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   VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16   

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VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16 (https://dejure.org/2016,8138)
VG Cottbus, Entscheidung vom 22.04.2016 - 1 L 169/16 (https://dejure.org/2016,8138)
VG Cottbus, Entscheidung vom 22. April 2016 - 1 L 169/16 (https://dejure.org/2016,8138)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Schleswig, 23.03.2015 - 10 UF 6/15

    Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Diese setzte vielmehr voraus, dass das zu einer Entscheidung berufene Familiengericht die Anordnung eines begleiteten Umganges für geboten erachtet, sich hieran aber mangels entsprechender Anordnungsbefugnis gegenüber dem zur Mitwirkung nicht bereiten Jugendhilfeträger außer Stande sieht (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 47).

    Sollte dort - was derzeit, wie dargelegt, völlig offen erscheint - die Anordnung eines begleiteten Umganges ernsthaft in Betracht kommen und einer entsprechenden Anordnung einzig die Weigerung des Antragsgegners entgegen stehen, daran mitzuwirken, wird das Familiengericht das Verfahren gemäß § 21 FamFG auszusetzen haben, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ggf. im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchzusetzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 34).

  • OLG Frankfurt, 24.03.2015 - 5 UF 270/14

    Ausschluss des Umgangsrechts mit dem Vater wegen Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Diese setzte vielmehr voraus, dass das zu einer Entscheidung berufene Familiengericht die Anordnung eines begleiteten Umganges für geboten erachtet, sich hieran aber mangels entsprechender Anordnungsbefugnis gegenüber dem zur Mitwirkung nicht bereiten Jugendhilfeträger außer Stande sieht (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 47).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 1 M 65/12

    Umsetzung eines Beamten und Auswahlermessen bei vorgesehenem Ortswechsel

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Sollte dort - was derzeit, wie dargelegt, völlig offen erscheint - die Anordnung eines begleiteten Umganges ernsthaft in Betracht kommen und einer entsprechenden Anordnung einzig die Weigerung des Antragsgegners entgegen stehen, daran mitzuwirken, wird das Familiengericht das Verfahren gemäß § 21 FamFG auszusetzen haben, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen etwaigen Mitwirkungsanspruch gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ggf. im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchzusetzen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 -, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 34).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2010 - 4 S 98.09

    Höchstaltersgrenze von 42 Jahren für die Verwendung als Einsatzbeamter des

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Erstrebt ein Antragsteller - wie hier - eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 4 S 98.09 -, juris Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 1 M 65/12 -, juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 12 B 579/14

    Sicherstellung des begleiteten Umgangs eines Vaters mit seinem Kind durch die

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Vielmehr bauen die kinder- und jugendhilferechtlichen Unterstützungsmaßnahmen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII auf den auf erster Ebene zu treffenden familiengerichtlichen Anordnungen zum Bestehen und zum Umfang des Umgangsrechtes auf, was der in § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen den Familiengerichten und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe entspricht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juni 2014 - 12 B 579/14 -, juris Rn. 27).
  • OVG Saarland, 04.08.2014 - 1 B 283/14

    Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten der leiblichen Mutter mit

    Auszug aus VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 L 169/16
    Diese setzte vielmehr voraus, dass das zu einer Entscheidung berufene Familiengericht die Anordnung eines begleiteten Umganges für geboten erachtet, sich hieran aber mangels entsprechender Anordnungsbefugnis gegenüber dem zur Mitwirkung nicht bereiten Jugendhilfeträger außer Stande sieht (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 24. März 2015 - 5 UF 270/14 -, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. März 2015 - 10 UF 6/15 -, juris Rn. 28; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris Rn. 47).
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