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   FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09   

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FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09 (https://dejure.org/2010,10636)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.04.2010 - 1 K 4936/09 (https://dejure.org/2010,10636)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. April 2010 - 1 K 4936/09 (https://dejure.org/2010,10636)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Durchschnittssatzbesteuerung für Umsätze aus Pensionspferdehaltung und Pferdevermietung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Versteuerung der mit einem Pferdehof erzielten Umsätze mit den Durchschnittssätzen für landwirtschaftliche Betriebe; Voraussetzungen für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Erzeugers im steuerlichen Sinne unter Berücksichtigung von ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Von Landwirt erbrachte Leistungen im Rahmen einer Pferdepension und Reitpferdvermietung unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pensionspferdehaltung und die Umsatzsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1547
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Niedersachsen, 05.11.2009 - 16 K 10340/07

    Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Dies kommt - bezogen auf Pferde - etwa bei Zuchtpferden oder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitspferden in Betracht, nicht aber bei Pferden, die - wie im Streitfall - ausschließlich zu Reitsportzwecken gehalten werden und damit der Freizeitgestaltung dienen (gleicher Ansicht: Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 13. Februar 2009 1 K 107/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 877, und des FG Münster vom 18. August 2009 15 K 3176/05 U, EFG 2009, 1979, Az. des BFH: XI R 26/09; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz. 86; Leonard in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 24 Rz. 46; anderer Auffassung: Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. November 2009 16 K 10340/07, nicht veröffentlicht, Az. des BFH: V R 65/09; Herden, Die Information für Steuer und Wirtschaft - INF - 2005, 463).

    Daneben ist - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in dessen Urteil vom 5. November 2009 16 K 10340/07 - nicht ansatzweise zu erkennen, in welcher Weise die erbrachte Dienstleistung des Hütens von ausschließlich dem Reitsport dienenden Pensionspferden zur eigenen landwirtschaftlichen Produktion des Pferdehofs beizutragen vermag.

    Vor allem aber würde die vom Kläger befürwortete Auslegung - auch dies übersieht das Niedersächsische FG in seiner Entscheidung vom 5. November 2009 16 K 10340/07 - zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Pferdepensionsbetrieben in Abhängigkeit davon führen, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden, und als Folge dessen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen bewirken (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2009, 877).

    Außerdem weicht der Senat mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. November 2009 16 K 10340/07 ab, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO gleichfalls zur Zulassung der Revision führen muss.

  • BFH, 22.01.2004 - V R 41/02

    Kein ermäßigter Steuersatz für Betreuung von Pferden, die dem Freizeitsport

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Mit Schreiben vom 19. März 2008 wies der Beklagte den Kläger über deren steuerliche Berater darauf hin, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Januar 2004 V R 41/02 (BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757) nach Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 9. August 2004 IV B 7 - S 7233 - 29/04, IV B 7 - S 7410 - 25/04, BStBl I 2004, 851) zur Folge habe, dass Umsätze aus Pferdepensionshaltung und aus der Vermietung von Reitpferden als Dienstleistungen an Nichtlandwirte ab dem 1. Januar 2005 in die Regelbesteuerung fielen.

    Hierzu habe das BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 keine Aussage getroffen, da es keinen landwirtschaftlich betriebenen Reitstall, sondern einen gewerblichen Unternehmer betroffen habe.

    Denn zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. des Art. 25 Abs. 2 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG zählen die in Anhang B beschriebenen Dienstleistungen nur dann, wenn sie - wie sich aus dem Einleitungssatz zu Anhang B ergibt - "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II. 2. c., und in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II. 1. b. am Ende).

