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Rechtsprechung
   FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99 F   

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FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99 F (https://dejure.org/2002,6778)
FG Münster, Entscheidung vom 09.07.2002 - 1 K 430/99 F (https://dejure.org/2002,6778)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Juli 2002 - 1 K 430/99 F (https://dejure.org/2002,6778)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Bewertung eines Forderungsverzichts gegenüber einem verbundenen Unternehmen; Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht; Eigenbetriebliche Veranlassung eines Forderungsverzichts; Begründung einer Vermögensminderung bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaften: - Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein gewinnmindernder Forderungsverzicht bei verbundenen Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 240
  • EFG 2003, 30
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    So habe der BFH zuletzt in seiner Entscheidung vom 09.06.1997 (BStBl. II 1998, 307, 312) ausdrücklich festgestellt, dass ein Forderungsverzicht im eigenwirtschaftlichen Interesse des Gläubigers liegen könne, wenn er zur Gesundung der Schuldner-Kapitalgesellschaft beitragen und die zu ihr bestehenden Geschäftsbeziehungen am Leben erhalten solle.

    Ein gesellschaftlich veranlasster Erlass führt weder zu einem Sanierungsgewinn bei der Gesellschaft noch zu einem entsprechenden Sanierungsaufwand beim Gesellschafter, sondern ist - in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFH-Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 1981, 187) - als verdeckte Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnergesellschaft zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.04.1968, I 161/65, BStBl. II 1968, 720; Beschluss vom 27.06.1994 I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93, BStBl. II 1995, 27; Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O.; Schmidt, EStG, 20. Aufl., .§ 4 Rdz. 301 m.w.N.).

  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Ein Schuldenerlass aus betrieblicher Veranlassung begründet für den Gläubiger eine Vermögensminderung und damit einen betrieblichen Aufwand (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.01.1975 IV R 180/71, BStBl. II 1975, 526).

    Beruht der Verzicht nicht auf betrieblichen Gründen, führt dies regelmäßig zu einer Entnahme (BFH-Urteil in BStBl. II 1975, 526; Schmidt, a.a.O., § 4 Rdz. 219, 350), bei einem Forderungsverzicht durch eine Personengesellschaft zu Gunsten ihrer Gesellschafter regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme (BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 71/93, BStBl. II 1995, 589).

  • BFH, 27.07.1994 - I R 23/93

    Bewertung einer verdeckten Einlage (§ 8 KStG )

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Ein gesellschaftlich veranlasster Erlass führt weder zu einem Sanierungsgewinn bei der Gesellschaft noch zu einem entsprechenden Sanierungsaufwand beim Gesellschafter, sondern ist - in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung (BFH-Beschluss vom 09.06.1997 GrS 1/94, BFHE 1981, 187) - als verdeckte Einlage des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Schuldnergesellschaft zu beurteilen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.04.1968, I 161/65, BStBl. II 1968, 720; Beschluss vom 27.06.1994 I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93, BStBl. II 1995, 27; Herrmann/Heuer/Raupach a.a.O.; Schmidt, EStG, 20. Aufl., .§ 4 Rdz. 301 m.w.N.).
  • BFH, 06.08.1985 - VIII R 280/81

    Verdeckte Gewinnausschüttung - GmbH & Co. KG - Geschäftsführende GmbH - Verkauf

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Verdeckte Einnahmen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG; BFH-Urteil vom 06.08.1985 VIII R 280/81, BStBl. II 1986, 17).
  • BFH, 05.03.1993 - VI R 37/92

    Anspruch eines Ehepaares mit Wohnsitz in Sachsen auf Lohnsteuer-Jahresausgleich

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Die damit durch den Forderungsverzicht i.H.v. 871.285,91 DM erfolgte verdeckte Einlage in das Betriebsvermögen der GmbH korrespondiert mit einer entsprechenden Entnahme der Forderung aus dem Betriebsvermögen der Montagen-KG durch den Kl. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung entnommen werden kann, ist streitig (BFH-Urteil vom 10.02.1994 VI R 37/92, BStBl. II 1994, 564).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 73/93

