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   OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15   

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https://dejure.org/2016,37302
OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15 (https://dejure.org/2016,37302)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 (https://dejure.org/2016,37302)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Januar 2016 - 1 KN 20/15 (https://dejure.org/2016,37302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 37 Abs 1 VwVfG, § 14 BauGB
    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre für das Gebiet eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zur Nutzung durch einen Lebensmitteldiscounter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veränderungssperre für den B Plan Nr. 191 Am Eiskeller

  • rechtsportal.de

    BauGB § 10 Abs. 3 S. 4; BauGB § 14 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre für das Gebiet eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans zur Nutzung durch einen Lebensmitteldiscounter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.09.2020 - 1 MB 12/20

    Untersagung der Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung mangels

    Maßgebend für die ortsübliche Bekanntmachung ist diejenige Form der Verkündung, die nach Landes- oder Ortsrecht für die Bekanntmachung der örtlichen Rechtsetzung bestimmt ist (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 27]).

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 - , juris [Rn. 44]).

    Unstreitig kann eine Bauleitplanung ihren Ausgang etwa in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen und die Antragsgegnerin darf - wie hier vor dem Hintergrund diverser Nutzungsänderungsbegehren von (reiner) Wohnnutzung in (reine) Ferienwohnnutzung - einen solchen zum Anlass nehmen, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen im Bebauungsplan festzuschreiben (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O., [Rn. 45] m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2021 - 1 KN 20/19

    Formelle und materielle Anforderungen an eine Satzung über eine

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 33, juris; Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 40, juris; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, Rn. 28, juris; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, Rn. 19, juris) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und auch noch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris; Schl.-Holst.

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 2/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 44]).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 44]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, a.a.O. [Rn. 27]).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 45]; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

    Eine Halbierung im Hinblick darauf, dass vorliegend (nur) eine Sicherstellungsverordnung betroffen ist, findet nicht statt (vgl. Beschl. des Senats vom 05.10.2016, 1 KN 20/15, n. v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.10.2020 - 1 KN 3/19

    Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre: Erforderlichkeit einer

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, juris [Rn. 44]).

    Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 40]; Urteil vom 02.12.2015 - 1 KN 21/14 -, juris [Rn. 28]; Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -, juris [Rn. 19]) - Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre hinreichend konkret erkennbar.

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 44]; s. dazu insgesamt OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, a.a.O. [Rn. 27]).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, a.a.O. [Rn. 45]; s.a. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris [Rn. 26]) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.08.2022 - 1 KN 12/20

    Wirksamkeit einer Veränderungssperre

    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris).

    OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris; Schl.-Holst.

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2017 - 1 MR 4/17

    Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

    Eine weitere Halbierung im Hinblick darauf, dass vorliegend (nur) eine Sicherstellungsverordnung betroffen ist, findet nicht statt (vgl. Beschl. des Senats vom 05.10.2016, 1 KN 20/15, n. v.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2022 - 1 LA 71/19
    Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen - und unter Beachtung ihrer Grenzen - grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 05.10.2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 45, juris, und vom 21.10.2020 - 1 KN 2/19 -, Rn. 36, juris) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 1 MR 4/20

    Erforderlichkeit eines Bebauungsplans; Berücksichtigung einer

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9.12 -, Rn. 3, juris) bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 -, Rn. 44, juris; vgl. auch Beschluss vom 2. September 2013 - 1 MB 19/13 -, Rn. 15, juris).
  • OVG Thüringen, 04.01.2017 - 1 N 252/14

    Anforderungen an eine Veränderungssperre

    Es dient der Qualität der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung an bereits geläufige Gebietsnamen angeknüpft wird, mag auch eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig bestehen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 5. Oktober 2016 - 1 KN 20/15 - zit. n. juris Rn. 37).
  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 1 ZB 19.189

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung - erfolgloser Antrag auf

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2017 - 1 MR 6/16

    Bestimmtheit der kartografischen Abgrenzung des Gebiets einer Veränderungssperre;

  • OVG Sachsen, 22.09.2022 - 1 C 108/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Satzung; Ausfertigung; Bestattungswald

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