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   VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ   

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https://dejure.org/2020,47553
VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ (https://dejure.org/2020,47553)
VG Mainz, Entscheidung vom 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ (https://dejure.org/2020,47553)
VG Mainz, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ (https://dejure.org/2020,47553)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 S 2 BDSG, § 20 Abs 1 BDSG, § 20 Abs 3 BDSG, § 20 Abs 3 BDSG, § 20 Abs 4 BDSG
    Datenschutzrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1 Buchst f, Abs. 2, 9, 10, 20, 32, 58, 78 DSGVO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für anwaltliche E-Mail-Kommunikation genügt Transportverschlüsselung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88

    Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar -

    Auszug aus VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19
    Damit kam es auch nicht (mehr) auf die Würdigung der Zeugenaussage der Zeugin I. an, sodass eine möglicherweise notwendige Wiederholung der Beweisaufnahme nach einem Wechsel der Kammerbesetzung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1988 - 4 B 100/88 - NVwZ-RR 1990, 166 [167]) schon deshalb nicht erfolgen musste.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1991 - 22 A 871/90

    Behörde; Stellen zur Durchführung studienbegleitender Leistungskontrollen;

    Auszug aus VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19
    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn - wie hier - die Klage zunächst gegen den Rechtsträger gerichtet ist, auch wenn (ausnahmsweise) die Behörde Klagegegnerin ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A 871/90 -, juris, Rn. 5 ff.; Kintz, in: BeckOK VwGO, 54. Ed. 1. Juli 2020, § 78, Rn. 43).
  • AGH Berlin, 14.11.2019 - I AGH 6/18

    Ende-zu-Ende verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

    Auszug aus VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19
    Allenfalls könnten sich derartig umfassende (weitergehende) Regelungen zur Nutzung bestimmter Techniken - eine entsprechende Kompetenz des nationalen Gesetzgebers vorausgesetzt (vgl. dazu auch die Öffnungsklausel im Hinblick auf Befugnisse der Aufsichtsbehörden in Art. 90 DS-GVO) - in Bezug auf eine Verschwiegenheit im nationalen berufsrechtlichen Kontext (z.B. BORA) wiederfinden, wobei die Kontrolle ihrer Einhaltung dann wohl nicht dem Beklagten obläge (siehe etwa zur Frage der hinreichenden Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs trotz fehlender Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Anwaltsgerichtshof Berlin, Urteil vom 14. November 2019 - I AGH 6/18 -, juris).
  • VG Mainz, 24.09.2020 - 1 K 584/19

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung und

    Auszug aus VG Mainz, 17.12.2020 - 1 K 778/19
    Dabei dürfte auch anzunehmen sein, dass die vorgenannten Vorschriften tendenziell eng oder zumindest nicht schematisch auszulegen sind (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom 24. September 2020 - 1 K 584/19.MZ -, juris, Rn. 27 ff.; siehe auch Schulz, in: Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 9, Rn. 13 ff.).
  • VG Ansbach, 02.11.2022 - AN 14 K 22.00468

    Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

    Bei der Verwarnung aus dem Bescheid vom 28. Januar 2022 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, da hierdurch ausweislich dessen Ziffer I durch den Beklagten ein näher bezeichneter datenschutzrechtlicher Verstoß des Klägers festgestellt worden ist (vgl. auch VG Hannover, U.v. 27.11.2019 - 10 A 820/19 - juris Rn. 19; VG Mainz, U.v. 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ - juris Rn. 22; Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58 Rn. 20; Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DatenschutzR, 1. Aufl. 2019, Rn. 29, 7 zu Art. 58 DS-GVO).
  • VG Ansbach, 02.11.2022 - AN 14 K 21.01431

    Klagen gegen Verwarnungen wegen Ablichtung von Falschparkern stattgegeben

    Bei der Verwarnung aus dem Bescheid vom 30. Juni 2021 handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, da hierdurch ausweislich der Ziffer I. der Verwarnung vom 30. Juni 2021 durch den Beklagten ein näher bezeichneter datenschutzrechtlicher Verstoß des Klägers festgestellt worden ist (vgl. auch VG Hannover, U.v. 27.11.2019 - 10 A 820/19 - juris Rn. 19; VG Mainz, U.v. 17.12.2020 - 1 K 778/19.MZ - juris Rn. 22; Selmayr in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 58 Rn. 20; Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker gen.
  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L1281/22

    Kein Anspuch auf Transportverschlüsselung bei elektronischer Kommunikation wegen

    Ob darüber hinaus eine Erweiterung auch für Fälle gelten dürfte, in denen etwa ein "Interesse krimineller und ressourcenreicher Dritter" absehbar sei (so VG Mainz, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ -, juris Rn. 39 = BeckRS 2020, 41220 Rn. 37), kann hier offenbleiben, da das Gericht eine derartige Bedrohung des Antragstellers durch oder aufgrund seiner elektronischen Kommunikation nicht glaubhaft gemacht sieht.
  • VG Frankfurt/Main, 15.07.2022 - 5 L 1281/22

    Kein Anspruch auf Transportverschlüsselung bei elektronischer Kommunikation wegen

    Ob darüber hinaus eine Erweiterung auch für Fälle gelten dürfte, in denen etwa ein "Interesse krimineller und ressourcenreicher Dritter" absehbar sei (so VG Mainz, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 K 778/19.MZ -, juris Rn. 39 = BeckRS 2020, 41220 Rn. 37), kann hier offenbleiben, da das Gericht eine derartige Bedrohung des Antragstellers durch oder aufgrund seiner elektronischen Kommunikation nicht glaubhaft gemacht sieht.
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