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   OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91   

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https://dejure.org/1992,5411
OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91 (https://dejure.org/1992,5411)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.05.1992 - 1 L 111/91 (https://dejure.org/1992,5411)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 1 L 111/91 (https://dejure.org/1992,5411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 201
    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Reitplatzes im Außenbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.04.1985 - 4 C 54.82

    Pensionspferdehaltung ist keine Landwirtschaft im Sinne des § 146; Mögliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91
    Die ausdrückliche Einbeziehung der Pensionstierhaltung durch § 201 BauGB in den Begriff der Landwirtschaft hat zur Folge, daß eine auf überwiegend eigener Futtergrundlage betriebene Pensionstierhaltung nicht nur als Ergänzung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen von dessen Privilegierung "mitgezogen" werden kann (so die zum Bundesbaugesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urt. v. 19.4.1985 - 4 C 54.82 -, BRS 44 Nr. 82, und des Senats, vgl. d. Senatsurt. v. 27.2.1981 - 1 OVG A 146/79 -, BRS 38 Nr. 87).

    Denn nach der herrschenden Rechtsprechung war dieses auch bisher schon unter denselben Voraussetzungen möglich wie bei zahlreichen anderen, bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremden Betätigungen (z. B. die kleine, angegliederte Brennerei, die bescheidene Vermietung von Ferienunterkünften, vgl. Taegen, aaO, RdNr. 4), die durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit als bodenrechtliche Nebensache an der Privilegierung teilnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.1985, aaO).

    Geht man von der vom Kläger gehaltenen und geplanten Zahl von ca. 30 Pensionspferden aus, so wird sein Betrieb bei Berücksichtigung des weit überwiegenden Anteils von Nutzflächen, die für den Anbau von Getreide und Zuckerrüben genutzt werden, durch seine Ausrichtung auf den Ackerbau geprägt; die Pensionspferdehaltung ist im Verhältnis hierzu nur eine Ergänzung, eine bodenrechtliche Nebensache (vgl. zu diesen Voraussetzungen für die Privilegierung landwirtschaftsfremder Betriebszweige BVerwG, Urt. v. 19.4.1985, aaO).

  • BVerwG, 19.06.1991 - 4 C 11.89

    Bauplanungsrecht: Privilegierung landwirtschaftlicher Gebäude nach § 35 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91
    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141; Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 ff).

    Ob der Kläger einen angemessenen Reitplatz an einem anderen Standort, an der Südseite des L.-Weges in der Umgebung der Gebäude seiner Hofstelle, errichten könnte, ist grundsätzlich für das Merkmal des "Dienens" unerheblich und nur erörterungsbedürftig im Zusammenhang mit der Frage, ob seinem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1991, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1991 - 8 S 2110/90

    Zur Zulässigkeit einer Reithalle, die einem landwirtschaftlichen Betrieb mit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91
    Vielmehr läßt diese neue Formulierung des Begriffs der Landwirtschaft den Schluß zu, daß Pensionstierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage als solche eine landwirtschaftliche Betätigung darstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.6. 1991 - 8 S 2110/90 -, BauR 1992, 204 ff; Taegen, Berliner Kommentar z. BauGB, 1988, § 201 RdNr. 4 m. w. N.; Kalb, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. z. BauGB, Stand 36. Lieferung März 1987, § 201 RdNr. 22; a.A. - keine Erweiterung über die bisherige Rechtsprechung hinaus - Dürr, Kohlhammer Kommentar z. BauGB, Stand 5. Lieferung Mai 1988, § 35 RdNr. 26).
  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.05.1992 - 1 L 111/91
    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - 4 C 9.70 -, BVerwGE 41, 138, 141; Urt. v. 19.6.1991 - 4 C 11.89 -, BauR 1991, 579 ff).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 9 LB 111/12

    Baurechtliche Einordnung von Pferdezucht und Pensionspferdehaltung als

    Sowohl die auf dem Grundstück betriebene Pferdezucht als auch die Pensionspferdehaltung gehören zu den landwirtschaftlichen Nutzungen gemäß § 201 BauGB (vgl. nur Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 201 Rn. 18 m. w. Nw.; NdsOVG, Urteil vom 20.05.1992 - 1 L 111/91 - OVGE MüLü 42, 478; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 - 1 CS 04.1598 - NVwZ-RR 2005, 522).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bf 27/14

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für eine Reithalle mit

    Zu den nach den genannten Maßstäben für eine Pensionspferdehaltung angemessenen Vorhaben gehören grundsätzlich auch Anlagen, die es ermöglichen, die Pferde ausreichend während der gesamten Jahreszeit zu bewegen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992, BRS 54 Nr. 66 m.w.N.; juris Rn. 29), wobei die baulichen Anlagen auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 31.8.1993, 4 B 150/93, juris).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 1 ZB 11.1389

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel; Neugründung eines

    Sollten gewerbliche Betätigungsformen zur überwiegenden Einnahmequelle des Betriebs werden, führt auch der Hinweis nicht weiter, es handele sich hierbei um von der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs lediglich "mitgezogene" (landwirtschaftsfremde) Betriebsteile; denn bei einem Reiterhof wäre die gewerbliche Betätigung nicht mehr bloß "bodenrechtliche Nebensache", sondern es ginge die auch nach außen erkennbare Prägung als landwirtschaftlicher Betrieb verloren (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.1985 a.a.O.; NdsOVG, U.v. 20.5.1992 - 1 L 111/91 - BRS 54 Nr. 66).
  • VGH Bayern, 19.08.2011 - 20 ZB 11.1130

    Herstellungsbeitrag zur Entwässerungseinrichtung; Anschlussbedarf nach objektiven

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Nds OVG Az. 1 L 111/91 vom 20. Mai 1992 bietet hierfür aber keine Grundlage.
  • VG Neustadt, 27.06.2019 - 4 K 44/19

    Außenbereich, Baurecht, Bauvorbescheid, Betrieb, Dauerhaftigkeit,

    Reitpferde müssen zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Fähigkeiten grundsätzlich auch ständig auf einer speziell dafür hergerichteten Fläche konzentriert bewegt und trainiert werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Mai 1992 - 1 L 111/91 -, Rn. 29, juris).
  • VG Göttingen, 29.09.2003 - 2 B 294/03

    Aufschüttung; Baugenehmigungspflicht; Bebauungszusammenhang; faktisches

    Hierfür, insbesondere für die Ausbildung junger Tiere, ist es zwingend erforderlich, dass die Pferde ausreichend bewegt und eingeritten werden, damit sie ihre Fähigkeit als Reitpferde erlangen und erhalten können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.5.1992 -1 L 111/91-, BRS 54 Nr. 66, S. 200).
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