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   VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08.TR   

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VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08.TR (https://dejure.org/2008,20623)
VG Trier, Entscheidung vom 02.12.2008 - 1 K 533/08.TR (https://dejure.org/2008,20623)
VG Trier, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 1 K 533/08.TR (https://dejure.org/2008,20623)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen einen Zweckverband auf Rückzahlung von Umlagen an seine Mitglieder gem. Art. 88 Abs. 3 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG); Übernahme von Rechten und Pflichten der rheinland-pfälzischen Landkreise und kreisfreien Städte sowie seiner ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Beihilfe eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beinträchtigen, dem begünstigten Unternehmen oder Produktionszweig einen Vorteil gewährt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - [Altmark Trans]; Urteil vom 30. März 2006 - C-451/03 -[Servizi Ausiliari]).

    Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz haben in weiteren Entscheidungen - bei gewissen Modifikationen im Detail - an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - C-451/03 - [Servizi Ausiliari]; Gericht 1. Instanz, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03 - [BUPA]).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Juni 2005 - C-451/03 - [Servizi Ausiliari] lassen sich keine für den Beklagten günstigeren Folgerungen ableiten.

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Beihilfe eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beinträchtigen, dem begünstigten Unternehmen oder Produktionszweig einen Vorteil gewährt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - [Altmark Trans]; Urteil vom 30. März 2006 - C-451/03 -[Servizi Ausiliari]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in Weiterentwicklung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 7. Februar 1985 - 240/83 - [ADBHU]; Urteil vom 22. November 2001 - C 53/00 - [Ferring]) in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (- C-280/00 - [Altmark Trans], ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 EG falle, soweit sie die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten.

    Dies genügt für die Annahme der Eignung, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - [Altmark Trans], Slg. 2003, I-7747; Urteil vom 10. Januar 2006 - C-222/04 - [Cassa die Risparmio di Firenze]).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Entscheidet die Kommission im Nachhinein, dass eine nicht angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat das nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ergangenen Maßnahme zur Folge (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 - [SFEI]; Urteil vom 5. Oktober 2006 - C 368/04 - [Transalpine]; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-71/04 - [Xunta de Galicia]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z. B. Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 - [SFEI]; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-71/04 - [Xunta de Galicia]); Urteil vom 12. Februar 2008; Große Kammer - C-199/06 -, [CELF]) müssen die nationalen Gerichte grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gezahlten Beihilfen stattgeben, da die abschließende positive Entscheidung der Kommission nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot dieses Artikels ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat und jede andere Auslegung die Missachtung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-222/04 - [Cassa di Risparmio di Firenze]).

    Dies genügt für die Annahme der Eignung, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - C-280/00 - [Altmark Trans], Slg. 2003, I-7747; Urteil vom 10. Januar 2006 - C-222/04 - [Cassa die Risparmio di Firenze]).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Entscheidet die Kommission im Nachhinein, dass eine nicht angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat das nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ergangenen Maßnahme zur Folge (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 - [SFEI]; Urteil vom 5. Oktober 2006 - C 368/04 - [Transalpine]; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-71/04 - [Xunta de Galicia]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (z. B. Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 - [SFEI]; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-71/04 - [Xunta de Galicia]); Urteil vom 12. Februar 2008; Große Kammer - C-199/06 -, [CELF]) müssen die nationalen Gerichte grundsätzlich einer Klage auf Rückzahlung von unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG gezahlten Beihilfen stattgeben, da die abschließende positive Entscheidung der Kommission nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot dieses Artikels ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge hat und jede andere Auslegung die Missachtung von Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und dieser Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Das Verbot betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt ist, im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase sowie nach Einleitung des förmlichen Verfahrens vor Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1973, - 120-73 - [Lorenz]; Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01 - und - C-262/01 - [van Calster]; Urteil vom 5. Oktober 2006, - C 368/04 - [Transalpine]).

    Entscheidet die Kommission im Nachhinein, dass eine nicht angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat das nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ergangenen Maßnahme zur Folge (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-39/94 - [SFEI]; Urteil vom 5. Oktober 2006 - C 368/04 - [Transalpine]; Urteil vom 21. Juli 2005 - C-71/04 - [Xunta de Galicia]).

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Das Verbot betrifft jede Beihilfemaßnahme, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt ist, im Falle der Anzeige während der Vorprüfungsphase sowie nach Einleitung des förmlichen Verfahrens vor Erlass der abschließenden Entscheidung der Kommission (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 1973, - 120-73 - [Lorenz]; Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-261/01 - und - C-262/01 - [van Calster]; Urteil vom 5. Oktober 2006, - C 368/04 - [Transalpine]).
  • EuGH, 22.11.2001 - C-53/00

    Ferring

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in Weiterentwicklung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 7. Februar 1985 - 240/83 - [ADBHU]; Urteil vom 22. November 2001 - C 53/00 - [Ferring]) in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (- C-280/00 - [Altmark Trans], ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 EG falle, soweit sie die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten.
  • EuGH, 07.02.1985 - 240/83

    Procureur de la République / ADBHU

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in Weiterentwicklung seiner früheren Rechtsprechung (vgl. z. B. Urteil vom 7. Februar 1985 - 240/83 - [ADBHU]; Urteil vom 22. November 2001 - C 53/00 - [Ferring]) in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (- C-280/00 - [Altmark Trans], ausgeführt, dass eine staatliche Maßnahme nicht unter Art. 87 EG falle, soweit sie die Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Unternehmen, denen sie zugute komme, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht würden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhielten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirke, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangten.
  • EuG, 12.02.2008 - T-289/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DAS

    Auszug aus VG Trier, 02.12.2008 - 1 K 533/08
    Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz haben in weiteren Entscheidungen - bei gewissen Modifikationen im Detail - an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - C-451/03 - [Servizi Ausiliari]; Gericht 1. Instanz, Urteil vom 12. Februar 2008 - T-289/03 - [BUPA]).
  • BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

    Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche

  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

  • BVerwG, 12.04.1991 - 7 C 36.90

    Reifeprüfung - Klage aufgrund nicht bestandener Reifeprüfung - Aufhebung der

  • BVerwG, 27.06.1997 - 8 C 23.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • VG Trier, 19.11.2013 - 1 K 1053/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung muss Beihilfen seiner Mitglieder zurückzahlen

    Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 2. Dezember 2008 (Az.: 1 K 533/08.TR) wurde die begehrte Feststellung getroffen, die Klage auf Rückzahlung jedoch abgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichen Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten 1 K 533/08.TR, 1 L 1382/12.TR, 6 B 11260/12.OVG, 1 L 83/13.TR, 6 B 10351/13 und 1 N 822/13.TR verwiesen.

  • VGH Hessen, 07.04.2009 - 3 B 359/09

    Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten

    Es kommt für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 18. September 2008 somit auch nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 1 - wozu sie durch das nicht rechtskräftige Urteil des VG Trier vom 2. Dezember 2008 - 1 K 533/08.TR - verpflichtet worden ist - Umlagen gemäß § 9 ihrer Verbandsordnung ab dem Jahr 2009 in der bisherigen Art und Weise nur nach vorläufiger Genehmigung durch die EU-Kommission erheben darf.
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