Weitere Entscheidung unten: FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2002

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9395
FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2005,9395)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2005,9395)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Februar 2005 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2005,9395)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,9395) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen; Vorläufige Festsetzung einer Steuer bei Ungewissheit über die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen; erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden; Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

  • rechtsportal.de

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen; erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden; Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Erweiternde Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden - Ablehnung des Antrags auf Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 nach § 165 Abs. 2 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Trügerische Sicherheit des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich Vorsorgeaufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1019
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 50/03

    Vorläufigkeitsvermerk - Reichweite

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Die OFD verweise hierzu auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 (-XI R 50/03-, BFH/NV 2004, 1064), wonach die mit einem solchen Vorläufigkeitsvermerk versehene Steuerfestsetzung nicht hinsichtlich jeder im Rahmen des § 10 Abs. 3 EStG streitig gewordenen Rechtsfrage vorläufig sei, sondern sich die Vorläufigkeit allein auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm des § 10 Abs. 3 EStG beziehe.

    In seinem Urteil vom 26. Februar 2004 (-XI R 50/03-, BFH/NV 2004, 1064) hat der BFH außerdem ausgeführt, dass die zusätzliche Benennung des § 10 Abs. 3 EStG in dem dortigen Vorläufigkeitsvermerk rechtlich unerheblich sei.

    Die Ansicht des Bekl., wonach Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens die bloße Auslegung und Auslegung einfachen Rechts sei, kann auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 26. Februar 2004 (a.a.O.) gestützt werden, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des dort angegriffenen Steuerbescheids weder die o.g. noch eine andere Verfassungsbeschwerde mit einem dieser vergleichbaren Streitgegenstand anhängig war.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 20/95

    Vorläufigkeit wegen anhängiger Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    In dieser Hinsicht erschließt sich der Umfang der Vorläufigkeit zum einen aus dem materiellrechtlichen Gehalt des jeweils anzuwendenden Rechtssatzes, zum anderen aus den bei der verfahrensrechtlichen Bewältigung von Ungewissheit zu beachtenden Sachzwängen, die für die Ausübung des bei Anwendung des § 165 AO vorgesehenen behördlichen Ermessens erheblich sein können (vgl. zu alledem BFH, Urt. v. 27. November 1996 - X R 20/95 -, BStBl. II 1997, 791 m.w.N.).

    Der BFH hat in Anwendung dieser Grundsätze ausgeführt, dass die Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. Revisionen ... hinsichtlich ... der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen" gemäß § 165 Abs. 1 AO sich nicht auf die Frage erstrecke, ob der Steuerpflichtige zum Abzug von Sonderausgaben mit oder ohne Kürzung des Vorwegabzugs berechtigt sei (vgl. BFH, Urt. v. 27. November 1996 a.a.O.) und dies wie folgt begründet: Die genannte Nebenbestimmung beziehe sich nicht allgemein auf "die beschränkt abziehbaren Vorsorgeaufwendungen", sondern - gegenständlich enger - auf deren beschränkte Abziehbarkeit.

    Auch der BFH geht in der vorgenannten Entscheidung, in der teilweise auf das Urteil vom 27. November 1996 (a.a.O.) und die dortigen Erwägungen zur Auslegung Bezug genommen wird, der Sache nach hiervon aus.

  • BFH, 21.12.2000 - XI B 75/99

    Kürzung des Vorwegabzuges

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Der BFH habe diese Rechtsprechung mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 (BFH/NV 2001, 773) bestätigt, gegen den Verfassungsbeschwerde eingelegt sei.

    Diese Frage stand bei Erlass des Einkommensteuerbescheids in einem die Einbeziehung in den Vorläufigkeitsvermerk rechtfertigenden Zusammenhang mit der Frage, ob eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil die mögliche Feststellung der Nichtigkeit oder Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht eine Kürzung des Vorwegabzugs im vorliegenden Fall unabhängig von einfach-rechtlichen Überlegungen ausschließen kann und nach der damaligen Rechtsprechung des BFH (vgl. dessen Beschl. v. 21. Dezember 2000 - XI B 75/99 -, BFH/NV 2001, 773) der Ehegatten bei Zusammenveranlagung zustehende Vorwegabzug auch dann in vollem Umfang zu kürzen war, wenn nur der Arbeitgeber eines Ehegatten Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbrachte.

