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   VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16   

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VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2017,50888)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26.04.2017 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2017,50888)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2017,50888)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • VG Aachen, 02.09.2016 - 6 L 38/16

    Immissionschutzrecht; Windenergie; Wald; Verbandsklage; Antragsbefugnis; UVP;

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Selbst wenn man dies anders sehen wollte und dem Antragsteller auch insoweit ein umfassendes Rügerecht zubilligen würde, indem § 2 Abs. 1 und 5 UmwRG mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts europarechtskonform weit auszulegen sei (vgl. so VG Arnsberg, Beschl. v. 27.7.2016 - 4 L 297/16 -, Rn. 29 ff.; offengelassen VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 22 f.), führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 40 m. Rspr.N.).

    Sie stellen jedoch weder eine verbindliche rechtliche Bindungswirkung in Form einer Verwaltungsvorschrift oder eines Erlasses noch ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 83; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 214 ff.; Brandt, Das "Helgoländer Papier" aus rechtlicher Sicht, ZNER 2016, 336).

    Dadurch finden im Ländervergleich zunächst unterschiedlich erscheinende Positionen ihre fachliche Rechtfertigung (vgl. Bl. 294 bis 299 GA; VG Frankfurt, Urt. v. 15.2.2017 - 5 K 809/14 -, [...] Rn. 57; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 218; Brandt, a. a. O., ZNER 2016, 336 [337]).

    Vor diesem Hintergrund stellt das "Helgoländer Papier" nicht die einzige dem Vogelschutz genügende Vorgabe dar und ist auch nicht allein verbindlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 83; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 214 ff.).

    Darüber hinaus werden die Festsetzungen und Bewertungen des "Helgoländer Papiers" in der Fassung von 2015, mithin die Abstandsempfehlung LAG VSW 2015, durchaus kritisch gesehen (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016, - 6 L 38/16 -, Rn. 216; Brandt, "Das Helgoländer Papier - grundsätzliche wissenschaftliche Anforderungen -" Studie Februar 2016).

    In der Rechtsprechung wir jedoch auch verneint, dass der Mäusebussard zu den windkraftempfindlichen Greifvögeln gehöre, da er in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW nicht aufgeführt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, Rn. 40; VGH BW, Beschl. v. 6.7.216 - 3 S 942/16 -, NuR 2016, 712 [720], VGH Kassel, Beschl. v. 3.11.2015 - 9 B 1051/15 , NuR 2017, 49 [56]; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 254).

  • VGH Hessen, 24.08.2016 - 9 B 974/16

    ARTENSCHUTZRECHTLICHE BELANGE; PRÜFUNGSUMFANG; SCHUTZKRITERIEN; STANDORTBEZOGENE

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Dadurch kann die UVP-Vorprüfung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz in einem Gerichtsverfahren nachgeholt werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 24 m. Rspr. N.).

    So wird der Dokumentationspflicht bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind und damit dem gesetzlichen Ziel der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 -, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 49 f.; HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 689/16 -, Rn. 108 ff.).

    Diese sind durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für zahlreiche Fledermausarten tatsächlich zu mindern (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 29).

    Dementsprechend kommt diesem Umstand auch keine Indizwirkung zu (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 30).

    Allein aus der Anordnung von Abschaltparametern folgt jedoch nicht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse, zumal es sich um typische Vorsorgemaßnahmen handelt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, , Rn. 30).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 2 M 154/12

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Die Vorprüfung braucht nicht formalisiert durchgeführt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866 [874 Rn. 87]; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. . v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 21).

    Bereits aus diesem Grund dürfte eine Beeinträchtigung der im Vogelschutzgebiet lebenden Vogelarten ausgeschlossen sein (vgl. OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 26).

    Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Vogelschutzgebiets und ggf. eines FFH-Gebiets mag jedoch dann vorliegen, wenn die technische Anlage innerhalb eines Flugkorridors zwischen zwei solchen Gebieten mit ständigen Austauschbewegungen liegt, weil Gegenstand einer Beeinträchtigung auch die Funktion eines Gebiets als Teil des Netzes Natura 2000 sein kann (vgl. OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 26).

    Der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand ist dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, das einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn 29).

