Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13 GK   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,41788
FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13 GK (https://dejure.org/2013,41788)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13 GK (https://dejure.org/2013,41788)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Dezember 2013 - 1 Ko 3840/13 GK (https://dejure.org/2013,41788)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,41788) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung entstandener Gerichtskosten nach PKH-Bewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 500
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Düsseldorf, 27.09.2013 - 1 K 3372/12

    Umsatzsteuer für den Zeitraum der vorläufigen schwachen Insolvenzverwaltung als

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Der Erinnerungsführer erhob am 11.09.2012 Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 3372/12 U), mit der er die Aufhebung der an ihn als Insolvenzverwalter einer KG gerichteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Oktober und November 2011 begehrte.

    Am 30.10.2012 reichte der Erinnerungsführer die Klagebegründung zu dem o.g. Verfahren (Az. 1 K 3372/12 U) ein und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH), welche ihm für die erste Instanz mit Beschluss vom 24.06.2013 in vollem Umfang ratenfrei bewilligt wurde.

    "In dem vorgenannten Verfahren (1 K 3372/12 U) werden folgende Positionen in Rechnung gestellt:.

    Das Klageverfahren 1 K 3372/12 U endete mit Urteil vom 27.09.2013.

    Der Erinnerungsführer durfte am 22.10.2013 nicht (mehr) aufgefordert werden, Zahlungen an die Staatskasse zu leisten, weil ihm mit Beschluss vom 24.06.2013 gemäß § 142 FGO i. V. m. §§ 114 ff ZPO für die erste Instanz (Az. 1 K 3372/12 U) PKH in vollem Umfang bewilligt wurde.

    Die Staatskasse konnte für das Hauptsacheverfahren Az. 1 K 3372/12 U ab dem 30.10.2012 keine Gerichtskosten mehr gegen den Erinnerungsführer geltend machen.

  • OLG Stuttgart, 27.12.2002 - 8 WF 80/02

    Wirkungen der Prozesskostenhilfebewilligung: Rückzahlung vor der Bewilligung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Insoweit erfasst er regelmäßig den ganzen Rechtszug ab Vorlage eines bewilligungsfähigen (formgerechten) Antrags - hier ab 30.10.2012 - (h.M. vgl. nur OLG Stuttgart 8 WF 80/02, juris, m.w.N.; siehe auch FG Düsseldorf Beschluss vom 04.10.2012, 16 Ko 3213/12 GK, EFG 2012, 2313).

    Nicht rückständig sind hingegen fällige Gerichtskosten, die bereits vor der Zeit als die PKH wirksam wurde auf das Konto der Staatskasse eingegangen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2002 8 WF 80/02, juris, modifiziert nach dem Gesetzeszweck: Erstattung der gezahlten Kosten, wenn formgerechter PKH-Antrag gleichzeitig mit Hauptsacheantrag eingegangen ist).

    Der Umstand, dass die Staatskasse die 220 EUR, die zu der Zeit als die PKH wirksam wurde rückständig waren, nicht mehr gegenüber dem Erinnerungsführer geltend machen kann, stellt entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin auch keine unzulässige rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe dar, sondern entspricht vielmehr dem Sinn des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO, wonach die Rechtsverfolgung einer hilfebedürftigen Partei nicht durch Gerichtskosten verhindert oder erheblich erschwert werden soll (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2002 8 WF 80/02, juris).

  • FG Düsseldorf, 04.10.2012 - 16 Ko 3213/12

    Nachträgliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe - Bestimmung des Zeitpunkts der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Es liege daher auch keine unzulässige rückwirkende Gewährung von PKH vor (Hinweis auf FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2012, 16 Ko 3213/12 GK).

    Insoweit erfasst er regelmäßig den ganzen Rechtszug ab Vorlage eines bewilligungsfähigen (formgerechten) Antrags - hier ab 30.10.2012 - (h.M. vgl. nur OLG Stuttgart 8 WF 80/02, juris, m.w.N.; siehe auch FG Düsseldorf Beschluss vom 04.10.2012, 16 Ko 3213/12 GK, EFG 2012, 2313).

