Rechtsprechung
FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen einer zeitlich beschränkten unechten doppelten Haushaltsführung ; Anwendbarkeit bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand und vorübergehender Beschäftigung an einem auswärtigen Ort; Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eines ledigen ...
- bdsr.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Mittelpunkt der Lebensinteressen eines ledigen Arbeitnehmers und Zahl der Heimfahrten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Doppelte Haushaltsführung - Anzahl der Heimfahrten nicht allein entscheidend
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90
Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht, weil er z.B. keinen eigenen Hausstand unterhält (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1995 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ), kann er die entsprechenden Aufwendungen unter den Voraussetzungen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geschaffenen Rechtsinstituts der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltführung (gelegentlich auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug bringen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl II 1995, 186 , und vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237 ).Ist die Zahl der Fahrten allerdings über mehrere Jahre als gering einzustufen, spricht dies gegen die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ).
- BFH, 10.02.2000 - VI R 60/98
Gastarbeiter; doppelte Haushaltsführung
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Wohnung am Beschäftigungsort nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers geworden ist, kann auch eine geringe Zahl von Heimfahrten ausreichen (BFH-Urteil vom 10. Februar 2000 VI R 60/98, BFH/NV 2000, 949 ). - BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90
Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger …
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht, weil er z.B. keinen eigenen Hausstand unterhält (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1995 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ), kann er die entsprechenden Aufwendungen unter den Voraussetzungen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geschaffenen Rechtsinstituts der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltführung (gelegentlich auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug bringen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl II 1995, 186 , und vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237 ).
- FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 430/00
Kindergeld im Jahr der Beendigung der Berufsausbildung; Kürzungsmonate; Eigene …
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 18. Februar 2003 (EFG 2003, 715 ) hingewiesen, wonach für auswärts untergebrachte Auszubildende Aufwendungen wegen zeitlich befristeter doppelter Haushaltsführung für die gesamte Berufsausbildung anzuerkennen seien. - FG München, 21.06.1995 - 1 K 1250/93
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Nach den Grundsätzen des Urteils des Finanzgerichts München vom 21. Juni 1995 (1 K 1250/93, EFG 1996, 744), wonach nicht nur auf die Zahl, sondern auch auf die Dauer der jeweiligen Aufenthalte abzustellen ist, reicht dies aus, ein nachhaltiges Verweilen am Hauptwohnort in A anzunehmen. - BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93
Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine …
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Erfüllt ein Arbeitnehmer diese Voraussetzungen nicht, weil er z.B. keinen eigenen Hausstand unterhält (vgl. hierzu das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. Oktober 1995 VI R 62/90, BStBl II 1995, 180 ), kann er die entsprechenden Aufwendungen unter den Voraussetzungen des von der Rechtsprechung in Anlehnung an § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geschaffenen Rechtsinstituts der sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltführung (gelegentlich auch als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet) als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug bringen (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BStBl II 1995, 186 , und vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BStBl II 1992, 237 ). - BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01
Berufsausbildung eines Offiziersanwärters
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Da sich der Kl im Streitjahr in einem Ausbildungsdienstverhältnis befand (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523 ) und damit die Voraussetzungen der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung des Abschnitts R 43 Abs. 5 LStR 2004 erfüllt sind, sind im Ergebnis die geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und sonstigen Kosten (…vgl. zu den Telefonkosten: BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) wie beantragt in Höhe von 4.707 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen. - FG Brandenburg, 18.02.2003 - 6 K 1051/00
Eigene Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; …
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Befindet sich der Arbeitnehmer in einem Ausbildungsverhältnis, kann die Frist von drei Jahren auch überschritten werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 18. Februar 2003 6 K 1051/00, EFG 2003, 1684 , und Abschnitt R 43 Abs. 5 Nr. 2 b LStR 2004). - BFH, 08.11.1996 - VI R 48/96
Telefonkosten bei doppelter Haushaltsführung
Auszug aus FG München, 30.12.2005 - 1 K 4382/04
Da sich der Kl im Streitjahr in einem Ausbildungsdienstverhältnis befand (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523 ) und damit die Voraussetzungen der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung des Abschnitts R 43 Abs. 5 LStR 2004 erfüllt sind, sind im Ergebnis die geltend gemachten Fahrt-, Unterkunfts- und sonstigen Kosten (vgl. zu den Telefonkosten: BFH-Urteil vom 8. November 1996 VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472) wie beantragt in Höhe von 4.707 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.