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   OVG Niedersachsen, 30.08.1995 - 1 L 1486/94   

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https://dejure.org/1995,5529
OVG Niedersachsen, 30.08.1995 - 1 L 1486/94 (https://dejure.org/1995,5529)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.08.1995 - 1 L 1486/94 (https://dejure.org/1995,5529)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. August 1995 - 1 L 1486/94 (https://dejure.org/1995,5529)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 47 BauO ND; § 11 Abs. 3 BauNVO
    Stellplatzerlaß; Verkaufsstätte im Sondergebiet; Kaufhaus; Erhöhter Stellplatzbedarf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Stellplatzerlaß; Verkaufsstätte im Sondergebiet; Kaufhaus; Erhöhter Stellplatzbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 636
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1991 - 6 L 184/89

    Bauaufsichtsbehörde; Stellplatznedarf; Bruchzahl; Aufrundung; Abrundung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.08.1995 - 1 L 1486/94
    Die Richtzahlen geben, auch wenn sie nur verwaltungsinterne Vorschriften für die Bauaufsichtsbehörden sind, als sachgerechte Auswertung von Erfahrungen zuverlässige Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf und gewährleisten unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes eine einheitliche Handhabung (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.6.1979 - 1 A 37/78 -, BRS 35 Nr. 125; Urt. d. 6. Senats v. 9.9.1991 - 6 L 184/89 -, BRS 52 Nr. 114; Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 5. Aufl. 1992, § 47 Rdnr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 1 LB 95/09

    Die Stellplatzanzahl eines durch Nutzungsänderung von Lagerflächen eines

    Zur Berechnung der Anzahl erforderlicher Stellplätze bei einem Schuhmarkt, der sich am Stadtrand in baurechtlicher Gemengelage durch Nutzungsänderung von Lagerflächen aus einem bestehenden Bekleidungsmarkt "abgespalten" hat (Fortführung von OVG Lüneburg, Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636).

    Dem stehe das Senatsurteil vom 30. August 1995 (- 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636) nicht entgegen, weil dieses einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Kerngebiet betroffen habe.

    Der Senat habe mit Urteil vom 30. August 1995 (- 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636) entschieden, dass Ziffer 3.3 nur Verkaufsstätten erfasse, die tatsächlich in einem Sondergebiet lägen.

    Die Richtzahlen geben, auch wenn sie nur verwaltungsinterne Vorschriften für die Bauaufsichtsbehörden sind, nach der Rechtsprechung des Senats als sachgerechte Auswertung von Erfahrungen zuverlässige Anhaltspunkte für den Stellplatzbedarf und gewährleisten unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes eine einheitliche Handhabung (Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636).

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2009 - 1 ME 14/09

    Beleg "veränderter Umstände" i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

    Die Folgerungen, die der Gutachter bei Berechnung der Zahl der erforderlichen Stellplätze in Ansehung des § 47 NBauO aus den ihm bekannt gewordenen Flächenmaßen zieht, legen zum einen eine bestimmte, von der des Senats (Urt. v. 30.81995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636) abweichende Rechtsansicht zugrunde, die als solche keinen veränderten Umstand darstellt.
  • VG Oldenburg, 28.10.2009 - 4 A 1354/08

    Baugenehmigung für den Neubau eines Einkaufszentrums; Erhebliche Gründe für die

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Nr. 3.3 des Stellplatzerlasses auf Innenstadtkaufhäuser im Kerngebiet nicht anzuwenden ( Urt. v. 30.8.1995 - 1 L 1486/94 -, NVwZ-RR 1996, 636), weil die Besucher dieser Kaufhäuser - anders diejenigen von Einkaufszentren "auf grüner Wiese" - nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, sondern z.B. auch öffentliche Nahverkehrsmittel nutzen können oder sich ohnehin im Stadtgebiet aufhalten.
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