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   VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06 J   

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VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06 J (https://dejure.org/2006,3081)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 J (https://dejure.org/2006,3081)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - 1 K 752/06 J (https://dejure.org/2006,3081)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung; Entziehung; Rechtsmissbrauch; Fahreignung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung einer im europäischen Ausland (Polen) erworbenen Fahrerlaubnis; Erwerb nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis; Vorliegen einer massiven Alkoholproblematik bzw. Alkoholabhängigkeit

  • archive.org
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen EU-Fahrerlaubnis mangels eines ausländischen Wohnsitzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Führerscheintourismus nach alkoholbedingtem Fahrerlaubnisentzug: Keine Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Führerscheintourismus nach alkoholbedingtem Fahrerlaubnisentzug: Keine Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis nach Füherscheinentzug - Nach alkoholbedingtem Entzug der Fahrerlaubnis kein Ersatz durch im Ausland erworbenen Führerschein

Besprechungen u.ä.

  • 123recht.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Fahrerlaubnis: Schlupfloch oder Sackgasse

Papierfundstellen

  • VBlBW 2006, 396
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Fall Halbritter (Beschluss vom 6.4.2006 - C 227/05) ist nicht so zu verstehen, dass die Richtlinie auch in einem solchen Fall der nationalen Fahrerlaubnisbehörde ein solches Vorgehen zum Schutz vor eklatanten Verkehrsgefahren verwehrt.

    Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München,- im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Ziff.3, Abs. 5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis  nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber  im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).

    In der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschl.v.06.04.2006 - C-227/05 - Fall Halbritter) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den "Schlussstein" des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedsstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt" verweigern könne.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43).

    Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs. 4, Abs. 5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können).

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 54.04

    Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München,- im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Ziff.3, Abs. 5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis  nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber  im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).

    Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs. 4, Abs. 5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn er sich auf das Europarecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenhalten lassen (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327] verweist darauf, dass sich aus der Kefalas Entscheidung - Urt.v.12.5.1998 - C 367/96 -ein allgemeines Missbrauchsverbot ableiten lasse, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt sei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich ihre Staatsangehörigen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen, hält allerdings eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gegenüber weiteren Harmonisierungsschritten für nicht vorzugswürdig; ausführlich und unter Hinweis auf die EuGH Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes des  Missbrauchsverbots in Fällen wie dem vorliegenden auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.07.2005 - 4 K 755/05).
  • VGH Bayern, 06.10.2005 - 11 CS 05.1505

    Ablieferung, Vorlage oder Umtausch ausländischer EU-Führerscheine nach

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Aus Art. 1 Abs. 3 der EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich vielmehr, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einem ausländischen Führerschein, den ein in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft wohnhafter Inhaber vorlegt, die zur Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Der Bay.VGH, DAR 2006, 38 hat  es in einem ähnlichen Fall offenbar als europarechtlich unbedenklich angesehen, als milderes Mittel statt der ersatzlosen Ablieferung des Führerscheins einen solchen Eintrag auf dem EU-Kartenführerschein vorzunehmen; siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [14]).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    1) Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse hier (wie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1047/05 und v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 ] und der Kammer [Beschl. v. 09.12.2005 - 1673/05 und v. 13.12.2005 - 1 K 1835/05]) mit der Begründung verneint werden kann, die nach dem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller gem. § 28 Abs. 4 Ziff.3 FeV selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entzugsverfügung mangels einer von ihm beantragten und vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nach  § 28 Abs. 5 S.1 FeV nicht zum Fahren im Inland, so dass auch eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil vermitteln würde.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Das Landratsamt bat das Kraftfahrtbundesamt daraufhin am 10.1.2006 unter Bezugnahme auf das Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.4.2004 - C 476/01) , bei der polnischen Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis den polnischen Behörden wahrheitsgemäß angegeben habe und ob im Hinblick auf die zur Zeit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorliegenden Verstöße des Antragstellers eine Eignungsüberprüfung erfolgt sei und welcher Art diese etwa gewesen sei.
  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

    Auszug aus VG Freiburg, 01.06.2006 - 1 K 752/06
    Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2006 - 1 M 46/06

    EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Aberkennung; Eignung; Alkoholmissbrauch; Polen;

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. Juni 2006 - 1 K 752/06 - vertieft die Antragsgegnerin mit ihrem am 07. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz ihr Vorbringen, dass eine Berufung des Antragstellers auf den Anerkennungsgrundsatz rechtsmissbräuchlich sei.