    Vertraglich vereinbarte Gewinnverwendung zur Verlustdeckung der Schwester-KG ist

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Beruht der Verzicht nicht auf betrieblichen Gründen, führt dies regelmäßig zu einer Entnahme (BFH-Urteil in BStBl. II 1975, 526; Schmidt, a.a.O., § 4 Rdz. 219, 350), bei einem Forderungsverzicht durch eine Personengesellschaft zu Gunsten ihrer Gesellschafter regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme (BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 71/93, BStBl. II 1995, 589).
  • BFH, 21.10.1996 - VI R 71/93

    Steuerfreie Einnahmen - Reisekosten - Gleichbehandlung - Auslegung -

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Beruht der Verzicht nicht auf betrieblichen Gründen, führt dies regelmäßig zu einer Entnahme (BFH-Urteil in BStBl. II 1975, 526; Schmidt, a.a.O., § 4 Rdz. 219, 350), bei einem Forderungsverzicht durch eine Personengesellschaft zu Gunsten ihrer Gesellschafter regelmäßig zu einer verdeckten Entnahme (BFH-Urteil vom 26.01.1995, VI R 71/93, BStBl. II 1995, 589).
  • BFH, 29.07.1997 - VIII R 57/94

    Forderungsverzicht als verdeckte Einlage

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt das Urteil vom 29.07.1997 VIII R 57/94, BStBl. II 1998, 652) muss bereits dieser Umstand für sich genommen dazu führen, den Forderungsverzicht als auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende verdeckte Einlage anzusehen.
  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 23/89

    1. Fremdgeschäfte zwischen personenidentischen Personengesellschaften - 2.

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Aus betrieblichen Gründen wird eine Schuld u.a. auch erlassen, wenn der Erlass der Sanierung des Unternehmens des Schuldners dienen soll (BFH-Urteile vom 22.01.1981, IV R 160/76, BStBl. II 1981, 427; vom 31.07.1991 VIII R 23/89, BStBl. II 1992, 375; vom 31.07.1991 VIII R 24/89, BFH/NV 1992, 308; Herrmann/Heuer/Raupach, ESt- und KStG, 21. Aufl., § 3 EStG Nr. 66 Anm. 65, m.w.N.).
  • BFH, 09.03.1977 - I R 203/74

    Geltung der Vermutung - Teilwert eines Wirtschaftsgutes - Zeitpunkt der

    Auszug aus FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 430/99
    Dem entsprechend ist ein Forderungsverzicht dann gesellschaftlich und nicht betrieblich veranlasst, wenn der Gesellschafter - oder bei einer mittelbaren Zuwendung die dem Gesellschafter nahe stehende Person - bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentllichen Kaufmanns die Schulden nicht erlassen hätte (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 29.05.1968, I 187/65, BStBl. II 1968, 722; vom 09.03.1977 I R 203/74, BStBl. II 1977, 515; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 3 EStG Nr. 66 RdNr. 15, m.w.N.).
  • BFH, 30.04.1968 - I 161/65

    Steuerliche Einordnung bei Erlass von Schulden einer Organgesellschaft durch eine

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 24/89

    Revisionsrechtliche Rüge der Verletzung des Rechtlichen Gehörs aufgrund der

  • BFH, 16.04.1991 - VIII R 100/87

    Nachträgliche Anschaffungskosten für GmbH-Beteiligung durch Ausfall eines

  • BFH, 29.05.1968 - I 187/65

    Alleingesellschafter - GmbH - Schuldenerlaß - Forderungsverzicht -

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • BFH, 22.01.1981 - IV R 160/76

    Gründung einer Personengesellschaft - Gesellschaftszweck - Kreditgewährung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 2191/15

    Behandlung eines Verzichts auf eine zuvor unter dem Nennwert erworbene Forderung

    Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt danach vor, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1991 VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234; FG Münster, Urteil vom 9. Juli 2002 1 K 430/99, EFG 2003, 30 m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2015 - I B 32/14

