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   VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13.NW   

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https://dejure.org/2014,18638
VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13.NW (https://dejure.org/2014,18638)
VG Neustadt, Entscheidung vom 02.07.2014 - 1 K 937/13.NW (https://dejure.org/2014,18638)
VG Neustadt, Entscheidung vom 02. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW (https://dejure.org/2014,18638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 42 BBesG, Anl 1 BBesG, Anl 2 Nr 10 BBesG, § 47 BesG RP, Anl 1 Abs 2 Nr 7 BesG RP
    Verwendung eines Berufsfeuerwehrmannes mit laufbahnfremden Aufgaben; Feuerwehrzulage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Umsetzung eines Beamten in der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Diensts aus der laufbahntypischen Verwendung im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 41.80

    Gerichtsvollzieher - Versetzung innerhalb Behörde - Abordnung innerhalb Behörde -

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zur Laufbahn gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2014 - 2 A 10392/14.OVG -, m.w.N.).

    Das bedeutet im Ergebnis, dass die vollständige und endgültige Herausnahme aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als sog. statusberührende Versetzung zu qualifizieren ist, die nicht im Wege einer schlichten Umsetzungsverfügung ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgen kann (vgl. zur Sonderlaufbahn der Gerichtsvollzieher BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.).

    Der Beamte hat kein uneingeschränktes Recht auf Verbleib in einer bestimmten Laufbahn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2003 - 1 A 1069/01

    Versetzung in den Ruhestand wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit -

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr, sein (Haupt)Tätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz, für den der Feuerwehrbeamte, wie ausgeführt, jederzeit und uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sein muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2004 - 12 K 2970/01 - VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 A 86.06 -, alle juris).

    Jenseits dieses Ausnahmefalls, d.h. im Regelfall, macht der Innendienst bei Feuerwehrbeamten aber im Verhältnis zum laufbahntypischen Außendienst in der Brandbekämpfung und Rettung nur einen geringen Aufgabensektor aus und ist deshalb nicht prägend für den feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Mit der Einrichtung der besonderen Laufbahn und der aufgabenspezifischen Ausgestaltung des Dienstrechts wird den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes und dem typischen Tätigkeitsbild Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., vom gleichen Tag - 2 C 20/90 - und vom 21. März 1996 - 2 C 24/95 - HessVGH, Urteil vom 26. August 1992 - 1 UE 470/91 -, alle juris).

    Nach dem eindeutigen Wortlaut beider besoldungsrechtlicher Vorschriften, der sich mit Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage deckt, erfordert die Zulagengewährung nicht nur die laufbahnrechtliche Zugehörigkeit zum feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, sondern darüber hinaus die tatsächliche Verwendung im Einsatzdienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1991 und vom 21. März 1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.1999 - 4 S 1117/99

    Umsetzung eines Beamten - amtsangemessene Beschäftigung eines Oberbrandrates

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Eine "gewisse Befassung" mit einsatzpraktischen Tätigkeiten ist aber nach Auffassung der Kammer für die laufbahngerechte Verwendung im feuerwehrtechnischen Dienst jedenfalls erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999 - 4 S 1117/99 -, dort allerdings offen gelassen).

    Damit verbleibt ihm letztlich nur ein kleiner Teilbereich aus dem Aufgabenkreis des vorbeugenden Brandschutzes, der noch dem feuerwehrtechnischen Dienst zugeordnet werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 1999, a.a.O.).

  • VG Berlin, 16.01.2008 - 7 A 86.06

    Voraussetzungen der Gewährung der Feuerwehrzulage für einen Leiter der

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Die das Amt prägende Tätigkeit eines Beamten der Berufsfeuerwehr, sein (Haupt)Tätigkeitsprofil, ist der Einsatzdienst im Brand- und Katastrophenschutz, für den der Feuerwehrbeamte, wie ausgeführt, jederzeit und uneingeschränkt gesundheitlich geeignet sein muss (vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Juli 2004 - 12 K 2970/01 - VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 - 7 A 86.06 -, alle juris).

