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   VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05   

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VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05 (https://dejure.org/2005,12738)
VG Köln, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 K 765/05 (https://dejure.org/2005,12738)
VG Köln, Entscheidung vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 (https://dejure.org/2005,12738)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen; Aufhebung der Entgeltanordnung oder Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung; Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung in das Telekommunikationsnetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05

    Entgelte für Zusammenschaltung II

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Auf einen von der Klägerin gestellten Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.04.2005 (1 L 277/05) die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Entgeltgenehmigung vom 28.12.2004 richtet, zunächst teilweise angeordnet.

    Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005 (1 L 624/05) die im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 im Einzelnen ausgeführt:.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers ausgeschlossen ist.

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide Teilentscheidungen ist.".

  • VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05

    Teilanfechtbarkeit einer Anordnung von Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005 (1 L 624/05) die im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.06.2005 im Verfahren 1 L 624/05 das Folgende ausgeführt:.

  • VG Köln, 30.08.2001 - 1 K 8253/00

    Neue Tarife für Nutzung fremder Telefon-Netze vorerst auf Eis

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Mit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war, vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -, was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    So nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01

    Deutsche Telekom muss Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde vorerst

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Mit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war, vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -, was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
  • VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05

    Entgelte für Zusammenschaltung I

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Es fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 L 6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des TKG ergangenen und gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen Zusammenschaltungsanordnung, die die genannten fehlenden Verpflichtungen ersetzen könnte.
  • VG Köln, 08.12.2004 - 1 L 2921/04

    Voraussetzungen der Vollziehbarkeit eines Bescheides der Regulierungsbehörde für

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    Auf einen daraufhin von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin stellte die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2004 (1 L 2921/04) im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Bescheid der Regulierungsbehörde vom 20.09.2004 ohne eine zweite Teilentscheidung hinsichtlich der Entgelte nach § 25 Abs. 6 S. 1 TKG nicht vollziehbar ist.
  • VG Köln, 06.09.2004 - 1 L 1832/04

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Weitergeltung der

    Auszug aus VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05
    vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -.
  • VG Köln, 22.02.2006 - 21 K 745/05

    Zusammenschaltung

    Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 1 K 8432/04 - ; VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - .

    Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - .

  • VG Köln, 16.05.2006 - 21 K 1200/05

    Anzeigen für Auskunftsdienste

    Siehe dazu VG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 21 K 4418/05 - ; VG Köln, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 21 K 4639/05 - ; VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; Schütz, Kommunikationsrecht, 2005, Rdnr. 859; Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, 2004, S. 155; Robert, K & R 2005, S. 354 (358).
  • VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05

    Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit von

    Nach diesen Übergangsvorschriften bleiben -lediglichdie "von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen" (Satz 1) sowie die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen, die "lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind" (Satz 2), wirksam, nicht jedoch die vorher geltende Rechtslage, vgl.: Scherer/Mögelin und Tschentscher/Bosch, K&R 2004, Beilage 4, S. 3 ff und 14 ff; jeweils mit ausführlicher Begründung; VG Köln in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 15. September 2005 -1 K 4556/04- und -1 K 8432/04- sowie vom 29. September 2005 -1 K 765/05-.
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   VG Köln, 15.09.2005 - 1 K 765/05   

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VG Köln, Entscheidung vom 15. September 2005 - 1 K 765/05 (https://dejure.org/2005,50361)
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