    Der Sanktionsgedanke wohnt dem Prozesskostenhilferecht (anders z.B. § 137 FGO) jedoch nicht inne (vgl. auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2012 - 16 Ko 3213/12 GK -, juris).

  • FG Köln, 07.07.2010 - 10 Ko 1033/09

    Auswirkung nachträglich gewährter PKH auf die vorläufige Kostenrechnung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    In der Rechnung heißt es weiter: "Da der Antrag auf PKH erst nach Klageerhebung gestellt wurde, umfasst die PKH-Bewilligung nicht die mit der Klageerhebung bereits entstandene und fällige Verfahrensgebühr (Beschl. FG Köln 07.07.2010, EFG 2010, 1642).".

    Die vor Einreichung des PKH-Antrages fälligen und rückständigen Gerichtskosten seien weiterhin zu bezahlen (Hinweis auf FG Köln, Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642 und Hessisches FG, Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass mit "rückständigen" Gerichtskosten nicht die Gerichtskosten gemeint sein sollen, die vor wirksamer Antragstellung bereits entstanden seien (vgl. FG Köln Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; im Ergebnis auch zustimmend Hessisches FG Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

  • FG Hessen, 14.06.2012 - 3 Ko 174/10

    Verbindlichkeit einer Prozesskostenhilfe-Bewilligung für die Erhebung der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Die vor Einreichung des PKH-Antrages fälligen und rückständigen Gerichtskosten seien weiterhin zu bezahlen (Hinweis auf FG Köln, Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642 und Hessisches FG, Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

    Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass mit "rückständigen" Gerichtskosten nicht die Gerichtskosten gemeint sein sollen, die vor wirksamer Antragstellung bereits entstanden seien (vgl. FG Köln Beschluss vom 07.07.2010, 10 Ko 1033/09, EFG 2010, 1642; im Ergebnis auch zustimmend Hessisches FG Beschluss vom 14.06.2012, 3 Ko 174-175/10, juris).

  • BFH, 26.11.2008 - II E 5/08

    Prozesskostenhilfe: Rückwirkung des Bewilligungsbeschlusses

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Eine nicht zulässige Rückwirkung würde erst dann vorliegen, wenn der formgerechte PKH-Antrag zeitlich erst nach Stellung des Hauptsacheantrages eingereicht wird und die vor formgerechter Antragstellung entstandene, fällige und beglichene Verfahrensgebühr rückerstattet werden soll (vgl. hierzu BFH Beschluss vom 26.11.2008 II E 5/08, BFH/NV 2009, 600).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2007 - 5 WF 12/07

    Rückzahlung eines Gerichtskostenvorschusses bei rückwirkender Bewilligung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a ZPO nach dem Sinn der Vorschrift dahingehend auszulegen, dass einer hilfsbedürftigen Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht werden soll (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.02.2007 - 5 WF 12/07 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1989 - 11 WF 16/89
    Auszug aus FG Düsseldorf, 27.12.2013 - 1 Ko 3840/13
    Rückständig sind Kosten, die zu der Zeit als die PKH wirksam wurde, fällig, aber noch nicht bezahlt waren (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Auflage § 122 Rz. 3 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.1989 - 11 WF 16/89 -, juris).
  • FG Düsseldorf, 29.05.2017 - 4 Ko 437/17

    PKH-Antrag nach Klageerhebung: Geltendmachung rückständiger, vor Antragstellung

    Den Beschlüssen des FG Düsseldorf vom 22.10.2013, 1 Ko 3840/13 GK und vom 04.10.2012, 16 Ko 3213/12 GK sei nicht zu folgen.

    Rückständig sind Gerichtskosten, die zu der Zeit, als die Prozesskostenhilfe wirksam wurde, fällig, aber noch nicht bezahlt waren (FG Düsseldorf Beschluss v. 27.12.2013 1 Ko 3840/13 GK; OLG Düsseldorf Beschluss v. 04.10.2001, 10 W 105/01, JMBl. NW 2002, 115).

    Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des FG Düsseldorf Beschluss v. 27.12.2013 1 Ko 3840/13 GK, verwiesen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht