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   FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05 F   

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FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05 F (https://dejure.org/2007,13011)
FG Münster, Entscheidung vom 08.05.2007 - 1 K 4916/05 F (https://dejure.org/2007,13011)
FG Münster, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 1 K 4916/05 F (https://dejure.org/2007,13011)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit von § 11 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung auf eine von der Klägerin geleistete Vorauszahlung von Erbbauzinsen; Abzugsfähigkeit von Erbbauzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und ...

  • Judicialis

    EStG § 11 Abs. 2 S. 3 a.F.; ; EStG § 52 Abs. 30; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11 Abs. 2 Satz 3; EStG § 52 Abs. 30
    Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Verteilung vorausgezahlter Erbbauzinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1593
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Diese Rechtsprechung werde jedoch im neueren Schrifttum und vom BFH (BStBl. II 2004, 284) dann als unrichtig angesehen, wenn die Rückwirkung in abgeschlossene Tatbestände eingreife.

    Dieses Gebot enthält als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ein objektives Element; es verlangt eine gewisse Rechtsbeständigkeit, Berechenbarkeit und die Verlässlichkeit der geltenden Rechtsordnung (Vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228 , BStBl. II 2004, 284, 291 mwN).

    Die sogenannte Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 72, 200, BStBl. II 1986, 628, wonach bei Veranlagungssteuern für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld, also auf den Ablauf des Kalenderjahres, abzustellen sei, ist ganz überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl. II 2004, 284 undvom 11.10.2006 XI R 30/03, BStBl. II 2006, 895).

    Denn im Vertrauen auf die Beständigkeit und Berechenbarkeit des Rechts, dass der Staatsbürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht entgegen bringen darf und dass es ihm ermöglicht, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren, wird der Bürger getäuscht, wenn der Gesetzgeber an zurückliegende oder in der Entwicklung befindliche Tatbestände andere, ungünstigere Rechtsfolgen knüpft als diejenigen, auf welche sich der Stpfl. bei seiner Dispositionen einrichten konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, aaO).

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Die sogenannte Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 72, 200, BStBl. II 1986, 628, wonach bei Veranlagungssteuern für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld, also auf den Ablauf des Kalenderjahres, abzustellen sei, ist ganz überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl. II 2004, 284 undvom 11.10.2006 XI R 30/03, BStBl. II 2006, 895).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn einem Selbständigen im laufenden Jahr außerordentliche Einnahmen zufließen (vgl. BFH, Beschluss vom 02.08.2006 XI R 30/03, aaO; Seeger, FR 2003, 30).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Bei Veranlagungssteuern, wie der ESt, hat sich das BVerfG auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der Jahresbezogenheit der Einkünfte- und Einkommensermittlung trete die durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ausgelöste Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt ein, indem die Steuerschuld entsteht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BverfGEen 72, 200, 253, BStBl. II 1986, 628;vom 15. Januar 1992, 2 BvR 1824/89, Höchstrichtliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1992, 729; vom 8. Februar 1993, 2 BvR 1765, 92, HFR 1993, 329).

    Die sogenannte Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung des BVerfG in BVerfGE 72, 200, BStBl. II 1986, 628, wonach bei Veranlagungssteuern für die Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Entstehung der ESt-Schuld, also auf den Ablauf des Kalenderjahres, abzustellen sei, ist ganz überwiegend auf Kritik gestoßen (vgl. BFH, Beschlüsse vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl. II 2004, 284 undvom 11.10.2006 XI R 30/03, BStBl. II 2006, 895).

