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   FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07   

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FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07 (https://dejure.org/2010,22290)
FG München, Entscheidung vom 04.08.2010 - 1 K 608/07 (https://dejure.org/2010,22290)
FG München, Entscheidung vom 04. August 2010 - 1 K 608/07 (https://dejure.org/2010,22290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs nach § 10a GewStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz (GewStG); Unmöglichkeit des Vortrags negativer Einkünfte wegen der Beendigung der werbenden Tätigkeit eines Steuerpflichtigen; Beruhen der Beendigung der werbenden Tätigkeit auf einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1914
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    bb) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, die Ertragsbesteuerung an der finanziellen Lebensleistungsfähigkeit des Steuersubjektes auszurichten (objektives und subjektives Nettoprinzip; vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651; Finanzgericht München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736).

    bb) Hierbei kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach dem Wortlaut des § 10a GewStG offensichtlich - und völlig unabhängig von der Mindestbesteuerung (vgl. hierzu etwa auch BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 zum Abzug des vom Erblasser nicht mehr ausgeschöpften Verlustabzugs) - in sämtlichen Fällen der Betriebsbeendigung bis dahin nicht aufgebrauchte Verlustvorträge endgültig verloren gehen.

    d) Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung des vollen Verlustabzugs im Rahmen des Gewerbesteuermessbetragsbescheids für 2004 aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten sein könnte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608), ergeben sich weder aus dem Klagevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt.

  • FG München, 31.07.2008 - 8 V 1588/08

    Beschränkung des Verlustausgleichs gem. § 10a GewStG bei Zusammentreffen mit § 7

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    bb) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) gehalten, die Ertragsbesteuerung an der finanziellen Lebensleistungsfähigkeit des Steuersubjektes auszurichten (objektives und subjektives Nettoprinzip; vgl. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, BFH/NV 2008, 651; Finanzgericht München, Beschluss vom 31. Juli 2008 8 V 1588/08, EFG 2008, 1736).

    Auch dies ist jedoch nach Ansicht des Senats jedenfalls dann noch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der dargelegten Mindestbesteuerung - die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) - hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis - wie im Streitfall - auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl Finanzgericht München in EFG 2008, 1736; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris, zu § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur).

    Auch ohne ausdrückliche Erwähnung in den Materialien zur Neufassung des § 10a GewStG ab dem 1. Januar 2004 muss davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber jedenfalls diese Konsequenz bewusst war (vgl. hierzu Wüllenkemper in Anmerkung zu Finanzgericht München in EFG 2008, 1736, m.w.N.), welche zudem im Streitfall nur einen vergleichsweise geringen Teil der insgesamt im Gewerbebetrieb der Klägerin aufgelaufenen Verluste betrifft.

  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 179/05

    GewStG : keine verfassungswidrige Belastung durch § 10a GewStG

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG kann der Gesetzgeber jedenfalls bei Vorliegen gewichtiger Gründe das objektive Nettoprinzip durchbrechen (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 27. Januar 2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150).

    Eine etwaige verfassungswidrige übermäßige Steuerbelastung des Steuerpflichtigen würde erst dann eintreten, wenn der Verlustausgleich im Einzelfall ausgeschlossen wäre (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1150).

    Die tatsächliche Steuerbelastung ergibt sich erst aus dem Gewerbesteuerbescheid, in dem die Steuer aufgrund des Steuermessbetrags mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt wird (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1150).

