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   FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14   

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https://dejure.org/2015,3205
FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14 (https://dejure.org/2015,3205)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14 (https://dejure.org/2015,3205)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 1 KO 1679/14 (https://dejure.org/2015,3205)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 52 Abs 3 S 2 GKG vom 23.07.2013, § 52 Abs 3 S 3 GKG vom 08.07.2014, § 65 EStG 2009, EStG VZ 2013
    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom 23.07.2013

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 S. 2 GKG i.d.F. vom 23.7.2013

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GKG § 52
    Bestimmung des Streitwerts in Kindergeldsachen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 955
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2014 - 6 K 1191/14

    Streitwert bei Klage wegen Kindergeld nach dem dem 1.8.2013

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14
    Dabei ist im Streitfall eine Anhebung auf das Dreifache gerechtfertigt, da die Kinder der Erinnerungsgegnerin noch relativ jung sind (Sohn 4 Jahre, Tochter II 6 Jahre und Tochter I 8 Jahre) und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (zur Rechtslage in einem anders gelagerten Fall -Kind bereits 18 Jahre alt -vgl. Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2014 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit Anmerkung Hennigfeld).

    Der Umstand, dass im Kindergeldrecht das sog. Monatsprinzip gilt und die Anspruchsvoraussetzungen für jedes Kind in jedem Monat vorliegen müssen, steht einer Anhebung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. demgegenüber Finanzgericht Rheinland-Pfalz in EFG 2014, 1991).

  • BFH, 02.10.2014 - III S 2/14

    Kindergeld - Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14
    Der begehrte Ansatz entspräche zwar der vom Gesetzgeber erneut geänderten Rechtslage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz GKG n.F. Diese Regelung, die auch der früheren Rechtslage entspricht, gilt jedoch erst (wieder) ab dem 16. Juli 2014 und ist auf den Streitfall daher noch nicht anwendbar (zur Rechtsentwicklung s. auch BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, iuris).
  • BFH, 28.10.2011 - III S 25/11

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14
    Der Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Oktober 2011 III S 25/11 und die dort getroffene Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1. September 2009 anhängig gewordenen Verfahren sei nicht beachtet worden.
  • BFH, 26.03.2020 - X E 8/19

    Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen

    Streit über die Gewährung von Kindergeld, wenn die Kinder noch relativ jung sind und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14, EFG 2015, 955);.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2015 - 9 S 866/15

    Festsetzung des Streitwertes bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen für

    Dies hat seinen Grund darin, dass § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG gemäß Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (BGBl. I S. 2586, 2712) erst zum 01.08.2013 in Kraft getreten ist (vgl. zu dieser Vorschrift Nieders. OVG, Beschluss vom 16.10.2014 - 9 OA 271/14 -, NVwZ-RR 2015, 238; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14 -, juris, jeweils m.w.N.; siehe ferner Vorbem. 2 sowie Nr. 1.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013), während § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG als einschlägige Übergangsvorschrift anordnet, dass in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten noch nach bisherigem Recht erhoben werden.
  • FG Münster, 03.03.2016 - 11 Ko 1144/15

    Ermittlung der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des

    Eine Streitwertbemessung nach Ermessen scheidet sodann aus (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2015, 1 Ko 1679/14, Juris).
  • FG Nürnberg, 13.08.2015 - 5 K 544/14

    Streitwertfestsetzung bei Untätigkeitsklage mit Zukunftswirkung in

    Damit war eine offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkung der erfolgreichen Klage für weitere 8 Jahre bei unveränderter Sachlage zu erwarten (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 12.01.2015 Az. 1 KO 1679/14, EFG 2015, 955).
  • FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15

    Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes in der Hauptsache bei der Höhe der zu

    Eine Bemessung des Streitwertes nach Ermessen scheidet sodann aus (FG Bad.-Württ. v. 12.01.2015 - 1 Ko 1679/14 - [...]).
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