    Die Revision war zuzulassen, da der Frage nach der Anwendbarkeit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb einer Pferdepension wegen des gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1979 anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: XI R 26/09) grundsätzliche Bedeutung zukommt und aufgrund der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 (unter II. 1. a.) und des dort enthaltenen Hinweises auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) zudem zweifelhaft ist, ob eine von einem Landwirt betriebene Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 31.05.2007 - V R 5/05

    Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen eines

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Mit dieser Bestimmung und mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen in Einklang steht daher nur ein restriktives Normverständnis, demzufolge § 24 UStG nur die Lieferung der in Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. des Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG umfasst (BFH-Urteile vom 31. Mai 2007 V R 5/05, BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II. 2., und vom 13. August 2008 XI R 8/08, BFHE 221, 569, BStBl II 2009, 216, unter II. 1.).

    Ohne Bedeutung ist deshalb, wie nach den nationalen einkommensteuerrechtlichen Regelungen die betreffenden Leistungen bzw. die Einkünfte hieraus beurteilt werden (BFH-Urteil in BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II. 2.).

    Denn zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. des Art. 25 Abs. 2 5. Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG zählen die in Anhang B beschriebenen Dienstleistungen nur dann, wenn sie - wie sich aus dem Einleitungssatz zu Anhang B ergibt - "normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 217, 290, BFH/NV 2007, 2202, unter II. 2. c., und in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757, unter II. 1. b. am Ende).

  • FG Münster, 18.08.2009 - 15 K 3176/05

    Frage des Steuersatzes bei Umsätzen aus Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Dies kommt - bezogen auf Pferde - etwa bei Zuchtpferden oder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitspferden in Betracht, nicht aber bei Pferden, die - wie im Streitfall - ausschließlich zu Reitsportzwecken gehalten werden und damit der Freizeitgestaltung dienen (gleicher Ansicht: Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 13. Februar 2009 1 K 107/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 877, und des FG Münster vom 18. August 2009 15 K 3176/05 U, EFG 2009, 1979, Az. des BFH: XI R 26/09; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz. 86; Leonard in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 24 Rz. 46; anderer Auffassung: Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. November 2009 16 K 10340/07, nicht veröffentlicht, Az. des BFH: V R 65/09; Herden, Die Information für Steuer und Wirtschaft - INF - 2005, 463).

    Die Revision war zuzulassen, da der Frage nach der Anwendbarkeit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb einer Pferdepension wegen des gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1979 anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: XI R 26/09) grundsätzliche Bedeutung zukommt und aufgrund der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 (unter II. 1. a.) und des dort enthaltenen Hinweises auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) zudem zweifelhaft ist, ob eine von einem Landwirt betriebene Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-43/04

    Stadt Sundern - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hingegen der allgemeinen Regelung (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371, unter Rdnr. 31, und vom 26. Mai 2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, unter Rdnr. 20).

    Zum einen handelt es sich bei der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG um einen Sondertatbestand, der eine Ausnahme von den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen der Richtlinie 77/388/EWG darstellt und als solcher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371, unter Rdnr. 27, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, unter Rdnr. 27).

  • FG Düsseldorf, 13.02.2009 - 1 K 107/08

    Steuersatz bei Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Dies kommt - bezogen auf Pferde - etwa bei Zuchtpferden oder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitspferden in Betracht, nicht aber bei Pferden, die - wie im Streitfall - ausschließlich zu Reitsportzwecken gehalten werden und damit der Freizeitgestaltung dienen (gleicher Ansicht: Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 13. Februar 2009 1 K 107/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 877, und des FG Münster vom 18. August 2009 15 K 3176/05 U, EFG 2009, 1979, Az. des BFH: XI R 26/09; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz. 86; Leonard in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 24 Rz. 46; anderer Auffassung: Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. November 2009 16 K 10340/07, nicht veröffentlicht, Az. des BFH: V R 65/09; Herden, Die Information für Steuer und Wirtschaft - INF - 2005, 463).

    Vor allem aber würde die vom Kläger befürwortete Auslegung - auch dies übersieht das Niedersächsische FG in seiner Entscheidung vom 5. November 2009 16 K 10340/07 - zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Pferdepensionsbetrieben in Abhängigkeit davon führen, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden, und als Folge dessen erhebliche Wettbewerbsverzerrungen bewirken (vgl. Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2009, 877).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-321/02

    Harbs

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Andere Umsätze, die der Pauschallandwirt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs tätigt, unterliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hingegen der allgemeinen Regelung (vgl. EuGH-Urteile vom 15. Juli 2004 Rs. C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371, unter Rdnr. 31, und vom 26. Mai 2005 Rs. C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, unter Rdnr. 20).