  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Demgegenüber hat der BFH erstmaligmit Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BFHE 2003, 355, BStBl. II 2005, 159) entschieden, dass vorausgezahlte Erbbauzinsen im Zeitpunkt der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG abzugsfähig sind.
  • BFH, 31.01.1964 - VI 252/62 U

    Einstufung einmaliger Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts als

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Der BFH hat bereits mit Urteil vom 31.01.1964 (VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl. III 1964, 187) entschieden, dass einmalige Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Erbbaurechts laufzeitabhängig zu verteilen sind.
  • BFH, 27.07.1994 - X R 141/93

    Auch als Einmalbetrag zu zahlende Erbbauzinsen nicht nach § 10 e Abs. 1 EStG

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Bezogen auf die Zahlung von Erbbauzinsen hat ermit Urteil vom 27.10.1994 (X R 141/93, BFHE 175, 124, BStBl. II 1995, 111) ebenfalls festgestellt, dass der zu zahlende Einmalbetrag nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehört, sondern als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks ebenfalls laufzeitabhängig auf die Nutzungsdauer des Erbbaurechts zu verteilen ist.
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 II BvR 882/97 BVerfGE 97, 67, BStBl. I 1998, 725).
  • BVerfG, 15.01.1992 - 2 BvR 1824/89

    Verfassungsmäßigkeit der Selbstverbrauchsteuer

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Bei Veranlagungssteuern, wie der ESt, hat sich das BVerfG auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der Jahresbezogenheit der Einkünfte- und Einkommensermittlung trete die durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ausgelöste Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt ein, indem die Steuerschuld entsteht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BverfGEen 72, 200, 253, BStBl. II 1986, 628;vom 15. Januar 1992, 2 BvR 1824/89, Höchstrichtliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1992, 729; vom 8. Februar 1993, 2 BvR 1765, 92, HFR 1993, 329).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 2/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und des daraus folgenden Vertrauensschutzes ergeben sich Grenzen auch für solche Gesetze, die ihre Wirkung auf Tatbestände erstrecken, deren Verwirklichung bereits begonnen hat (BVerfG-Urteile vom 19. Dezember 1961, 2 BvR 2/60, BverfGEen 13, 279, 283; in BverfGEen 101, 239, 263).
  • BVerfG, 08.02.1993 - 2 BvR 1765/92

    Zulässigkeit der tatbestandlichen Rückanknüpfung im Steuerrecht

    Auszug aus FG Münster, 08.05.2007 - 1 K 4916/05
    Bei Veranlagungssteuern, wie der ESt, hat sich das BVerfG auf den Standpunkt gestellt, auf Grund der Jahresbezogenheit der Einkünfte- und Einkommensermittlung trete die durch das Verhalten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ausgelöste Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt ein, indem die Steuerschuld entsteht (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvR 2/83, BverfGEen 72, 200, 253, BStBl. II 1986, 628;vom 15. Januar 1992, 2 BvR 1824/89, Höchstrichtliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1992, 729; vom 8. Februar 1993, 2 BvR 1765, 92, HFR 1993, 329).
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 70/07

    Zur verfassungsrechtlich unzulässigen rückwirkenden Anwendung des § 11 Abs. 2

    Im Übrigen haben die Finanzgerichte als Vorinstanzen der beim BFH anhängigen Verfahren die Rückwirkung als verfassungsrechtlich unproblematisch beurteilt (vgl. FG Nürnberg in DStRE 2008, 145, als Vorinstanz dieses Revisionsverfahrens; FG München, Urteil vom 31. Juli 2007  12 K 3363/06, EFG 2008, 115, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 48/07, und FG Münster, Urteil vom 8. Mai 2007  1 K 4916/05 F, EFG 2007, 1593, als Vorinstanz des Revisionsverfahrens IX R 46/07).
  • FG Nürnberg, 27.09.2007 - IV 80/06

    Berücksichtigung von vorweg für 99 Jahre bezahlte Erbbauzinsen als Werbungskosten

    Angesichts dieser Rechtsprechung und der langjährigen Verwaltungspraxis des BMF-Schreibens vom 10.12.1996 (vgl. BStBl. I 1996, 1440) konnte mit der Änderung der Rechtsprechung durch das BFH-Urteil vom 23.09.2003 (IX R 65/02, BStBl. II 2005, 159) bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gebildet werden, dass die Vereinbarungen in jedem Fall zu einer sofortigen Abzugsfähigkeit der in einer Summe zu leistenden Erbbauzinsen führen würde (so auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.05.2007, 1 K 4916/05 F, [...]; Blümich/Glenk, EStG, § 11 Rz. 98).
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