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   OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01   

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OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.12.2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 (https://dejure.org/2002,5991)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    ThürBO § 77 Abs 1; DDR-Verordnung-über-Bevölkerungsbauwerke § 11
    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beseitigungsverfügung; Nutzungsuntersagung; Eingriffsbefugnis; Verjährung; Rechtsstaatlichkeit; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Verfahrensrecht; Ordnungsfunktion; Bestandsschutz; Bestandskraft; Verwirkung; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Rechtswidrigkeit einer baurechtlichen Beseitigungs- und Nutzungsuntersagungsverfügung

  • Judicialis

    ThürBO § 77 Abs. 1; ; DDR-Verordnung-über-Bevölkerungsbauwerke § 11

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abrissverfügung steht Verjährung nach DDR-VO entgegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 820 (Ls.)
  • BauR 2003, 1087 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 792 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Weimar, 25.04.2001 - 1 K 3816/99
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abgeändert.

    Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2001 - 1 K 3816/99.We - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27. September 1999 insoweit aufzuheben, als in ihm die Beseitigung des als Wohn- und Schlafzimmer dienenden Anbaus angeordnet und die Nutzung dieses Anbaus sowie des Ursprungsgebäudes zu Dauerwohnzwecken untersagt worden ist und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

  • BVerwG, 05.08.1991 - 4 B 130.91

    Unbegründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bestehen eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Voraussetzung für den aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG hergeleiteten baurechtlichen Bestandsschutz, der sich auch als Schutz gegenüber einem behördlichen Beseitigungsverlangen erweist, ist die formelle oder zumindest materielle Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91- Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35).

    Auch wird in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich abgelehnt, dass behördliche Eingriffsbefugnisse verwirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387); bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung kann die Bauaufsichtsbehörde mithin in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall daran gehindert sein, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, ohne dass dies als Widerspruch zu der Ordnungsfunktion des Baurechts erachtet würde.

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in eine Verjährungsbestimmung inzident dann unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im entschiedenen Fall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 457/78- BVerfGE 63, 343, 359; Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 291).

    Auch bei einer - wie sie hier vorliegt - Neugestaltung der Rechtslage ist es zunächst seine Aufgabe, die mit den Neuregelungen verfolgten - öffentlichen - Interessen mit den Gewährleistungen des bisherigen Rechts in Übereinstimmung zu bringen oder sich für die eine oder andere Seite zu entscheiden (in diesem Sinne wohl auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 290).

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen nachträglichen Eingriff in eine Verjährungsbestimmung inzident dann unter Rechtsstaatsgesichtspunkten für nicht mehr tragbar erklärt, wenn die Verjährung - im entschiedenen Fall der Strafverfolgung - bereits abgelaufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 457/78- BVerfGE 63, 343, 359; Beschluss vom 26. Februar 1969 - 2 BvL 15, 23/68 - BVerfGE 25, 269, 291).

    Verfahrensrecht bedeutet nicht selten bloß technische Regelung, "Spielregel", Ordnungsbestimmung; es kann aber auch elementare Gewährleistungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 3590 ; Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, 63 f.).

  • OVG Thüringen, 24.10.2000 - 1 EO 212/00

    Zur Bedeutung des Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist in § 11 Abs. 3 der Verordnung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 - (ThürVGRspr. 2001, 61 = ThürVBl. 2001, 89 = DVBl. 2001, 404) hat der Senat dem zwischenzeitlich erhobenen Eilantrag des Klägers gegen die mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagung der Beklagten stattgegeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Verfahrens 1 EO 212/00 (1 Band) und des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) sowie der Behördenvorgänge (3 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2002 Bezug genommen.

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Verfahrensrecht bedeutet nicht selten bloß technische Regelung, "Spielregel", Ordnungsbestimmung; es kann aber auch elementare Gewährleistungen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 3590 ; Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48, 63 f.).
  • BVerwG, 15.03.1999 - 8 B 225.98

    Widerspruchsverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Kosten

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. März 1999 - 8 B 225.98 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1996 - 10 S 2687/95

    Altlastensanierung: Erkundungsmaßnahmen - Störerauswahl - keine Verjährung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Auch wird in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich abgelehnt, dass behördliche Eingriffsbefugnisse verwirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130.91 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1996 - 10 S 2687/95 - NVwZ-RR 1996, 387); bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung kann die Bauaufsichtsbehörde mithin in gleicher Weise wie im vorliegenden Fall daran gehindert sein, eine Beseitigungsverfügung zu erlassen, ohne dass dies als Widerspruch zu der Ordnungsfunktion des Baurechts erachtet würde.
  • BVerwG, 23.12.1994 - 4 B 262.94
    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Sie hindert daher den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, insoweit im Ergebnis vergleichbar dem auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz als materiell-rechtliche Position; beruft sich ein Bauherr auf die Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so macht er genauso wie derjenige, der sich auf Bestandsschutz beruft, ein "Gegenrecht" zur Beseitigungsverfügung geltend, allerdings mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (vgl. zum Bestandsschutz BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76- BRS 35 Nr. 206 = BauR 1979, 228; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - zitiert nach JURIS).
  • BVerwG, 23.02.1979 - 4 C 86.76

