016 - VI R 32/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015  1 K 362/14 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1796 veröffentlichten Gründen ab.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2015  1 K 362/14 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 19. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2014 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.218 EUR sowie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 1.224 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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