    Es würde aus Sicht des Senats eine Verkehrung der Erwägungen des EuGH bedeuten, die entsprechenden Gesichtspunkte "als wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs" zu werten (so aber VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 -).

    Danach geht der Senat nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 -u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 16 B 989/06

    EU-Führerscheintourismus hilft nicht bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Erweist sich mithin trotz der vom Antragsteller angeführten europarechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1.6.2006 - 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür.
  • VG Stuttgart, 28.07.2006 - 10 K 1408/06

    Missbräuchliche Ausnutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis, dem diese in

    Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 - VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 - VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 - s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -).

    30 Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 - VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -).

  • VGH Hessen, 03.08.2006 - 2 TG 673/06

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen (hier: tschechischen)

    Im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, vgl. auch Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 K 1025/05 -, juris) ist der beschließende Senat vielmehr der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie auch nach dem Beschluss des EuGH vom 6. April 2006 nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein auf Grund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen müsste, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkohol- oder Drogenproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2006 - 16 B 1363/06

    Führerscheintourismus - Beweis: Google

    Erweist sich mithin trotz der von der Antragstellerin angeführten europarechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2006 - 1 M 59/06

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

    Der Senat geht nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwar davon aus, dass die deutschen Behörden in Fällen eines in diesem Sinne rechtsmissbräuchlichen Erwerbs der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise einen Eignungsnachweis nach deutschem Recht verlangen können, weil dem betreffenden Fahrerlaubnisinhaber die Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, zitiert nach www.thovg.thueringen.de; VG Münster, Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06; VG Freiburg, Beschl. v. 01.06.2006 -1 K 752/06 - VG Chemnitz, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 K 356/06 - u. v. 05.07.2006 - 2 K 1025/05, jeweils Juris).
  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter, auf den sich der Antragstellervertreter beruft, sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen jedoch noch nicht abschließend geklärt (ebenso - z.T. mit unterschiedlicher Begründung -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/06 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Buchpreisbindung , NJW 1985, 1615, Rn 27; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 - VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) - VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 - LG Freiburg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05 - zu einem teilweise anderen - dem Antragsteller günstigen - Ergebnis gelangen VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 K 356/06 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2006 - 16 B 1106/06
    Erweist sich mithin trotz der vom Antragsteller angeführten europarechtlichen Bedenken die Ordnungsverfügung des Antragsgegners jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de; Thür.
  • VG Freiburg, 06.06.2007 - 4 K 1010/07

    Gegenseitige Anerkennung eines EU-Führerscheins, den der alkoholabhängige Inhaber

    OVG, Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 -, VRS 111, 288, und VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006, VBlBW 2006, 396, m.w.N.; vgl. auch Hailbronner/Thoms, NJW, 2007, 1089, 1092; einschränkend Hamb. OVG, Beschluss vom 22.11.2006, NJW 2007, 1160; a. A. Schlesw.-Holst.
  • VG Osnabrück, 17.11.2006 - 2 A 194/05

    Aberkennung des Rechts, von einer im Ausland im Wege des sog.

    Dieser Auffassung haben sich in der Vergangenheit im Ergebnis - zum Teil lediglich mit unterschiedlicher Akzentuierung in der Begründung - sowohl die Kammer (vgl. B. v. 11.11.2005 - 2 B 95/05 - B. v. 13.12.2005 - 2 B 99/05 -) als auch andere Verwaltungsgerichte (vgl. u.a. VG Stade, U. v. 16.08.2006 - 1 A 2642/05 -, Nds. RPfl. 2006, 333; VG Freiburg, B. v. 01.06.2006 - 1 K 752/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de ; VG Wiesbaden, B. v. 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) -, DAR 2006, 527; VG Braunschweig, B. v. 30.01.2006 - 6 B 11/06 -, zitiert nach www.dbovg.niedersachsen.de; in der Tendenz ähnlich - wenngleich nicht abschließend - auch OVG Münster, B. v. 13.09.2006 - 16 B 989/06 -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de, und B. v. 04.11.2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43; VGH Kassel, B. v. 16.12.2005 - 2 TG 2511/05 -, DAR 2006, 345; VGH Mannheim, B. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -, DAR 2006, 32) angeschlossen.
  • VGH Hessen, 09.08.2006 - 2 TG 1400/06

    EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2006 - 12 ME 139/06
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