    Wie bereits ausgeführt wird im vorliegenden Verfahren lediglich eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfungsergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - Rn. 30; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 47; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 44).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Beim allgemeinen Artenschutz dagegen geht es zunächst einmal darum, überhaupt zu ermitteln, welche Arten in dem Untersuchungsraum vorkommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NVwZ 2009, 302 [306 f. Rn. 58.]).

    Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit im Vorhabenraum lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, NVwZ 2009, 302 [BVerwG 09.07.2008 - 9 A 14/07] [307 f. Rn. 59.]).

    Sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 C 40.11 -, NVwZ 2014, 524 ff., [...] Rn. 14; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NVwZ 2009, 302 [308 Rn. 65]).

    Nicht erfüllt ist dieser Verbotstatbestand, wenn die den geschützten Tieren drohende Gefahr in einem Bereich verbleibt, der mit dem stets bestehenden Risiko vergleichbar ist, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, NuR 2009, 302 [311 Rn. 91]).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 3 S 942/16

    Vermeidungsmaßnahmen bei Windenergieanlagen

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    In gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, NuR 2016, 712 [716]; Beschl. v. 29.9.2012 - 10 S 731/12 -, [...] Rn. 28).

    So gehört der Rotmilan zu den häufigsten Kollisionsopfern an WEA (vgl. Abstandsempfehlung LAG VSW 2015, S. 12; VGH BW, Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, NuR 2016, 712 [717]).

    Eine Meidung von WEA ist kaum ausgeprägt, wenn auch im Vergleich zum Rotmilan ein etwas geringeres Kollisionsrisiko und eine stärkere Reverenz der Nahrungssuche an Gewässern besteht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 6.7.2016 - 3 S 942/16 -, NuR 2016, 712 [709]).

    In der Rechtsprechung wir jedoch auch verneint, dass der Mäusebussard zu den windkraftempfindlichen Greifvögeln gehöre, da er in den Abstandsempfehlungen der LAG VSW nicht aufgeführt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.10.2016 - 12 ME 58/16 -, Rn. 40; VGH BW, Beschl. v. 6.7.216 - 3 S 942/16 -, NuR 2016, 712 [720], VGH Kassel, Beschl. v. 3.11.2015 - 9 B 1051/15 , NuR 2017, 49 [56]; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 254).

  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2017 - 8 L 760/16

    Windenergieanlagen; Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP);

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Dies geht über die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen aus Gründen des Umweltschutzes hinaus und es fehlt ihm insoweit an der Antragsbefugnis (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 41).

    Diese nachgeschobenen Ausführungen sind bei der Überprüfung der Entscheidung des Antragsgegners berücksichtigungsfähig, da sie lediglich das Vorgehen vor Genehmigungserteilung näher erläutern (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 67).

    Sie stellen jedoch weder eine verbindliche rechtliche Bindungswirkung in Form einer Verwaltungsvorschrift oder eines Erlasses noch ein antizipiertes Sachverständigengutachten dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 83; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 214 ff.; Brandt, Das "Helgoländer Papier" aus rechtlicher Sicht, ZNER 2016, 336).

    Vor diesem Hintergrund stellt das "Helgoländer Papier" nicht die einzige dem Vogelschutz genügende Vorgabe dar und ist auch nicht allein verbindlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, Rn. 75; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 760/16 -, Rn. 83; VG Aachen, Beschl. v. 2.9.2016 - 6 L 38/16 -, Rn. 214 ff.).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigung erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, Rn. 243).

    Das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG statuierte Verbot, Tiere einer besonders geschützten Art zu töten, wird verletzt, wenn sich das Risiko, dass ein solcher Erfolg eintritt, durch das zu beurteilende Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, Rn. 2019).

    Dass Fledermäuse im Bereich des Vorhabens anzutreffen sind, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 -, Rn. 219; VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, NuR 2013, 69 [73 f.]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2009 - 1 A 10200/09

    Unzulässigkeit einer Windenergieanlage wegen Beeinträchtigung eines bedeutenden

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Ein solches Vogelzuggeschehen wird man allenfalls bei einem Hauptkorridor bzw. einer Hauptfluglinie annehmen können (vgl. OVG Rhein.-Pfalz, Urt. v. 28.10.2009 - 1 A 10200/09 -, Rn. 47).

    Einen derartigen bedeutenden Vogelzugkorridor hat das OVG Rheinland-Pfalz bei 641 Individuen pro Stunde bejaht (vgl. (vgl. OVG Rhein.-Pfalz, Urt. v. 28.10.2009 - 1 A 10200/09 -, Rn. 65).

