Rechtsprechung
FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgabenrechtlicher Charakter einer öffentlichen politischen Kundgebung unter freiem Himmel
- Justiz Thüringen
§ 5 Abs 1 Nr 7 S 2 KStG 2002, § 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005, § 3 Nr 6 GewStG 2002, § 14 AO, § 52 Abs 2 S 1 Nr 24 AO
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das von einer Partei mit politischen Reden in den Pausen veranstaltete Rockkonzert
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden politische Parteien nicht gemeinnützig
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Von Partei veranstaltetes Rockkonzert mit politischen Reden in den Pausen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Partei - Eintrittsgelder eines Rockkonzerts keine Parteispenden - politische Parteien nicht gemeinnützig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Eintrittsspenden bei Veranstaltungen: Neues Urteil zeigt Gestaltungs- und Handlungsbedarf
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
- BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
Papierfundstellen
- EFG 2015, 1473
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03
Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein - …
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Hinsichtlich der vom Publikum geleisteten Unkostenbeiträge verweise er auf § 10b EStG und auf die Urteile des BFH vom 2. August 2006 (XI R 6/03) sowie vom 19. Dezember 1990 (X R 40/86).Darüber hinaus erkennen Verwaltung und Rechtsprechung sog. Eintrittsspenden, denen Entgeltcharakter zukommt, nicht als Spende an (Schmidt/Heinicke EStG, § 10b Rz. 20 m. w. N. BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 214, 378, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2007, 8).
- BFH, 09.02.2011 - I R 19/10
Prüfung und Aberkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Verfolgung …
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Ist der Zweck einer Körperschaft bzw. seine tatsächlichen Geschäftsführung jedoch allein oder überwiegend auf eine politische Zielsetzung ausgerichtet, kann er auch dann nicht als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er im Weiteren steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 I R 19/10, BFH/NV 2011, 1113;… Buchna, Seeger, Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 10. Aufl. 2.2 § 52 AO, Seite 88 m. w. N.). - BFH, 27.11.2008 - V R 8/07
Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines …
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (BFH-Urteil vom 27. November 2008 V R 8/07, BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 m. w. N.).
- BFH, 05.12.2007 - V R 60/05
Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis …
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Anders ist es wiederum dann, wenn bestimmte Individualinteressen bedient werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007, V R 60/05, BFHE 219, 455; BStBl II 2009, 486). - BFH, 22.04.2009 - I R 15/07
Pferderennen sind nicht gemeinnützig
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Die Anforderungen nach Gesetz und Rechtsprechung habe er erfüllt (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 22. April 2009 I R 15/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFH/NV 2009, 1166). - BFH, 20.12.2001 - V R 81/99
Umsatzsteuerpflicht bei Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Diese gegenseitige Verknüpfung liegt grundsätzlich vor, wenn sich zwei Leistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages wechselbezüglich gegenüberstehen, d.h. ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einer empfangenen Leistung (Zahlung) besteht (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2001 - V R 81/99 - BFHE 197, 352, BStBl II 2003, 213). - BFH, 19.12.1990 - X R 40/86
Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § …
- BFH, 29.08.1984 - I R 203/81
Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein, …
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung schließt zwar die Gemeinnützigkeit nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844). - BFH, 23.09.1999 - XI R 63/98
Verfassungsmäßigkeit des alten Spendenrechts
Auszug aus FG Thüringen, 23.04.2015 - 1 K 743/12
Die politische Meinungsbildung, die Förderung politischer Parteien und gleichzusetzende Handlungen gehören grundsätzlich nicht zu den gemeinnützigen Zwecken (BFH-Urteil vom BFH, Urteil vom 23. September 1999 XI R 63/98, BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200).
- VG Gera, 10.04.2019 - 1 K 738/17
Versammlungs- und Demonstrationsrecht
Dies werde auch durch ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 24. April 2015 (1 K 743/12 Ge) bestätigt.Die Versammlungseigenschaft entfällt auch nicht deshalb, weil der Beigeladene mit einer ähnlichen Veranstaltung im Jahr 2009 einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat (vgl. hierzu: Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23. April 2015 - 1 K 743/12 -, juris).
Dass der Beigeladene mit seiner Veranstaltung im Jahr 2009 ausweislich des Urteils des Thüringer Finanzgerichtshof vom 23. April 2015 (1 K 743/12) einen Gewinn in Höhe von 47.750,28 EUR erwirtschaftet hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung.
- BFH, 03.02.2016 - V B 122/15
Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten …
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23. April 2015 1 K 743/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.