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   VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10   

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VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10 (https://dejure.org/2010,28881)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.07.2010 - 1 L 139/10 (https://dejure.org/2010,28881)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 1 L 139/10 (https://dejure.org/2010,28881)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 19.01.2010 - 11 CS 09.2898

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Anders als der Antragsteller meint, bietet § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV hiernach auch bei Straftaten, die zwar für die Fahreignung von Bedeutung sein können, jedoch - wie vorliegend - nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, eine Rechtsgrundlage, was bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmung und etwa § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV ("erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht") folgt (soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898, v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 und 11 CS 09.1896, 11 C 09.1895 - jeweils juris; VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.59 - juris, Rn. 19).

    Mit Blick auf eine (mögliche) Wechselbeziehung zwischen der geistigen und der charakterlichen Eignung (vgl. Mahlberg in Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010 Rn. 50, der dafür plädiert, die Kriterien der charakterlichen Eignung "kurzerhand dem im Gesetz ausdrücklich genannten Begriff der geistigen Eignung zu subsumieren" und unter Rn. 166 bei charakterlichen Eignungsmängeln eine der Frage des Antragsgegners vergleichbare "Standard-Fragestellung" vorschlägt; so auch im Kommentar zu Ziffer 2.4 der Begutachtungsleitlinien) lässt die Kammer diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings offen (vgl. aber VG München, Beschluss vom 17. März 2009 - M 1 S 09.555 - juris, Rn. 23 ff. und Geiger in Buschbell, Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155, es sei unzulässig bei einem möglichen charakterlichen Fahreignungsmangel danach zu fragen, ob Bedenken gegen die "körperliche oder geistige Eignung" des Betreffenden bestehen; in diesem Sinn auch: VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.5988 - juris; offen gelassen hingegen von Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris).

    Die von dem Antragsgegner formulierte Frage ist jedenfalls insoweit nicht anlassbezogen, als sie bei Verdacht charakterlicher Mängel eine - zudem umfassende - Klärung auch der "körperlichen Anforderungen" an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges für erforderlich erachtet (zu einem vergleichbaren Fall: Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris, Rn. 34).

  • BVerwG, 13.11.1997 - 3 C 1.97

    Folgen einer unrechtmäßigen Anordnung der Beibringung eines

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Dieser Schluss ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig war, sie insbesondere anlassbezogen erfolgte und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 -, BVerwGE 132, 315, 317; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11, S. 6 ; BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 -, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28).

    Die (mindestens) teilweise Fehlerhaftigkeit der Fragstellung führt zur Rechtswidrigkeit der Anforderung des Gutachtens insgesamt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 28).

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 11 CS 09.1891

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Dabei muss auch aufgezeigt werden, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird (Bayerischer VGH, Beschl. v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 - juris unter Rn. 23).

    Anders als der Antragsteller meint, bietet § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV hiernach auch bei Straftaten, die zwar für die Fahreignung von Bedeutung sein können, jedoch - wie vorliegend - nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang stehen, eine Rechtsgrundlage, was bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmung und etwa § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV ("erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht") folgt (soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898, v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 und 11 CS 09.1896, 11 C 09.1895 - jeweils juris; VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.59 - juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die nicht zuletzt Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in das mit einer Begutachtung eingegriffen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17. August 2007 - 11 CS 07.25 - Juris, Rn. 10), können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 1 S 189.09 - Beschlussabdruck S. 3); es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt (vgl. Geiger in Buschbell: Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155).
  • VGH Bayern, 17.08.2007 - 11 CS 07.25
    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Diese formellen und materiellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung, die nicht zuletzt Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Schutzwürdigkeit des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, in das mit einer Begutachtung eingegriffen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17. August 2007 - 11 CS 07.25 - Juris, Rn. 10), können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - OVG 1 S 189.09 - Beschlussabdruck S. 3); es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt (vgl. Geiger in Buschbell: Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155).
  • VG München, 17.03.2009 - M 1 S 09.555

    Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Mit Blick auf eine (mögliche) Wechselbeziehung zwischen der geistigen und der charakterlichen Eignung (vgl. Mahlberg in Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010 Rn. 50, der dafür plädiert, die Kriterien der charakterlichen Eignung "kurzerhand dem im Gesetz ausdrücklich genannten Begriff der geistigen Eignung zu subsumieren" und unter Rn. 166 bei charakterlichen Eignungsmängeln eine der Frage des Antragsgegners vergleichbare "Standard-Fragestellung" vorschlägt; so auch im Kommentar zu Ziffer 2.4 der Begutachtungsleitlinien) lässt die Kammer diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings offen (vgl. aber VG München, Beschluss vom 17. März 2009 - M 1 S 09.555 - juris, Rn. 23 ff. und Geiger in Buschbell, Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155, es sei unzulässig bei einem möglichen charakterlichen Fahreignungsmangel danach zu fragen, ob Bedenken gegen die "körperliche oder geistige Eignung" des Betreffenden bestehen; in diesem Sinn auch: VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.5988 - juris; offen gelassen hingegen von Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris).
  • VG München, 20.08.2009 - M 6b K 08.5988

    Straftaten mit hohem Aggressionspotential; charakterliche Mängel

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Mit Blick auf eine (mögliche) Wechselbeziehung zwischen der geistigen und der charakterlichen Eignung (vgl. Mahlberg in Himmelreich/Halm: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2010 Rn. 50, der dafür plädiert, die Kriterien der charakterlichen Eignung "kurzerhand dem im Gesetz ausdrücklich genannten Begriff der geistigen Eignung zu subsumieren" und unter Rn. 166 bei charakterlichen Eignungsmängeln eine der Frage des Antragsgegners vergleichbare "Standard-Fragestellung" vorschlägt; so auch im Kommentar zu Ziffer 2.4 der Begutachtungsleitlinien) lässt die Kammer diese Frage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings offen (vgl. aber VG München, Beschluss vom 17. März 2009 - M 1 S 09.555 - juris, Rn. 23 ff. und Geiger in Buschbell, Münchener Handbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl. 2009 Rn. 155, es sei unzulässig bei einem möglichen charakterlichen Fahreignungsmangel danach zu fragen, ob Bedenken gegen die "körperliche oder geistige Eignung" des Betreffenden bestehen; in diesem Sinn auch: VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.5988 - juris; offen gelassen hingegen von Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 - juris).
  • BVerwG, 11.06.2008 - 3 B 99.07

    Fahrerlaubnisrecht; Fahrerlaubnisbehörde; Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Der Fahrerlaubnisinhaber hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen; der Schluss von der Nichtbefolgung einer derartigen behördlichen Anordnung auf die Nichteignung des Kraftfahrers begründet sich daher aus der Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2008 - BVerwG 3 B 99.07 -, Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Insbesondere bei der charakterlichen Eignung kommt eine Vielzahl von Tatsachen und persönlichen Merkmalen in Betracht, wie Art, Umstände und Anzahl der bereits begangenen verkehrsrechtlichen oder auch nicht verkehrsrechtlichen Straftaten, das Alter, die persönlichen und familiären Verhältnisse, etwaige Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten und anderes mehr (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 1987 - BVerwG 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40, 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2008 - 1 S 100.08

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs

    Auszug aus VG Cottbus, 13.07.2010 - 1 L 139/10
    Grundsätzlich beantwortet sich die Frage, auf welchen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung zurückgreifen darf, anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. August 2008 - OVG 1 S 100.08 -, juris).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 21.04

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogendelikt;

  • VGH Bayern, 08.10.2009 - 11 CS 09.1896

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung, die aus der Begehung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.04.2014 - 1 L 142/13

    Ausbaubeiträge

    Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der rechtlich gesicherte Vorteil der Möglichkeit, Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können, erst mit dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestmöglich entstehen konnte, hat der Senat in diesem Sinne bereits darauf hingewiesen, dass es in Ansehung der sog. Altanschließerproblematik bzw. in ausschließlicher Betrachtung des Zeitraumes zwischen einem tatsächlichen Anschluss zu DDR-Zeiten und diesem Inkrafttreten nicht entscheidungserheblich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - und den darin entwickelten Gesichtspunkt der "Verflüchtigung" der Legitimation zur Erhebung von Beiträgen ankommen kann, weil sich der so rechtlich bzw. unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung so von Verfassungs wegen (vgl. zur Gleichheitswidrigkeit einer Nichtheranziehung von "Altanschließern" z.B. OVG Greifswald, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00 -, KStZ 2002, 132 = NVwZ-RR 2002, 687 = NordÖR 2002, 138 = DVBl. 2002, 644 = DÖV 2002, 626 = Überblick 2002, 83; Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, DVBl. 2005, 64 = LKV 2005, 75 = BauR 2005, 147; Beschl. v. 12.05.2005 - 1 L 477/04 - Beschl. v. 11.08.2004 - 1 M 181/04 - Beschl. v. 18.10.2005 - 1 L 197/05 -, NordÖR 2006, 160; Urt. v. 13.12.2011 - 1 L 192/08 -, juris; Urt. v. 10.10.2012 - 1 L 27/09 -, juris) zu definierende Vorteil nicht bereits im Moment seiner frühestmöglichen Entstehung (Inkrafttreten des KAG) wieder "verflüchtigt" haben kann (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 - v. 21.08.2013 - 1 L 86/13 - v. 16.09.2013 - 1 L 207/11 - Beschl. v. 24.02.2014 - 1 L 170/13, 1 L 167/12, 1 L 175/12 -).
  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 1 K 1008/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Es sind vielmehr insoweit strenge Anforderungen angezeigt, denn nur sie ermöglichen es dem Betroffenen, hinreichend beurteilen zu können, ob er das von der Behörde geforderte Gutachten vorlegt oder das Risiko einer Fahrerlaubnisentziehung durch Nichtvorlage in Kauf nimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2010 - VG 1 L 139/10 -, BA S. 9 und juris m. w. N.).

    Die von dem Beklagten formulierte Frage ist zudem jedenfalls insoweit nicht anlassbezogen, als sie zur Klärung des Verdachts charakterlicher Mängel eine - zudem umfassende - Klärung auch der körperlichen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges für erforderlich erachtet (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30. Juli 2011 - 10 S 2785/10 - , juris, Rn. 10 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898 -, juris, Rn. 34; VG München, Beschl. v. 21. Mai 2008 - M 1 S 08.1666-, juris Rn. 25 und Beschl. der Kammer v. 13. Juli 2010 - VG 1 L 139/10 -, Beschlussabdruck S. 10 und juris ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2019 - 4 O 46/18

    Fahrerlaubnisrecht: Entziehung der der Fahrerlaubnis nach Weigerung eines

    Im Falle des § 11 Abs. 3 Nr. 7 FeV müssen diese - anders als bei § 11 Abs. 3 Nr. 5 oder 6 FeV - nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. mit Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften stehen oder unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen worden sein (VG Cottbus, Beschl. v. 13.07.2010 - 1 L 139/10 -, juris Rn. 26; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 11 FeV Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.10.2013 - 1 M 163/13

    Eine Änderungssatzung ändert nur die Satzung, die sie ändert.

    Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder "verflüchtigt" haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 -).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.09.2013 - 1 M 160/13

    Anschlussbeitrag für Trinkwasser

    Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder "verflüchtigt" haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 -).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 M 162/13

    Anschlussbeitrag für Trinkwasser

    Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder "verflüchtigt" haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 -).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 M 164/13

    Anschlussbeitrag für Trinkwasser; Gleichheitsverstoß bei Gebührenbefreiung für

    Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder "verflüchtigt" haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 -).".
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.2013 - 1 M 166/13

    Anschlussbeitrag für Trinkwasser

    Der wie vorstehend rechtlich zu definierende Vorteil kann sich nicht bereits im Moment seiner Entstehung wieder "verflüchtigt" haben (vgl. Beschl. des Senats v. 10.06.2013 - 1 L 139/10 -).".
  • VG Cottbus, 24.07.2013 - 1 L 150/13

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Anders als der Antragsteller meint, bietet § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 FeV hiernach auch bei einer Straftat, die zwar für die Fahreignung von Bedeutung sein kann, jedoch - wie vorliegend - nicht unmittelbar mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang steht, eine Rechtsgrundlage, was bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Bestimmung und etwa § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV ("erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht") folgt (soweit ersichtlich einhellige Rechtsprechung, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse v. 19. Januar 2010 - 11 CS 09.2898, v. 08. Oktober 2009 - 11 CS 09.1891, 11 C 09.1888 und 11 CS 09.1896, 11 C 09.1895 - jeweils juris; VG München, Urt. v. 20. August 2009 - M 6b K 08.59 - juris Rn. 19; Beschl. der Kammer v. 13. Juli 2010 - VG 1 L 139/10 - zu § 11 Abs. 3 S. 1 Nr.: 7 FeV; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08. März 2013 - 10 S 54/13 - juris).
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