  • BFH, 19.01.1994 - I R 40/92

    Ermessensausübung für das Benennungsverlangen bei Zahlungen an ausländische

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Damit kann jedoch nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, auch nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass derartige Verhandlungen im Jahr 2004 erfolglos gewesen wären.
  • BFH, 01.07.2009 - I R 76/08

    Hinzurechnung von steuerfreien Einkünften zur Bemessungsgrundlage der

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Wenn danach im Grundsatz die in einem Veranlagungszeitraum erzielten negativen Einkünfte von Verfassungs wegen nicht im Verlustentstehungsjahr auszugleichen sind, sondern auch mit positiven Einkünften in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden können, begegnet eine gesetzliche Regelung, wonach der Vortrag der Verluste zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, ebenfalls keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08, BFHE 225, 566, BFH/NV 2009, 1708).
  • FG Nürnberg, 17.03.2010 - 1 V 1379/09

    Ernstliche Zweifel bei der Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung),

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Auch dies ist jedoch nach Ansicht des Senats jedenfalls dann noch durch die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der dargelegten Mindestbesteuerung - die Stärkung und Verstetigung der steuerlichen Gemeindefinanzierung (BTDrucks 15/1517, 12, 19) - hinreichend gerechtfertigt, wenn dieses Ergebnis - wie im Streitfall - auf der vom Steuerpflichtigen selbst bewusst herbeigeführten Abkürzung des nach der dargelegten Regelungssystematik zur Verlustverrechnung nutzbaren Zeitraumes beruht (a.A. wohl Finanzgericht München in EFG 2008, 1736; Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 17. März 2010 1 V 1379/2009, juris, zu § 8 KStG i.V.m. § 10 d Abs. 2 EStG; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der steuerlichen Fachliteratur).
  • BFH, 10.08.1988 - II R 252/83

    Viehlose Landwirtschaft - Unrentierliche Viehhaltung - Ertragsbedingungen -

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Damit kann jedoch nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung), wonach der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen trägt, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen, auch nicht zu Gunsten der Klägerin angenommen werden, dass derartige Verhandlungen im Jahr 2004 erfolglos gewesen wären.
  • BFH, 29.04.2005 - XI B 127/04

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Beschränkung des Verlustvortrags

    Auszug aus FG München, 04.08.2010 - 1 K 608/07
    Wenn danach im Grundsatz die in einem Veranlagungszeitraum erzielten negativen Einkünfte von Verfassungs wegen nicht im Verlustentstehungsjahr auszugleichen sind, sondern auch mit positiven Einkünften in anderen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden können, begegnet eine gesetzliche Regelung, wonach der Vortrag der Verluste zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt wird, ebenfalls keinen ernstlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Beschluss vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609; vgl. auch BFH-Urteil vom 1. Juli 2009 I R 76/08, BFHE 225, 566, BFH/NV 2009, 1708).
  • BFH, 26.08.2010 - I B 49/10

    Sog. Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss der Verlustverrechnung

    In diesem Zusammenhang wird man es jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht als entscheidungserheblich ansehen müssen, dass eine solche Rechtsfolge auf dem eigenständigen Willen des Steuerpflichtigen beruht (im Streitfall: Umstrukturierung; so aber offenbar FG München, Urteil vom 4. August 2010  1 K 608/07, nicht veröffentlicht); man wird allerdings Regelungen auszuschließen haben, die der Missbrauchsvermeidung dienen.
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 36/10

    Gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung verfassungsgemäß - Zuordnung des Gewinns

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1914 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 12.03.2012 - 6 K 2199/09

    Verlustabzug bei Liquidation im Insolvenzverfahren

    Die vielfältigen staatlicherseits fortlaufend zu finanzierenden Aufgaben - etwa im sozialstaatlichen Bereich - verlangen zwingend, dass dem Staat Einnahmen in Form von Steuern mit einer gewissen Stetigkeit in zeitlicher wie betraglicher Hinsicht zur Verfügung stehen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.9.2010 12 K 8212/06 B, Revision vom BFH zugelassen, Az. des BFH: I R 9/11; vgl. auch FG München, Urteil vom 4.8.2010 1 K 608/07, EFG 2010, 1914, Az. des BFH: IV R 36/10 zu § 10 a GewStG; FG Hamburg, Urteil vom 2.11.2011 1 K 208/10, EFG 2012, 434, Az. des BFH: IV R 60/11 zu § 10 a GewStG; Kube, DStR 2011, 1781, 1789).
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