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   LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04   

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https://dejure.org/2005,27118
LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 (https://dejure.org/2005,27118)
LG Bochum, Entscheidung vom 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 (https://dejure.org/2005,27118)
LG Bochum, Entscheidung vom 09. September 2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 (https://dejure.org/2005,27118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 11.05.2006 - 4 StR 10/06

    Urteil wegen Volksverhetzung anlässlich einer von der NPD in Bochum

    LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04

    Verurteilung wegen Volksverhetzung; Rede auf einer Demonstration; Begehen einer

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Axel Reitz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Bei ihrer Überzeugungsbildung hat sich die Kammer von dem Grundsatz leiten lassen, dass Äußerungen, unabhängig von ihrer Einordnung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG genießen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind (BVerfG NJW 2001, 61 [62]).

    Der Gebrauch nationalsozialistisch geprägter Parolen und Ausdrücke stellt gegenüber der jüdischen Bevölkerung eine besondere Verletzung dar (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61 (63)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 5 B 1208/04

    Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Die zunächst stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (14 L 1286/04) änderte das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 21.06.2004 (5 B 1208/04) ab und lehnte den Antrag ab.
  • BGH, 15.03.1994 - 1 StR 179/93

    Strafbarkeit der Leugnung des Massenmords an Juden (Holocaust); Straftatbestand

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Eine Äußerung stachelt zum Hass gegen andere auf, wenn sie objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt ist, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die betreffende Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu steigern (BGH NJW 1994, 1421, 1422).
  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Er wird vielmehr gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze begrenzt, worunter auch § 130 StGB zu fassen ist (BVerfG NJW 1994, 2943).
  • BVerfG, 12.11.2002 - 1 BvR 232/97

    Volksverhetzung durch diskreditierende Äußerungen gegenüber "Türken"

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Allein die Äußerung einer extremen Ablehnung reicht insoweit nicht aus (BVerfG NJW 2003, 660, 661).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Auf einen dagegen gerichteten Antrag der NPD an das Bundesverfassungsgericht ordnete dieses im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 23.06.2004 (1 BvQ 19/04) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der NPD gegen die Verbotsverfügung der örtlichen Versammlungsbehörde vom 06.05.2004 an.
  • BVerfG, 12.03.2004 - 1 BvQ 6/04

    Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten

    Auszug aus LG Bochum, 09.09.2005 - 1 KLs 33 Js 248/04
    Den hiergegen gerichteten Antrag der NPD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.03.2004 (1 BvQ 6/04) ab.
  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Zudem habe einer der Anmelder der Versammlung ein Flugblatt herausgegeben, mit dem zur Teilnahme an der Versammlung aufgerufen und zugleich die "vor kurzem" erfolgte Verurteilung eines "politisch aktiven Nationalsozialisten in Nordrhein-Westfalen auf Grund von Meinungsäußerungen unter Heranziehung des § 130 StGB zu zwei Jahren und neun Monaten Haft" kritisiert werde.

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier gegeben, da der Flugblattverantwortliche und weitere Anmelder der Versammlung nicht allein eine vor kurzem erfolgte Verurteilung eines Dritten wegen Volksverhetzung kritisiert hätten; vielmehr werde diese Straftat weitergehend in unerträglicher Weise verharmlost, wenn sie in dem Flugblatt als gerechte und wahrheitsgetreue Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus hingestellt werde.

    Damit mache sich der Verfasser des Flugblatts Äußerungen zu Eigen, für die dieser Dritte zuvor zu Recht nach § 130 StGB verurteilt worden sei.

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 2 Ws 323/09

    Anforderungen an die Auslegung von Äußerungen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext, in welchem die umstrittenen Äußerungen stehen, auch die für die Zuhörer erkennbaren äußeren Begleitumstände zu beachten, unter denen die Äußerungen gefallen sind (BVerfG, NJW 2001, 61, 62; NJW 2003, 660, 661; NJW 2008, 2907, 2908; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2009, 2 BvR 2179/09, zitiert nach Juris; LG Bochum, Urteil vom 09. September 2005, 1 KLs 33 Js 248/04, zitiert nach Juris), denn diese Umstände können Hinweise darauf geben, wie der durchschnittliche Zuhörer die Äußerungen auffassen wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, 4 StR 283/05, zitiert nach Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 26.01.2006 - 14 L 101/06

    Demonstration am 28. Januar 2006 in Dortmund bleibt verboten

    Dem angesprochenen und dem Gericht vorliegenden Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. September 2005 - 1 KLs 33 Js 248/04 - betreffend einen - so der Flugblattinhalt - "jungen Mann, der niemandem physisches oder psychisches Leid angetan oder einen wirtschaftlichen Schaden zugefügt, sondern lediglich seine Meinung Kund getan hat", lagen strafbare Äußerungen des gerichtsbekannt der rechten Szene zuzurechnenden Axel Wolfgang R. bei einer Demonstration am 26. Juni 2004 anlässlich eines geplanten Neubaus einer Synagoge in Bochum u.a. folgenden Wortlauts zu Grunde:.
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