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   VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11.TR   

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https://dejure.org/2011,19929
VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11.TR (https://dejure.org/2011,19929)
VG Trier, Entscheidung vom 11.10.2011 - 1 K 990/11.TR (https://dejure.org/2011,19929)
VG Trier, Entscheidung vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR (https://dejure.org/2011,19929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 1 Abs 1 BestattG RP, § 1 Abs 3 BestattG RP, § 8 Abs 4 BestattG RP, § 9 Abs 3 BestattGDV RP
    Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verstreuen der Totenasche auf privatem Grundstück

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Anspruch auf Verstreuen von Totenasche auf privatem Grundstück - Verbundenheit zu Grundstück oder Natur begründet keinen Härtefall für Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1974 - VII C 36.72

    Friedhofszwang für Feuerbestattungen

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Eine solche Besonderheit oder Härte ergibt sich nicht schon daraus, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu seinem Grundstück oder zur Natur verspürt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224).

    Das Recht des Einzelnen, Art und Ort seiner Bestattung zu bestimmen, ist zwar von der durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit umfasst (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224).

    Darüber hinaus steht dem Verstreuen von Totenasche im privaten Bereich, wie es der Kläger für sich in Anspruch nehmen will, die Scheu der Bevölkerung vor einer unerwünschten Konfrontation mit dem Tod entgegen (so schon BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1974 - VII C 36/72 -, BVerwGE 45, 224).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 317/74

    Verfassungsmäßigkeit des Friedhofszwangs für Urnen

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Der Einzelne muss sich nämlich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1965 - 1 BvR 289/62, BVerfGE 19, 93; Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74, BVerfGE 50, 256).

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist umso weiter, je geringfügiger die Handlungsfreiheit des Einzelnen berührt wird (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74, BVerfGE 50, 256).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Der Gesetzgeber verfügt mithin über einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend, welche gesellschaftspolitischen Ziele er verfolgt und welcher Mittel zu deren Erreichung er sich bedient, solange Verfassungsgrundsätze dabei nicht verletzt werden (BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1960 - 1 BvR 239/52, BVerfGE 10, 354).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2010 - 7 A 11390/09

    Keine Urnenbeisetzung auf Privatgrundstück

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Aschenreste genießen den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09.OVG -, BeckRS 2010, 46180).
  • BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62

    Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Der Einzelne muss sich nämlich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1965 - 1 BvR 289/62, BVerfGE 19, 93; Beschluss vom 28. Februar 1979 - 1 BvR 317/74, BVerfGE 50, 256).
  • VG Trier, 23.11.2009 - 1 K 447/09

    Keine Urnenbeisetzung im eigenen Garten

    Auszug aus VG Trier, 11.10.2011 - 1 K 990/11
    Zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses darf es hierbei nicht kommen (VG Trier, Urteil vom 23. November 2009 - 1 K 447/09.TR -, BeckRS 2009, 42294).
  • VG Trier, 29.03.2022 - 7 K 3746/21

    Streit um privaten Bestattungsplatz

    Nach der amtlichen Begründung zu §§ 1 und 4 BestG (abgedruckt in Werther/Gripp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz, S. 4 und 10 f.) wollte der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung erreichen, dass Bestattungen grundsätzlich auf Gemeinde- und kirchlichen Friedhöfen stattfinden (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 - 1 K 990/11.TR -, ESOVGRP).

    So hat die erste Kammer in ihrem Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich mit Blick auf Fragen der Trauer- und Bestattungskultur seit Mitte der 70er Jahre, als das Bundesverwaltungs- und das Bundesverfassungsgericht zuletzt zu diesen Fragen Stellung bezogen haben, in der Gesellschaft ein Werte- und Bewusstseinswandel vollzogen hat (vgl. auch: Gaedke a.a.O., Abschnitt "Geschichte und Gegenwart", Rn. 38).

    Zu einer Umkehrung des im Gesetz angelegten Regel-/Ausnahmeverhältnisses darf es hierbei nicht kommen (VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O., Rn. 20; Gaedke a.a.O., Kapitel 4 Rn. 20).

    Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger geltend gemachte persönliche Verbundenheit zu der auf seinem Grundstück errichteten Hofkapelle für sich gesehen nicht ausreichen würde, um einen Ausnahmefall zu begründen (OVG RP, Urteil vom 18. April 2012 a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2011 a.a.O.; Gaedke a.a.O., Kapitel 2 Rn. 50), zumal ein derartiger Wunsch und die besondere persönliche oder familiäre Verbundenheit bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen können.

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