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   VG Köln, 13.03.2014 - 1 K 3668/13   

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https://dejure.org/2014,51540
VG Köln, 13.03.2014 - 1 K 3668/13 (https://dejure.org/2014,51540)
VG Köln, Entscheidung vom 13.03.2014 - 1 K 3668/13 (https://dejure.org/2014,51540)
VG Köln, Entscheidung vom 13. März 2014 - 1 K 3668/13 (https://dejure.org/2014,51540)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57

    Zwangsmitgliedschaft

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2014 - 1 K 3668/13
    vgl. im Einzelnen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 15, 235, und Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 - Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 107, 169 ff.

    28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    35 2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    37 a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 ).

    Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Die beschließende Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Nichtannahmebeschluss im Einzelnen und für die Einzelrichterin überzeugend dargelegt, warum auch unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse seit der grundlegenden Entscheidung des 1. Senats des Gerichts, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, -1 BvR 541/57-, BVerfGE 15, 235, keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft bestehen.

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2014 - 1 K 3668/13
    28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    35 2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    36 Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden.

    37 a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus VG Köln, 13.03.2014 - 1 K 3668/13
    28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    34c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung.

    35 2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

    37 a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 80; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 4 K 199.14 -, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Urteil vom 13. März 2014 - 1 K 3668/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG L. , Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 22; Jahn, GewArch 2016, 263, 264 ff.
  • VG Düsseldorf, 10.02.2016 - 20 K 3039/15
    Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, juris Rn. 26 (= GewArch 1999, 205-206); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 75; VG L. , Urteil vom 13. März 2014 - 1 K 3668/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 22 (= GewArch 2014, 116); Jahn, Das neue Finanzstatut der Industrie- und Handelskammern, in: GewArch 2014, 64 (67); Wendt, Zulässigkeit und Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der Wirtschafts- und Haushaltsführung der IHK Frankfurt, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2013, 5 (22).
  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
    Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 80; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 4 K 199.14 -, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Urteil vom 13. März 2014 - 1 K 3668/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 22; Jahn, GewArch 2016, 263, 264 ff.
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