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   FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01 U   

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https://dejure.org/2005,8695
FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01 U (https://dejure.org/2005,8695)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 K 5587/01 U (https://dejure.org/2005,8695)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2005 - 1 K 5587/01 U (https://dejure.org/2005,8695)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung; Gemeinschaftsunterkunft; Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung; betriebliche Verwendung; Entgeltlichkeitsfiktion - Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

  • rechtsportal.de

    Vorsteuerabzug; Unentgeltliche Arbeitnehmerunterbringung; Gemeinschaftsunterkunft; Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung; betriebliche Verwendung; Entgeltlichkeitsfiktion - Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Unterbringung von Arbeitnehmern umsatzsteuerlich als nicht steuerbare Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum: Vorsteuerabzug möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abziehbarkeit der in Rechnungen gesondert ausgewiesenen Vorsteuer für von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausgeführten Leistungen ; Vorsteuerabzug bei einer steuerfreien Grundstücksvermietung ; Wirksamkeit eines Verzichts auf die ...

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an nur vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (IBR 2006, 1134)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1810
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 21.07.1994 - V R 21/92

    Hotelübernachtung für österreichische Arbeitnehmer

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01
    Die Bereitstellung der Unterkunft ist hier - wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen - anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, keine entgeltliche, auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistung der Arbeitgeberin C GmbH i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; vielmehr erfolgte die Unterbringung - in Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Realisierung des Bauvorhabens - unentgeltlich (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BStBl II 1994, 881; im Ergebnis auch Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Auch wenn die Aufenthaltsdauer der ausländischen Arbeitnehmer in dem Haus des Klägers diejenige einer - dem BFH-Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881 zugrunde liegenden - Unterbringung in Hotels oder Gasthöfen überstieg, führt die Beurteilung hier zu dem gleichen Ergebnis.

    Bereits mit dieser - für den dortigen Fall der Arbeitnehmerunterbringung bei Felssicherungsarbeiten angeführten - Begründung hat der BFH in dem Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881, eine Zuwendung zu vornehmlich privaten Zwecken verneint (ebenso Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Dem entspricht es zusätzlich, dass die C GmbH ihren Arbeitnehmern die Mietaufwendungen für die Zimmernutzung als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei hätte ersetzen können, wenn diese solche Aufwendungen selbst getragen hätten (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 16.12.1993 - V R 2/92

    Folgen der Mitwirkung eines nicht mehr ehrenamtlichen Richters an Verfahren und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01
    Auch wenn die Aufenthaltsdauer der ausländischen Arbeitnehmer in dem Haus des Klägers diejenige einer - dem BFH-Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881 zugrunde liegenden - Unterbringung in Hotels oder Gasthöfen überstieg, führt die Beurteilung hier zu dem gleichen Ergebnis.

    Bereits mit dieser - für den dortigen Fall der Arbeitnehmerunterbringung bei Felssicherungsarbeiten angeführten - Begründung hat der BFH in dem Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881, eine Zuwendung zu vornehmlich privaten Zwecken verneint (ebenso Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Dem entspricht es zusätzlich, dass die C GmbH ihren Arbeitnehmern die Mietaufwendungen für die Zimmernutzung als Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei hätte ersetzen können, wenn diese solche Aufwendungen selbst getragen hätten (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881).

  • BFH, 04.03.1993 - V R 73/87

    Vorsteuern eines Kreditinstitutes aus den Herstellungs- und Unterhaltskosten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01
    Die zu unternehmerischen Zwecken getätigten Leistungen fördern die Ausgangsumsätze (§ 1 Abs. 1 Satz 1 UStG) des Unternehmers - hier die steuerpflichtigen Bauleistungen der C GmbH - und sind diesen als Vorbezüge zuzurechnen, ohne selbst Umsätze zu sein (vgl. Urteil des BFH vom 04.03.1993 V R 73/87, BStBl II 1993, 525).

    Ob die Regelung überhaupt für den Ausgangsumsätzen zuzurechnende Vorbezüge anwendbar ist, kann hier dahin stehen (offen gelassen vom BFH mit Urteil vom 04.03.1993 V R 73/87, BStBl II 1993, 525; verneinend Hartmann/Metzenmacher, UStG, § 15 Abs. 2 und 3 E 293 f.).

  • BFH, 21.06.2001 - V B 32/01

    Beförderung, Verpflegung, Unterbringung von Vertriebsagenten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 29.04.2005 - 1 K 5587/01
    Die Bereitstellung der Unterkunft ist hier - wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen - anders als in Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Barlohn freie Unterkunft gewährt, keine entgeltliche, auf einen Teil der Arbeitsleistung gerichtete Zusatzleistung der Arbeitgeberin C GmbH i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; vielmehr erfolgte die Unterbringung - in Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Realisierung des Bauvorhabens - unentgeltlich (vgl. ebenso Urteil des BFH vom 21.07.1994 V R 21/92, BStBl II 1994, 881; im Ergebnis auch Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

    Bereits mit dieser - für den dortigen Fall der Arbeitnehmerunterbringung bei Felssicherungsarbeiten angeführten - Begründung hat der BFH in dem Urteil vom 21.07.1994 V R 2/92, BStBl II 1994, 881, eine Zuwendung zu vornehmlich privaten Zwecken verneint (ebenso Beschluss des BFH vom 21.06.2001 V B 32/01, BStBl II 2002, 616).

  • BFH, 08.10.2014 - V R 56/13

    Überlassung von Geschäftsführerwohnungen mit Einrichtung - Kein Vorsteuerabzug

    Dies hat die Rechtsprechung für die Überlassung von Unterkünften an Arbeitnehmer in Hotels und Gasthöfen (BFH-Urteil in BFHE 175, 169, BStBl II 1994, 881), in Pensionen (BFH-Beschluss vom 21. Juni 2001 V B 32/01, BFHE 195, 451, BStBl II 2002, 616) oder in Gemeinschaftsunterkünften (FG Düsseldorf vom 29. April 2005  1 K 5587/01 U, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1810) entschieden.
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2009 - 6 K 2350/07

    Vorsteuerabzug bei Option

    Die Mieterin als Leistungsempfängerin verwendet das Grundstück weder zu steuerfreien Umsätzen noch zu unentgeltlichen Leistungen, die bei entgeltlicher Ausführung steuerfrei wären, sondern setzt es zu eigenbetrieblichen Zwecken ein, die keinen steuerbaren Umsatz darstellen (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2005 - 1 K 5587/01 U, EFG 2005, 1810 ).
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