    Verjährenlassen von Forderungen als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auch die Literatur (z.B. Gosch, a.a.O., § 8, Rz 1200; Blümich/Rengers, § 8 KStG Rz 900 "Sanierung"; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 380 "Sanierung") und die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des FG Rheinland-Pfalz in EFG 1995, 1074; Urteil des FG Münster vom 9. Juli 2002  1 K 430/99 F, EFG 2003, 30) haben sich zum Themenkreis vGA und Sanierung geäußert.
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11

    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit

    Der Verzicht auf entstandene Forderungen führt insoweit steuerlich lediglich zu einer (verdeckten) Entnahme der Forderungen bei der Klägerin und zu einer (verdeckten) Einlage derselben bei der C&T IM GbR (vgl. FG Münster, Urteil vom 9.7.2002 1 K 430/99 F, EFG 2003, 30).
  • FG Münster, 01.09.2009 - 1 K 3384/06

    Verzicht auf Gesellschafterverbindlichkeit

    Im Gegenzug ist das Sonderkapital der entsprechenden Gesellschafter erfolgsneutral zu reduzieren (so schon FG Münster, Urteil vom 9.7.2002, 1 K 430/99 F, EFG 2003, 30 mwN.; auch Wacker, § 15 EStG, Rz. 550).
  • FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 431/99

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

    Wegen der Begründung im Einzelnen und den Ausführungen zur Zulassung der Revision nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 K 430/99 F.
  • FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 432/99

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

    Wegen der Begründung im Einzelnen und den Ausführungen zur Zulassung der Revision nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 K 430/99 F.
  • FG Münster, 09.07.2002 - 1 K 433/99

    Abgrenzung von betrieblich und gesellschaftlich veranlaßtem Forderungsverzicht

    Wegen der Begründung im Einzelnen und den Ausführungen zur Zulassung der Revision nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Entscheidung vom heutigen Tage in dem Verfahren 1 K 430/99 F.
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Rechtsprechung
   FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 430/99   

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https://dejure.org/2002,16245
FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 430/99 (https://dejure.org/2002,16245)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.11.2002 - 1 K 430/99 (https://dejure.org/2002,16245)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. November 2002 - 1 K 430/99 (https://dejure.org/2002,16245)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter

  • rechtsportal.de

    Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter; Formvorschriften; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

  • rechtsportal.de

    Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter; Formvorschriften; Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

  • datenbank.nwb.de

    Vorkostenabzug bei Erwerb der Wohnung durch den Mieter - Formvorschriften - Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 526
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 430/99
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass der sogenannte Nutzungsvertrag vom 16. August 1997 mit Option in Form der Vereinbarung eines Ankaufsrechts, welchen man als Vorvertrag qualifizieren könnte, formbedürftig nach § 313 BGB ist, denn auch mittelbare Verpflichtungen zur Übertragung eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sind beurkundungspflichtig (BGH-Urteil vom 10. Oktober 1986, V ZR 247/85, NJW 1987, 1069 ; Heinrichs in Palandt, 61. Auflage, § 313 BGB Rz. 11; Battes in Erman, § 313 BGB Rz. 11).
  • FG Münster, 26.04.1994 - 11 K 6015/92
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2002 - 1 K 430/99
    Wenn sich aber der Abschluss des notariellen Kaufvertrages aus Gründen verzögert, die die Vertragsbeteiligten nicht zu vertreten haben und wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass im Zeitpunkt der Aufwandsentstehung der Erwerb der Wohnung durch den Mieter ernsthaft beabsichtigt war und die notarielle Beurkundung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Erhaltungsaufwendungen unmittelbar mit der Anschaffung der Eigentumswohnung zusammenhängen (vgl. FG Münster, Urteil vom 26. April 1994, 11 K 6015/92 E, EFG 1994, 1093, zu § 10 e Abs. 6 EStG ergangen).
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