Rechtsprechung
FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für von einer Gemeinde organisierte Dorffeste
- Justiz Thüringen
§ 12 Abs 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d UStG 2005, § 30 UStDV
Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kein ermäßigter Steuersatz der Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Unterliegen Eintrittsgelder für Dorffeste dem ermäßigten Steuersatz?
Verfahrensgang
- FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
- BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12
Papierfundstellen
- EFG 2013, 249
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- FG Berlin-Brandenburg, 13.04.2010 - 5 K 7215/06
Ermäßigte Umsatzbesteuerung der Eintrittsgelder für ein Volksfest
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 beantragte der steuerliche Vertreter der Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06-B, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 2039, für die Eintrittsgelder den ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. anzuwenden.Der Senat vermag der Klage auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06 B, EFG 2010, 2039, auf das die Klägerin hingewiesen hat, zu entsprechen.
Die Revision wird im Hinblick auf die o. g. Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010 5 K 7215/06 B nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BFH zugelassen.
- BFH, 25.11.1993 - V R 59/91
Auto- und Motorradakrobatik - Eigenveranstaltlung
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt (Urteil des BFH vom 25. November 1993 V R 59/91, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 173, 249, BStBl II 1994, 336) sind Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also ein Reisegewerbe betreiben und von Ort zu Ort ziehen. - BFH, 26.04.1995 - XI R 20/94
Soloauftritte sind als Veranstaltungen von Theatervorführungen und Konzerten nur …
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
Nach dem Urteil des BFH vom 26. April 1995 XI R 20/94, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1995, 519, muss das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. - BFH, 18.07.2002 - V R 89/01
Umsatzsteuer - Steuerermäßigung - Schausteller - Jahrmarkt - Veranstaltung - …
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
Es reicht aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher dieser Veranstaltungen ausführt (BFH-Urteil vom 18. Juli 2002 V R 89/01, BFHE - 199, 93, BStBl II 2004, 88). - BFH, 12.01.2006 - V R 67/03
USt: sog. Disco-Partys
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2012 - 1 K 810/11
Das bloße Abspielen von Tonträgern ist kein Konzert (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Januar 2006 V R 67/03, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1360-1361).
- BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest
Das Urteil des FG ist in EFG 2013, 249 veröffentlicht. - FG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2017 - 2 K 220/13
Eisskulpturenausstellung als Museum i.S.d. UStG
Leistungen anderer Art, die in Verbindungen mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass der Charakter der Veranstaltung als Besuch eines Museums nicht beeinträchtigt wird (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 14.6. 2012 1 K 810/11, EFG 2013, 249; nachfolgend BFH-Urteil vom 05.11.2014 XI R 42/12, BFHE 248, 382).