    Anders als in den o.g. vom BFH entschiedenen Fällen war hier bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der für vorläufig erklärten Steuerfestsetzung vom 11. Juli 2002 die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 587/01 (eingegangen nach Angaben von Haufe Steuer Office Professional am 28. Mai 2001) anhängig, die unmittelbar gegen den Beschluss des BFH vom 21. Dezember 2000 (-XI B 75/99-, BFH/NV 2001, 773) gerichtet ist.

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    An diesem Befund ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen des o.g. Verfassungsbeschwerdeverfahrens selbst bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde weder eine Nichtigerklärung noch eine Unvereinbarkeitserklärung zwingend ist, sondern auch eine verfassungskonforme Auslegung - wie sie der BFH in seinem Urteil vom 03. Dezember 2003 (- XI R 11/03 -, BStBl. II 2004, 709) selbst vorgenommen hat - in Betracht kommt.

    Der BFH hat inzwischen mit Urteil vom 03. Dezember 2003 (- XI R 11/03 -, BStBl. II 2004, 709) entschieden, dass schon aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei einer Kürzung des zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur der Arbeitslohn des Ehegatten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, für den Zukunftssicherungsleistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Gerade auch im Hinblick darauf, dass in dem Einkommensteuerbescheid neben der Freistellung des Existenzminimums von Kindern allein die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erläutert wird, lag es aus der Sicht der Empfänger vor diesem Hintergrund nahe, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch diese Fragen umfasste, zumal auch in dem BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen XI R 17/00, das offenbar Anlass für die Einfügung des Vorläufigkeitsvermerks durch die Finanzbehörden war, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten geprüft worden ist (vgl. die Beitrittsaufforderung an das BMF vom 23. Januar 2001, BStBl. II 2001, 346 und Ziff. II. 3. a) des Urteils v. 11. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 650).
  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Gerade auch im Hinblick darauf, dass in dem Einkommensteuerbescheid neben der Freistellung des Existenzminimums von Kindern allein die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erläutert wird, lag es aus der Sicht der Empfänger vor diesem Hintergrund nahe, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch diese Fragen umfasste, zumal auch in dem BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen XI R 17/00, das offenbar Anlass für die Einfügung des Vorläufigkeitsvermerks durch die Finanzbehörden war, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten geprüft worden ist (vgl. die Beitrittsaufforderung an das BMF vom 23. Januar 2001, BStBl. II 2001, 346 und Ziff. II. 3. a) des Urteils v. 11. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 650).
  • BFH, 07.02.1992 - III R 61/91

    Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Aussetzung des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Daran ändert auch nichts, dass die Kl. - weil § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG mit der Verfassungsbeschwerde nur mittelbar angegriffen war - nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urt. v. 07. Februar 1992 -III R 61/91-, BStBl. II 1992, 592) keinen Anspruch auf einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk hatten, sondern das Finanzamt nach Ermessen hierüber entscheiden konnte.
  • BFH, 18.12.2001 - VIII R 27/96

    Ermessensunterschreitung; Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Aufnahme eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Gegenstand eines solchen Verfahrens ist - anders als bei einer mittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde - nicht notwendig die Frage der Vereinbarkeit der anzuwendenden Norm mit höherrangigem Recht (vgl. i.Ü. einerseits Trzaskalik in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 165 Rn 19, wonach die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes nur dann Verfahrensgegenstand ist, wenn das Gericht eine verbindliche Entscheidung hierüber treffen kann, so dass die Zuständigkeit des BFH i.R. dieser Vorschrift nur in Zusammenhang mit Rechtsverordnungen eine Rolle spielen könne, und andererseits BFH, Urt. v. 18. Dezember 2001 - VIII R 27/96 -, BFH/NV 2002, 747 sowie Tipke in: Tipke/Kruse, AO, § 165 Rn. 13 und Rüsken, a.a.O., § 165 Rn. 24, wonach die Vereinbarkeit eines förmlichen Gesetzes mit dem Grundgesetz i.S.d. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO auch Gegenstand eines Verfahrens beim BFH und nicht nur beim BVerfG sein kann).
  • BFH, 06.03.1990 - VIII R 28/84

    Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts in mehreren Steuerbescheiden i. S.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Die bei sachdienlicher Auslegung als auf die Verpflichtung des Bekl. zur antragsgemäßen Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 gerichtet anzusehende Klage (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Versagung der beim Finanzamt beantragten Änderung eines Steuerbescheids BFH, Urt. v. 06. März 1990 -VIII R 28/84-, BStBl. II 1990, 558 sowie Urt. v. 17. Februar 1999 -II R 65/97-, BStBl. II 1999, 476 und vorhergehend FG Bremen, Urt. v. 26. Juni 1997 -3 97 008 K 1-, EFG 1997, 1402 sowie Cöster in: Pahlke/Koenig, AO, 5. Aufl. 2004, § 165 Rn. 71) ist zulässig und begründet.
  • BFH, 17.02.1999 - II R 65/97

    ErbSt; Zuwendung von Anteilen an PersG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02
    Die bei sachdienlicher Auslegung als auf die Verpflichtung des Bekl. zur antragsgemäßen Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 gerichtet anzusehende Klage (vgl. zur Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage bei Versagung der beim Finanzamt beantragten Änderung eines Steuerbescheids BFH, Urt. v. 06. März 1990 -VIII R 28/84-, BStBl. II 1990, 558 sowie Urt. v. 17. Februar 1999 -II R 65/97-, BStBl. II 1999, 476 und vorhergehend FG Bremen, Urt. v. 26. Juni 1997 -3 97 008 K 1-, EFG 1997, 1402 sowie Cöster in: Pahlke/Koenig, AO, 5. Aufl. 2004, § 165 Rn. 71) ist zulässig und begründet.
  • BFH, 14.10.2003 - IX R 68/98

    Bekanntgabe: Verlängerung der Dreitagesfrist

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 122/80

    Zulässigkeit einer Klage und einer Klageänderung gem. § 68 FGO nach

  • BVerfG, 25.02.2008 - 2 BvR 587/01

    Verfassungsmäßigkeit der sogenannten übergreifenden Kürzung des Vorwegabzugs gem

  • BFH, 31.05.2006 - X R 9/05

    Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich

    Sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1019 abgedrucktes Urteil begründete das FG im Wesentlichen wie folgt: .
  • FG Köln, 18.01.2008 - 5 K 572/06

    Bestimmung des Umfangs eines Vorläufigkeitsvermerks gemäß § 165 Abgabenordnung

    Für den Streitfall ergebe sich daraus, dass der Vorläufigkeitsvermerk auslegungsfähig sei, da dessen Wortlaut im Hinblick auf die eingeschränkte Zitierung des § 10 Abs. 3 EStG nicht so eindeutig sei, dass eine erweiternde Auslegung hierdurch ausgeschlossen werde (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.02.2005 1 K 396/02, EFG 2005, 1019).

    Da mit dieser Verfassungsbeschwerde zumindest mittelbar auch die der Entscheidung des BFH zugrunde liegende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG wegen Verletzung des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) angegriffen werde, sei deren Gegenstand die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht in Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO (Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.02.2005 I K 396/02 in EFG 2005, 1019).

    Daran ändere auch nichts der Umstand, dass im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde selbst bei einem Erfolg weder eine Nichtigerklärung noch eine Unvereinbarkeitserklärung zwingend sei, sondern auch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht komme (Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 2005, 1019).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.05.2010 - 6 K 2712/07

    Berücksichtigung eines Zuschusses zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs

    Kürzung des Vorwegabzugs unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2005 - 1 K 396/02 und das beim BFH anhängige Verfahren Az. X R 9/05; Einverständnis mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2002 - 1 K 396/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,48870
FG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2002 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2002,48870)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.12.2002 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2002,48870)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 1 K 396/02 (https://dejure.org/2002,48870)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,48870) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht