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   FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12   

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FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2013,20822)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24.04.2013 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2013,20822)
FG Sachsen, Entscheidung vom 24. April 2013 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2013,20822)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine zur Steuerfreiheit des Ertrags aus einem Schulderlass (Sanierungsgewinn) führende abweichende Festsetzung der Einkommensteuer

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Billigkeitserlass der Einkommensteuer auf Sanierungsgewinne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 163 S. 1; FGO § 102; EStG § 1990 § 3 Nr. 66
    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitsweg nach § 163 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Billigkeitsweg nach § 163 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rechtsgrundlage für Sanierungserlass

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 2274
  • NZI 2014, 47
  • EFG 2013, 1898
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Zur einheitlichen Anwendung der Billigkeitsregeln auf Sanierungsgewinne hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 27. März 2003 IV (A6-S 2140-8/03, BStBl I 2003, 240) eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die mit Ausnahme einer modifizierten Verrechnung vorhandener Verluste und negativer Einkünfte die alte Rechtslage im Wege der Billigkeit wieder in Kraft setzt (Urteil des FG München vom 12. Dez. 2007 - 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 Tz. 14).

    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).

    Eine Verwaltungspraxis contra legem in Form einer vom Willen des Gesetzgebers abweichenden Billigkeitsregelung kann auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem neueren Insolvenzrecht gerechtfertigt werden (so aber das BMF-Schreiben in Rz. 7), vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen des Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die des Insolvenzrechts gelten (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15).

    In dem Beschluss in BFH/NV 2012, 1135 (= Kostenentscheidung im Revisionsverfahren zu der Entscheidung des FG München in EFG 2008, 615 ; m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen) hat der BFH es nach summarischer Prüfung für zweifelhaft gehalten, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 beansprucht werden könne, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 3 Nr. 66 EStG vorgesehene Steuerfreiheit abgeschafft hat.

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (BFH-Beschluss vom 28. Febr. 2012 - VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135 Rz. 8), wenn also die Steuererhebung infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint; Billigkeit ist die Gerechtigkeit des Einzelfalls (BFH in BFH/NV 2012, 1135 Rz. 28).

    Die Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würde (BFH in BFH/NV 2012, 1135).

    In dem Beschluss in BFH/NV 2012, 1135 (= Kostenentscheidung im Revisionsverfahren zu der Entscheidung des FG München in EFG 2008, 615 ; m.w.N. zu den unterschiedlichen Auffassungen) hat der BFH es nach summarischer Prüfung für zweifelhaft gehalten, ob die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht von Gläubigern allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 beansprucht werden könne, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 3 Nr. 66 EStG vorgesehene Steuerfreiheit abgeschafft hat.

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
  • FG Düsseldorf, 16.03.2011 - 7 K 3831/10

    Für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages sind nach dem

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
  • FG Hessen, 11.02.2010 - 3 K 351/06

    Steuererlass wegen eines Sanierungsgewinns: erhöhte Anforderungen an den Nachweis

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
  • FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
  • BFH, 25.04.2012 - I R 24/11

    Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des

    Auszug aus FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12
    Der BFH hat in seinem Urteil vom 25. April 2012 - I R 24/11 BFHE 237, 403 = BFH/NV 2012, 1516 Rz. 17 offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie des unionsrechtlichen Beihilfeverbots "uneingeschränkt" genügt.
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger geltend macht, die Voraussetzungen für einen Erlass der festgesetzten Einkommensteuer 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß dem sog. Sanierungserlass lägen vor, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24. April 2013  1 K 759/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1898) ab.

    Die im Streitfall vom 1. Senat des Sächsischen FG mit Urteil in EFG 2013, 1898 vertretene Auffassung, mit dem sog. Sanierungserlass werde gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, entspricht im Ergebnis derjenigen des 5. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 14. März 2013  5 K 1113/12, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 190) sowie derjenigen des 6. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 15. Juli 2015  6 K 1145/12, EFG 2016, 1582).

    Damit sind Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen (wie die Vorinstanz mit Urteil in EFG 2013, 1898 und das FG München mit Urteil in EFG 2008, 615 möglicherweise meinen), sondern kommen in Fällen sachlicher Unbilligkeit durchaus in Betracht.

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1898 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

    j) Das Urteil des Sächsischen FG vom 24. April 2013  1 K 759/12 (EFG 2013, 1898) liegt dem Streitfall zugrunde.

  • FG Sachsen, 20.01.2014 - 4 V 1794/12

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung der Vollstreckung nach §

    Ein derartiger Rechtsanspruch wurde namentlich abgelehnt in der Rechtsprechung des FG München und des Sächsischen FG (FG München, Urteil vom 12.12.2007 1 K 4487/06, EFG 2008, 615 ; Sächsisches FG, Urteil vom 24.04.2013 1 K 759/12, EFG 2013, 1898; zweifelnd auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 02.09.2010 5 B 555/09, Juris).

    Gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 24.04.2013 1 K 759/12 ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. des BFH: X R 23/13).

  • BFH, 27.11.2013 - X B 162/12

    Widerruf einer eiseitigen Erledigungserklärung - Sanierungserlass - Entfallen des

    Die Rechtsfrage, ob und wieweit der Sanierungserlass der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entspricht, wird seit einiger Zeit in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers behandelt, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden und erkennbar von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. differenzierend das Urteil des beschließenden Senats vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916, m.w.N.; offenlassend Beschluss des VIII. Senats des BFH vom 28. Februar 2012 VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 1135, Vorinstanz FG München, Urteil vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 615; anhängiges Revisionsverfahren X R 23/13, Vorinstanz Sächsisches FG, Urteil vom 24. April 2013  1 K 759/12, nicht veröffentlicht).
  • FG Berlin-Brandenburg, 07.01.2014 - 6 K 6209/11

    Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als

    Eine solche Verwaltungspraxis kann nach dieser Ansicht auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem "neueren" Insolvenzrecht gerechtfertigt werden; vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen des Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die des Insolvenzrechts gelten (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. April 2013, 1 K 759/12, juris, Revision anhängig beim BFH, Az: X R 23/13; ebenso Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, 615; im Ergebnis durch den BFH als "nicht von vornherein abzulehnen" offen gelassen durch Beschluss vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, DStR 2012, 989).
  • OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16

    Gewerbesteuer; persönliche und sachliche Unbilligkeit; Sanierungsgewinn;

    Damit sind Billigkeitsmaßnahmen in Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen (wie die Vorinstanz mit Urteil in EFG 2013, 1898 und das FG München mit Urteil in EFG 2008, 615 möglicherweise meinen), sondern kommen in Fällen sachlicher Unbilligkeit durchaus in Betracht.
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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 02.06.2014 - 1 K 759/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,60919
VG Leipzig, 02.06.2014 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2014,60919)
VG Leipzig, Entscheidung vom 02.06.2014 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2014,60919)
VG Leipzig, Entscheidung vom 02. Juni 2014 - 1 K 759/12 (https://dejure.org/2014,60919)
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