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VG Darmstadt, 26.04.2012 - 1 K 557/10.DA |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 33 Abs 5 GG, § 45 BeamtStG
Rechtsschutz für Landesbedienstete - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsschutz für Landesbedienstete
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Behörde muss über Rechtsschutzbegehren eines Richters auf Erstattung von Strafverteidigerkosten neu entscheiden
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 1 A 1890/07
Herleitung eines Anspruchs auf Übernahme dienstlichen Rechtschutzes durch den …
Auszug aus VG Darmstadt, 26.04.2012 - 1 K 557/10
Über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG bewirken derartige Verwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Verwaltung; ohne sachlichen Grund darf von den Vorgaben der ermessensbindenden Richtlinien nicht abgewichen werden, der betroffene Landesbedienstete hat bei identischer Sachlage einen einklagbaren Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 - 2 C 41/10 -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.03.2009 - 1 A 1890/07 -, jeweils abgedruckt bei juris). - VG Kassel, 13.08.2009 - 1 K 888/08
Anspruch auf Übernahme von Verteidigerkosten im Fall eines Richters
Auszug aus VG Darmstadt, 26.04.2012 - 1 K 557/10
Zwar hält das Verwaltungsgericht Kassel (Urteil vom 13.08.2009 - 1 K 888/08.KS -, abgedruckt bei juris) eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise für sachgerecht, weil sie zum einen dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Geltung verschaffe und zum anderen das Interesse des Beamten an niedrigen Kosten stärke. - VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 4 S 1370/90
Schutzbereich des BG BW § 98 S 2 - Kosten für einen Verteidiger im Rahmen eines …
Auszug aus VG Darmstadt, 26.04.2012 - 1 K 557/10
Zutreffend weist daher der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.07.1991 (4 S 1370/90,.