    Bestandsschutz im Rahmen einer Untersagungsverfügung

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.12.2002 - 1 KO 639/01
    Sie hindert daher den Erlass einer Beseitigungsverfügung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 ThürBO, insoweit im Ergebnis vergleichbar dem auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden Bestandsschutz als materiell-rechtliche Position; beruft sich ein Bauherr auf die Verjährung nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, so macht er genauso wie derjenige, der sich auf Bestandsschutz beruft, ein "Gegenrecht" zur Beseitigungsverfügung geltend, allerdings mit der Folge, dass die Unaufklärbarkeit des Verjährungseintritts zu seinen Lasten geht (vgl. zum Bestandsschutz BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76- BRS 35 Nr. 206 = BauR 1979, 228; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 4 B 262.94 - zitiert nach JURIS).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2014 - 10 B 5.12

    Nutzungsuntersagung; Umnutzung einer Scheune in eine Ferienwohnung; fehlende

    § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren und stellt eine Form der Verjährungsregelung dar, die auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung schützt (wie ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -).(Rn.39).

    Die Vorschrift regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer bestimmten Frist und stellt damit eine Form der Verjährungsregelung dar (vgl. grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206, juris Rn. 33; zustimmend Janke, NJ 2003, 330, 331; Lieder, ThürVBl. 2004, 173, 177 f.).

    Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    Diese unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit schützenswerte Rechtsposition sollte durch die Aufhebung der Verordnung über Bevölkerungswerke und das Inkrafttreten des neuen Bauordnungsrechts nicht beseitigt werden (vgl. hierzu überzeugend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 35 ff.; zustimmend Janke, a.a.O., und Lieder, a.a.O., der die aus dem Ablauf der Verjährungsfrist resultierende Rechtsposition als Teil des mittlerweile im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig geschützten Eigentums ansieht, S. 178), so dass sich die Betroffenen nach wie vor auf den Schutz durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen können.

    (2) Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Bln-Bbg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

    Die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke auf die Erteilung einer Abrissauflage beruhte darauf, dass nach dem Recht der DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990 der Erlass eines baurechtlichen Nutzungsverbots als Reaktion auf eine baurechtswidrige Nutzung nicht vorgesehen war (vgl. näher ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 52).

    Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 14; ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 31, 50; OVG MV, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 102).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 - 10 B 1.18

    Endgültige Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatz

    Die Vorschrift regelt den Ausschluss behördlicher Maßnahmen nach Ablauf einer bestimmten Frist und stellt damit eine Form der Verjährungsregelung dar (vgl. grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206, juris Rn. 33; zustimmend Janke, NJ 2003, 330, 331; Lieder, ThürVBl. 2004, 173, 177 f.).

    [Rn. 40] Der Eintritt der Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke führte zwar nicht zu einer nachträglichen Legalisierung des Gebäudes, verschaffte aber dem Betroffenen eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, die ihn vor einem behördlichen Einschreiten gegen rechtwidrige Maßnahmen (insbesondere im Wege der Beseitigungsverfügung) bewahrte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 - OVG 10 N 61.11 -, BA S. 3; grundlegend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 32 ff. und zuvor schon Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 EO 212/00 -, DVBl. 2001, 404, juris Rn. 34; OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 -, juris Rn. 4).

    Diese unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sowie der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit schützenswerte Rechtsposition sollte durch die Aufhebung der Verordnung über Bevölkerungswerke und das Inkrafttreten des neuen Bauordnungsrechts nicht beseitigt werden (vgl. hierzu überzeugend ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 35 ff.; zustimmend Janke, a.a.O., und Lieder, a.a.O., der die aus dem Ablauf der Verjährungsfrist resultierende Rechtsposition als Teil des mittlerweile im Beitrittsgebiet verfassungsmäßig geschützten Eigentums ansieht, S. 178), so dass sich die Betroffenen nach wie vor auf den Schutz durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke berufen können.

    ... [Rn. 41] Die durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Rechtsposition schützt nicht nur vor Beseitigungsverfügungen, sondern auch vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung (grundlegend auch hierzu ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 51 f. und Beschluss vom 24. Oktober 2000, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, juris LS 1 und Rn. 9; in der Tendenz bereits bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 13 und vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -, BA S. 3 sowie vom 22. Mai 2007 - OVG 2 S 39.07 -, BA S. 4 und vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, BA S. 2; VG Cottbus, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 3 L 76/14 -, juris Rn. 17; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 22. August 2012 - 7 K 575/09 -, juris Rn. 38).