    Zum einen handelt es sich bei der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG um einen Sondertatbestand, der eine Ausnahme von den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen der Richtlinie 77/388/EWG darstellt und als solcher nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist (vgl. EuGH-Urteile Harbs in Slg. 2004, I-7101, BFH/NV Beilage 2004, 371, unter Rdnr. 27, und Stadt Sundern in Slg. 2005, I-4491, BFH/NV Beilage 2005, 320, unter Rdnr. 27).

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 26/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 01. 2011 V R 65/09 - Keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Dies kommt - bezogen auf Pferde - etwa bei Zuchtpferden oder bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitspferden in Betracht, nicht aber bei Pferden, die - wie im Streitfall - ausschließlich zu Reitsportzwecken gehalten werden und damit der Freizeitgestaltung dienen (gleicher Ansicht: Urteile des Finanzgerichts - FG - Düsseldorf vom 13. Februar 2009 1 K 107/08 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2009, 877, und des FG Münster vom 18. August 2009 15 K 3176/05 U, EFG 2009, 1979, Az. des BFH: XI R 26/09; Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 24 Rz. 86; Leonard in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 24 Rz. 46; anderer Auffassung: Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. November 2009 16 K 10340/07, nicht veröffentlicht, Az. des BFH: V R 65/09; Herden, Die Information für Steuer und Wirtschaft - INF - 2005, 463).

    Die Revision war zuzulassen, da der Frage nach der Anwendbarkeit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb einer Pferdepension wegen des gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1979 anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: XI R 26/09) grundsätzliche Bedeutung zukommt und aufgrund der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 (unter II. 1. a.) und des dort enthaltenen Hinweises auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) zudem zweifelhaft ist, ob eine von einem Landwirt betriebene Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

  • BFH, 25.11.2004 - V R 8/01

    Keine Ausdehnung der Durchschnittsatzbesteuerung gem. § 24 UStG auf Umsätze aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Indessen ist bei der Anwendung dieser Vorschriften zu beachten, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 UStG der Umsetzung des Art. 25 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in das nationale Recht zu dienen bestimmt ist (BTDrucks 8/1779, S. 49) und deshalb richtlinienkonform ausgelegt werden muss (BFH-Urteile vom 25. November 2004 V R 8/01, BFHE 208, 73, BStBl II 2005, 896, unter II. 2., und vom 22. September 2005 V R 28/03, BFHE 211, 566, BStBl II 2006, 280, unter II. 3.).
  • BFH, 16.07.1987 - V R 22/78

    Pferdepension, Pferdehaltung, Reitunterricht und Reitanlagen als einheitlicher

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 14.04.2010 - 1 K 4936/09
    Die Revision war zuzulassen, da der Frage nach der Anwendbarkeit der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für den Betrieb einer Pferdepension wegen des gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2009, 1979 anhängigen Revisionsverfahrens (Az. des BFH: XI R 26/09) grundsätzliche Bedeutung zukommt und aufgrund der Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757 (unter II. 1. a.) und des dort enthaltenen Hinweises auf das BFH-Urteil vom 16. Juli 1987 V R 22/78 (BFHE 151, 204, BStBl II 1988, 83) zudem zweifelhaft ist, ob eine von einem Landwirt betriebene Pferdepension der vorliegenden Art unter die Vorschrift des § 24 UStG fallen würde (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
  • BFH, 13.08.2008 - XI R 8/08

    Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG - Überlassung des Eigenjagdrechts zum

  • BFH, 22.09.2005 - V R 28/03

    Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch Gebietskörperschaft

  • BFH, 13.01.2011 - V R 65/09

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für Umsätze aus sog.

  • BFH, 30.03.2011 - XI R 9/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 01. 2011 V R 65/09 - Keine

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1547.
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