    Im Rahmen der laufbahngerechten Verwendung eines Berufsfeuerwehrbeamten muss der Einsatzdienst nicht ständig oder auch nur überwiegend wahrgenommen werden, was im Übrigen stets auch von der konkreten Einsatzlage abhängt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2014 - 2 A 10392/14

    Beamtenrecht - Feststellung der Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird durch die Amtsbezeichnung, die Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zur Laufbahn gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 2 C 41.80 -, BVerwGE 65, 270 und vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182; OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2014 - 2 A 10392/14.OVG -, m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Der Beamte hat mithin keinen Anspruch auf unveränderte, ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (des Dienstpostens), ihm steht aber ein Anspruch auf die Übertragung eines seinem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt entsprechenden konkreten Aufgabenkreises zu (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - und vom 28. November 1991 - 2 C 41/89 -, jeweils m.w.N., juris; st. Rspr.).
  • VG Augsburg, 20.11.2007 - Au 2 K 06.943
    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Im Fall der Feuerwehruntauglichkeit wird das Recht auf statusamtsgemäße Beschäftigung begrenzt durch den Grundsatz der Rehabilitation bzw. Versetzung vor Ruhestand (vgl. § 26 BeamtStG und VG Augsburg, Urteil vom 20. November 2007 - Au 2 K 06.943).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 20.90

    Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst - Stellenzulage - Brandbekämpfungsdienst -

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Mit der Einrichtung der besonderen Laufbahn und der aufgabenspezifischen Ausgestaltung des Dienstrechts wird den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes und dem typischen Tätigkeitsbild Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., vom gleichen Tag - 2 C 20/90 - und vom 21. März 1996 - 2 C 24/95 - HessVGH, Urteil vom 26. August 1992 - 1 UE 470/91 -, alle juris).
  • VGH Hessen, 26.08.1992 - 1 UE 470/91

    Anspruch eines einsatzdienstunfähigen Feuerwehrbeamten auf Versetzung in den

    Auszug aus VG Neustadt, 02.07.2014 - 1 K 937/13
    Mit der Einrichtung der besonderen Laufbahn und der aufgabenspezifischen Ausgestaltung des Dienstrechts wird den Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes und dem typischen Tätigkeitsbild Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O., vom gleichen Tag - 2 C 20/90 - und vom 21. März 1996 - 2 C 24/95 - HessVGH, Urteil vom 26. August 1992 - 1 UE 470/91 -, alle juris).
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2004 - 12 K 2970/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Entlassung eines Feuerwehrbeamten auf Probe

  • BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05

    Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter;

  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • VG Neustadt, 25.03.2015 - 1 K 1064/14

    Wechsel eines im Beschäftigungsverhältnis bei der freiwilligen Feuerwehr

    Er wurde vielmehr jahrelang im Feuerwehreinsatzdienst verwendet, eine Tätigkeit, die - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zugeordnet werden muss (vgl. auch VG NW, Urteil vom 2.7.2014 - 1 K 937/13).

    Indem die Beklagte dem Kläger im funktionellen Sinne unstreitig langfristig Kernaufgabenbereiche überträgt, die der Laufbahn "Polizei und Feuerwehr" zuzuordnen sind und die prägend sind für den feuerwehrtechnischen Dienst (vgl. VG NW, Urteil vom 2.7.2014, a.a.O.), zugleich aber das Statusamt des Klägers - maßgeblich geprägt durch die laufbahnrechtliche Verortung - diesem Tätigkeitsbereich, der auch künftig wahrgenommen werden soll, nicht anpasst, fehlt es langfristig an der gebotenen Kongruenz des statusrechtlichen Amts und des Amts im funktionellen Sinn (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1982 - 2 C 41/80).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2014 - 6 B 1220/14

    Amtsangemessene Beschäftigung; Ehrenamt; Ehrverletzung; Feuerwehr; Umsetzung;

    Soweit in einer von dem Beschwerdevorbringen in Bezug genommenen Entscheidung die Auffassung vertreten wird, einem Berufsfeuerwehrbeamten müsse in jedem Fall eine "gewisse Befassung" mit einsatzpraktischen Tätigkeiten verbleiben, vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 2. Juli 2014 - 1 K 937/13.NW -, juris, Rn. 32 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris, Rn. 67: Einsatz im abwehrenden Brandschutz und Rettungsdienst als "(Haupt-) Tätigkeitsprofil" der Laufbahn, bedarf es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Auseinandersetzung mit dieser Ansicht.
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