    Die Beschränkung des § 11 Abs. 1 Ziff. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke auf die Erteilung einer Abrissauflage beruhte darauf, dass nach dem Recht der DDR bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung am 1. August 1990 der Erlass eines baurechtlichen Nutzungsverbots als Reaktion auf eine baurechtswidrige Nutzung nicht vorgesehen war (vgl. näher ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 52).

    Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 14; ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 31, 50; OVG MV, Urteil vom 14. August 2013 - 3 L 4/08 -, juris Rn. 102).

    Dasselbe gilt, wenn - wie vorliegend - die Rechtswirkungen des § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke eingetreten sind, denn auch in diesem Fall hat der Pflichtige eine verfahrensrechtliche Rechtsposition erlangt, die ihn vor behördlichem Einschreiten bewahrt, weil sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Position des materiellen Rechts (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 -, juris Rn. 46).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.08.2013 - 3 L 4/08

    Festsetzung der Berücksichtigung von Dachvorsprüngen und Terrassen bei der

    Die Rechtsfolgen umschreibt das OVG Weimar (U. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 - BRS 65 Nr. 206) wie folgt:.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2023 - 2 L 115/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zum Brandschutz bei Altbauten

    Vielmehr sollte die mit der Verordnung geschaffene "Verjährungsregel" für Auflagen des Vorsitzenden des Rates durchaus auch deutlich älteren, ohne die erforderliche Genehmigung errichteten Gebäuden zu Gute kommen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 2, 29, 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2021 - OVG 10 B 1.18 - juris Rn. 71).

    Allerdings verschafft § 11 Abs. 3 BevBauwV dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie ihn vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu "legalisieren" (grundlegend Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 33).

    Weder der Bestandsschutz noch die "Verjährung" nach § 11 Abs. 3 BevBauwV stehen jedoch einer bauaufsichtlichen Anordnung im Einzelfall entgegen, wenn die Behörde bei Gefahren für Leib und Leben nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften gehalten ist, einzuschreiten (Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 48).

  • OVG Thüringen, 20.05.2005 - 3 KO 705/03

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; DDR-Recht; Gesetzgebungszuständigkeit; Recht der

    Am Wortlaut der jeweiligen Norm - ohne Rücksicht auf die Normhierarchie - orientiert sich auch die Spruchpraxis des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. zur Verjährung der behördlichen Eingriffsbefugnis für ein bauaufsichtliches Einschreiten: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - ThürVBl. 2003, 134 = ThürVGRspr 2003, 113 = UPR 2003, 196 = NJ 2003, 327 zu § 11 der VO über die Bevölkerungsbauwerke).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.12.2006 - 2 L 66/05

    Anordnung zur Beseitigung einer Lagerhalle

    Entgegen der Annahme der Kläger lässt sich daraus ein baurechtlicher Bestandsschutz, der seine Grundlage in der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG findet, nicht herleiten (vgl. ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, BRS 65 Nr. 206).

    Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18.12.2002 (a. a. O.) abgewichen, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2006 - 2 L 680/04

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

    Ungeachtet des Außerkrafttretens der BevBauwV am 20.07.1990 kommt damit die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es - wie hier - unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.05.2004 - 2 L 13/02 - ThürOVG, Urt. v. 18.12.2002 - 1 KO 639/01 -, UPR 2003, 196).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 2 N 20.10

    Wasserrecht; Zulassungsantrag; Abrissverfügung; Wasserschutzgebiet; bauliche

    Dass in diesen Fällen der Schutz des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht greift, ergibt sich auch aus der von den Antragstellern in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris).

    Denn die Antragsteller können aus den oben bereits dargelegten Gründen weder aus § 11 Abs. 3 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung noch der von ihnen erneut in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Thüringen vom 18. Dezember 2002 (Akt.-z.: 1 KO 639/01, juris) etwas für sich bzw. die Zulässigkeit eines Dauerwohnrechts herleiten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2005 - 10 S 15.05

    Änderung der Nutzung eines Wochenendhauses durch eine dauerhafte Wohnnutzung;

    Dabei kann dahin stehen, ob § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke einen im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Vertrauensschutz begründet (OVG Berlin, Beschluss vom 17. April 2002 - OVG 2 S 2.02 -) oder als eine Verjährungsregelung zu verstehen ist (OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639.01 -, LKV 2003, 478; vgl. dazu auch Lieder, ThürVBl 2004, 173).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 4.18
    Diese Vorschrift vermittelt den Klägern jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen kein Abwehrrecht gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung des angrenzenden Grundstücks (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 13. November 2012 - VG 4 L 565/12 - EA S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 32).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2006 - 2 L 76/04

    Untersagung der Dauerwohnnutzung in Kleingartenanlage

  • VG Cottbus, 26.03.2020 - 3 L 647/19

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • VG Gera, 06.11.2003 - 4 K 993/01

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Ortsteil;

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