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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08   

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https://dejure.org/2009,34620
OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08 (https://dejure.org/2009,34620)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.09.2009 - 1 L 100.08 (https://dejure.org/2009,34620)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. September 2009 - 1 L 100.08 (https://dejure.org/2009,34620)
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2009 - 5 E 1492/08
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Ein solches "Beschlagnahmeblankett" führt im Ergebnis dazu, dass der für die Beschlagnahme vorgesehene Richtervorbehalt leer läuft und es dem Antragsteller überlassen bleibt, das Blankett auszufüllen; insoweit kann es nur noch auf Antrag des Betroffenen zu einer Überprüfung im Einzelfall kommen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - www.nrwe.de, Rn.16 ff., das damit seinen früher eingenommenen Standpunkt im Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - aufgegeben hat; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2009 - 11 OB 398/08

    Anforderungen an eine wirksame Beschlagnahmeanordnung nach § 98 Abs. 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Ein solches "Beschlagnahmeblankett" führt im Ergebnis dazu, dass der für die Beschlagnahme vorgesehene Richtervorbehalt leer läuft und es dem Antragsteller überlassen bleibt, das Blankett auszufüllen; insoweit kann es nur noch auf Antrag des Betroffenen zu einer Überprüfung im Einzelfall kommen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - www.nrwe.de, Rn.16 ff., das damit seinen früher eingenommenen Standpunkt im Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - aufgegeben hat; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2002 - 5 E 112/02

    Verwaltungsgerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Ein solches "Beschlagnahmeblankett" führt im Ergebnis dazu, dass der für die Beschlagnahme vorgesehene Richtervorbehalt leer läuft und es dem Antragsteller überlassen bleibt, das Blankett auszufüllen; insoweit kann es nur noch auf Antrag des Betroffenen zu einer Überprüfung im Einzelfall kommen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - www.nrwe.de, Rn.16 ff., das damit seinen früher eingenommenen Standpunkt im Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - aufgegeben hat; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Auch wenn die Maßnahmen bereits abgeschlossen wären, können die Antragsgegner die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung beanspruchen, denn die ohne ihre vorherige Anhörung erlassene richterliche Anordnung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, weshalb sie auch nach Erledigung und ohne konkrete Wiederholungsgefahr im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2008 - OVG 1 L 53.08 - n. veröffentl., unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 - NJW 2005, 1637, und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95 und 1065/95 - BVerfGE 97, 27).
  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Auch wenn die Maßnahmen bereits abgeschlossen wären, können die Antragsgegner die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung beanspruchen, denn die ohne ihre vorherige Anhörung erlassene richterliche Anordnung stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, weshalb sie auch nach Erledigung und ohne konkrete Wiederholungsgefahr im Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2008 - OVG 1 L 53.08 - n. veröffentl., unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 - NJW 2005, 1637, und vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90, 728/92, 802/95 und 1065/95 - BVerfGE 97, 27).
  • VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478

    Vereinsverbot, Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2009 - 1 L 100.08
    Ein solches "Beschlagnahmeblankett" führt im Ergebnis dazu, dass der für die Beschlagnahme vorgesehene Richtervorbehalt leer läuft und es dem Antragsteller überlassen bleibt, das Blankett auszufüllen; insoweit kann es nur noch auf Antrag des Betroffenen zu einer Überprüfung im Einzelfall kommen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - www.nrwe.de, Rn.16 ff., das damit seinen früher eingenommenen Standpunkt im Beschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - aufgegeben hat; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, NVwZ-RR 2003, 847 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 21.12.2018 - 8 E 545/18

    Beschlagnahme im Vereinsverbotverfahren

    Eine Beschlagnahmeanordnung soll daher auch im Vereinsverbotsverfahren dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen, wenn sie einen pauschalen und weiten Rahmen für Gegenstände und Unterlagen setzt, welche als Beweismittel geeignet erscheinen, und sie damit letztlich nur ein "Beschlagnahmeblankett" ausstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris Rdnr. 3).

    Die hieraus abgeleitete Schlussfolgerung, dem Richtervorbehalt sei besser Rechnung getragen, wenn im Anschluss an eine solche behördliche Maßnahme die nachträgliche richterliche Anordnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 StPO eingeholt werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2018 - 1 S 2071/17 -, juris Rdnr. 28f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2009, a.a.O. Rdnr. ; Nieders. OVG, Beschluss vom 19.02.2009 - 11 OB 398/08 -, juris Rdnr. 9 - 11), vermag nicht zu überzeugen.

  • VG München, 09.11.2016 - M 7 E 16.4935

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach Verbot der Vereinigung "Die wahre

    Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BayVGH, B. v. 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 22 m. w. N.; OVG Nds., B. v. 19. Februar - 11 OB 398/08 - juris Rn. 9; OVG NW, B. v. 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn. 15 f.; OVG BE-BB, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn. 3; OVG Bremen, U. v. 19. November 2015 - 1 B 349/14 - juris Rn. 9 ff.), da der Antragsteller in der Antragsbegründung unter Nummer 6 präzisiert hat, welche Gegenstände, nämlich Kommunikations- und Videotechnik, Datenträger, Kontounterlagen des Vereins einschließlich seiner Teilvereinigungen und Spendenquittungen, beschlagnahmt werden sollen.

    Die Durchsuchungsmaßnahmen und etwaige Beschlagnahme von Gegenständen sind vom Antragsgegner zu 2) zu dulden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn. 2 a. E.).

  • VG München, 15.11.2016 - M 7 E 16.5123

    Richterliche Durchsuchungsanordnung nach Vereinsverbot gegen Dritten

    Der Antrag auf Erlass der Beschlagnahmeanordnung genügt auch dem Bestimmtheitsgebot (vgl. BayVGH, B. v. 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn 22 m.w. N.; OVG Nds., B. v. 19. Februar - 11 OB 398/08 - juris Rn 9; OVG NW, B. v. 30. Januar 2009 - 5 E 1492/08 - juris Rn 15 f.; OVG BE-BB, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn 3; OVG Bremen, U. v. 19. November 2015 - 1 B 349/14 - juris Rn 9 ff.), da der Antragsteller in der Antragsbegründung unter Nummer 6 präzisiert hat, welche Gegenstände, nämlich Kommunikations- und Videotechnik, Datenträger, Kontounterlagen des Vereins einschließlich seiner Teilvereinigungen und Spendenquittungen, beschlagnahmt werden sollen.

    Die Durchsuchungsmaßnahmen und etwaige Beschlagnahme von Gegenständen sind von der Antragsgegnerin zu 2) zu dulden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 1. September 2009 - 1 L 100.08 - juris Rn 2 a.E.).

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