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   VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15   

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https://dejure.org/2015,20530
VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15 (https://dejure.org/2015,20530)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2015 - 1 L 257.15 (https://dejure.org/2015,20530)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. August 2015 - 1 L 257.15 (https://dejure.org/2015,20530)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hunde demonstrieren mit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Demonstration gegen Mitnahmeverbot von Hunden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Berlin: Hunde dürfen am Schlachtensee mitdemonstrieren - Verwaltungsgericht Berlin räumt Versammlungsrechten den Vorrang ein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15
    Infolgedessen kann eine Orientierung an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragsstellers hier nicht erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09, juris).
  • VG Berlin, 14.09.2011 - 1 L 302.11

    Anti-Papst-Demonstration beginnt nicht am Brandenburger Tor

    Auszug aus VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Veranstalter und Anmelder einer Versammlung ein durch Art. 8 GG eingeräumtes Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie Art und Inhalt der Versammlung zusteht, welches lediglich durch den Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Interessen der Allgemeinheit begrenzt wird (VG Berlin, Beschluss vom 14. September 2011 - 1 L 302.11, juris).
  • VG Berlin, 16.09.2010 - 1 L 248.10

    Keine Anti-Atomkraft-Demonstration vor dem Reichstag

    Auszug aus VG Berlin, 10.08.2015 - 1 L 257.15
    Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von dem Sachverhalt, der dem Beschluss der Kammer vom 16. September 2010 (VG 1 L 248.10, juris) zu Grunde lag.
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