    Soweit das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.10.2009 - 1 A 10200/09 - dies bei einem Wert von 641 Individuen pro Stunde annehme, sei dieser Wert jedoch zu niedrig angesetzt.

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2016 - 13 LC 71/14

    Dokumentation; Nachvollziehbarkeit; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, Rn. 30. m. w. Rspr.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 47).

    So wird der Dokumentationspflicht bereits entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in dem behördlichen Genehmigungsbescheid oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind und damit dem gesetzlichen Ziel der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2013 - 7 VR 13.12 -, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 49 f.; HessVGH, Beschl. v. 24.8.2016 - 9 B 974/16 -, Rn. 26; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.1.2017 - 8 L 689/16 -, Rn. 108 ff.).

    Wie bereits ausgeführt wird im vorliegenden Verfahren lediglich eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfungsergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - Rn. 30; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 47; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 44).

  • BVerwG, 18.12.2014 - 4 C 36.13

    Änderung eines Flughafens; Nachbarklage; Klagebefugnis; drittschützende Norm;

    Auszug aus VG Leipzig, 26.04.2017 - 1 L 1117/16
    Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, NVwZ 2015, 1223 ff., [...] Rn. 28 ff. m. w. Rspr.N.).

    Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -, Rn. 30. m. w. Rspr.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 47).

    Wie bereits ausgeführt wird im vorliegenden Verfahren lediglich eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfungsergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist; dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - Rn. 30; Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, Rn. 29; OVG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 13 LC 71/14 -, Rn. 47; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 21.3.2013 - 2 M 154/12 -, Rn. 44).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 C 40.11

    Windenergieanlage; Außenbereich; Genehmigung, immissionsschutzrechtliche;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

  • OVG Niedersachsen, 16.11.2016 - 12 ME 132/16

    Beurteilungsspielraum; Beurteilungsspielraum, naturschutzfachlicher; Erfassung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • VG Berlin, 09.02.2017 - 10 K 84.15

    Anordnung des temporären Abschaltens von Windenergieanlagen zum Schutz von

  • VGH Bayern, 18.06.2014 - 22 B 13.1358

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage; Verunstaltung

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • VG Gelsenkirchen, 23.01.2017 - 8 L 689/16

    Windenergieanlagen; Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP);

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2011 - 2 L 6/09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Widerspruch gegen

  • VGH Bayern, 27.05.2016 - 22 BV 15.1959

    Versagung der Genehmigung für Windkraftanlagen wegen Brutvorkommen des Rotmilans

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • OVG Saarland, 05.04.2017 - 2 B 726/16

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen - Notwendigkeit

  • VG Frankfurt/Oder, 15.02.2017 - 5 K 809/14

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • VGH Hessen, 03.11.2015 - 9 B 1051/15

    Wann sind Windenergieanlagen UVP-pflichtig?

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.01.2017 - 8 E 10117/17

    Streitwert bei Nachbarklage gegen Windenergieanlage

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2016 - 12 ME 58/16

    Antragsbefugnis; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Interessenabwägung;

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1313

    Verstoß einer immissionsrechtlichen Genehmigung gegen Artenschutzrecht

  • VG Arnsberg, 27.07.2016 - 4 L 297/16

    Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Umständen das ggf. absehbare Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen zu einer Zulassungsentscheidung - wie sie hier letztlich der angefochtenen Genehmigung beigefügt wurden - oder die Erforderlichkeit von Ausgleichs-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (etwa beim Biotopschutz) zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen und zu einer UVP-Plicht führen können oder müssen (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris; Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 -, UPR 2019, 26; OVG NRW, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118; VG Leipzig, Beschluss vom 26.04.2017 - 1 L 1117/16 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 27.06.2018 - 12 B 10379/17 -, juris; Beschluss vom 28.02.2019 - 12 B 6923/18 -, juris).
  • VG Mainz, 23.02.2018 - 3 L 1470/17

    Verfahrensbehandlung paralleler immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge

    In dem von der Beigeladenen eingeholten Ornithologischen Fachgutachten Teil Brut- und Rastvögel vom 5. April 2017 ist ausgeführt, dass es sich bei der Feldlerche um eine Vogelart handelt, die bezüglich möglicher Beeinflussung durch Windenergieanlagen ein geringes Meideverhalten aufweist (a.a.O. S. 22), mithin gegenüber solchen Anlagen relativ unempfindlich reagiert (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris Rn. 165).

    Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Genehmigung, denn der alsbaldige Bau und der Betrieb von Windenergieanlagen in dem von der Antragsgegnerin mit der 34. Änderung ihres Flächennutzungsplans ausgewiesenen Vorranggebiet dient der Unterstützung der politisch gewollten und durch die Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Eneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2011) geförderten Energiewende hin zu mehr erneuerbaren Energien (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017, a.a.O. Rn. 194; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 27. Januar 2014, a.a.O. S. 9 BA).

  • VG Aachen, 01.12.2017 - 6 K 2371/15

    Immissionsschutzrecht; Windenergieanlagen; Wald; Umweltverband; Klagebefugnis;

    vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2016   - OVG 11 S 23.15 -, juris Rn. 35 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB); Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2017     - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 72 (für § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB); vgl. auch VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris Rn. 72, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 L 760/16 -, juris Rn. 41, und VG München, Beschluss vom 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1313 -, juris Rn. 37, die die Berufung eines Umweltverbandes auf die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens generell für ausgeschlossen halten.
  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

    Die nordwestlich gelegene Fortpflanzungsstelle unterschreite den von der LAG-VSW (2015) auf der Basis umfangreicher reproduzierbarer Daten empfohlenen und bereits in der aktuellen Rechtsprechung zumindest als für die Behörde zulässigen Orientierungswert [so sinngemäß u.a. VG Leipzig, Urteil vom 26.04.2017 - 1 L 1117/16 -] anerkannten Schutzabstand von 1.500 m für die nördliche Anlage WEA 1. [Bay.VGH, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875 - indirekt (Einbeziehung des Prüfbereichs): VG Kassel, Urteil vom 15.06.2012 - 4 K 749/11.KS -] Der benannte Abstand fuße auf dem wissenschaftlichen Erkenntniszuwachs, konkret auf der Grundlage umfangreicher Studien zur Raumnutzung telemetrierter (besendeter) Rotmilane.

    Die nordwestlich gelegene Fortpflanzungsstätte unterschreite den von der LAG-VSW (2015) auf Basis umfangreicher reproduzierbarer Daten empfohlenen und bereits in der aktuellen Rechtsprechung [BayVGH, Urteil vom 29.03.2016 - 22 B 14.1875, 22 B 14.1876 - indirekt (Einbeziehung des Prüfbereichs): VG Kassel, Urteil vom 15.06.2012 - 4 K 749/11.KS -] zumindest als für die Behörde zulässigen Orientierungswert [so sinngemäß u.a. VG Leipzig, Urt. v. 26.04.2017 - 1 L 1117/16 -] anerkannten Schutzabstand von 1.500 m für die nördliche Anlage WEA 1. Vorliegend befänden sich die betroffenen Anlagenstandorte am Rande eines geschlossenen Waldgebietes, das tatsächlich kein bevorzugtes Jagdhabitat des Rotmilans darstelle.

  • VG Kassel, 20.05.2020 - 7 L 200/20

    Windenergie; Eilantrag von Umweltverein; Tötungsverbot Wespenbussard;

    Sie beruhen jedoch auf fachwissenschaftlich durchgeführten Untersuchungen und stellen in der einschlägigen Wissenschaft zumindest gut vertretbare Maßstäbe auf (VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris Rn. 140 ff.).
  • VG Neustadt, 28.10.2020 - 5 K 395/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Bau und Betrieb von

    (a) Der "Naturschutzfachliche Rahmen", der nach dem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten zum Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren vom 12. August 2020 (s. https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Themen/ Naturschutz/Eingriff_und_Kompensation/Rundschreiben/Erlass_Natur-_und_ Artenschutz_WEA_ immissionschutzrechtliches_Verfahren.pdf) fort gilt, ist zwar weder für die Beklagte noch für das Gericht rechtlich bindend (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 26. April 2017 - 1 L 1117/16 -, juris).
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Rechtsprechung
   VG Leipzig, 26.04.2016 - 1 L 1117/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,71463
VG Leipzig, 26.04.2016 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2016,71463)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26.04.2016 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2016,71463)
VG Leipzig, Entscheidung vom 26. April 2016 - 1 L 1117/16 (https://dejure.org/2016,71463)
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Verfahrensgang

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