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   VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05   

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https://dejure.org/2005,14561
VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05 (https://dejure.org/2005,14561)
VG Köln, Entscheidung vom 11.04.2005 - 1 L 277/05 (https://dejure.org/2005,14561)
VG Köln, Entscheidung vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 (https://dejure.org/2005,14561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Entgelte für Zusammenschaltung II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) erteilten Zusammenschaltungsentgeltgenehmigung; Telekommunikationsrechtliche Ausgestaltung der Voraussetzungen der Verpflichtung eines marktbeherrschenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2004 - 13 B 337/04

    Durchführung eines Einstufungsverfahren nach Marktanalyse im Bereich der

    Auszug aus VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.Juni 2004 - 13 B 337/04 - (sog. reziproke Entgelte).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2003 - 13 A 1618/01

    Anordnung von Netzzusammenschaltungen; Festsetzung von Verbindungsentgelten auf

    Auszug aus VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05
    Soweit die Beigeladene zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhrein-Westfalen vom 01.August 2003 - 13 A 1618/01 - , abgedruckt in MMR 2004, 204, hingewiesen hat, betrifft diese eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Konstellation, da in dem vom Oberverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall nicht die teilweise Aufhebung einer Entgeltfestsetzung, sondern die Aufhebung einer nicht erfolgten Festsetzung eines den zuerkannten Entgeltbetrag unbeziffert überschießenden Betrages begehrt war.
  • VG Köln, 24.03.2005 - 1 L 6/05

    Entgelte für Zusammenschaltung I

    Auszug aus VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05
    Es fehlt vorliegend - anders als in dem der Entscheidung der Kammer im Verfahren 1 L 6/05 zugrundeliegenden Fall - auch an einer vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des TKG ergangenen und gemäß § 150 Abs. 1 S. 3 TKG wirksam gebliebenen Zusammenschaltungsanordnung, die die genannten fehlenden Verpflichtungen ersetzen könnte.
  • VG Köln, 06.09.2004 - 1 L 1832/04

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Weitergeltung der

    Auszug aus VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05
    vgl. dazu den Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -.
  • VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05

    Teilanfechtbarkeit einer Anordnung von Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung

    Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 wird wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1 L 277/05 trägt die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der dortigen Beigeladenen.

    Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 abzulehnen, hat Erfolg.

    Die Kammer versteht die Erwägungen im letzten Absatz des Bescheides vom 22.04.2005 als Ankündigung, im Falle einer Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 durch das Gericht die Aussetzungsentscheidung aufzuheben.

    Vorliegend ist aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2005 erklärten teilweisen Klagerücknahme im Verfahren 1 K 765/05 von veränderten Umständen auszugehen, die eine Abänderung der im Verfahren 1 L 277/05 vorgenommenen Interessenabwägung geboten erscheinen lassen.

    Diese geht nunmehr zu Lasten der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Verfahren 1 L 277/05) aus, da der noch anhängige Teil der Klage 1 K 765/05 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

    Zwar ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Entgeltanordnung vom 28.12.2004 rechtswidrig ist, weil die RegTP im Rahmen dieser Entscheidung keine Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung fehlt, wie im Einzelnen im Verfahren 1 L 277/05 ausgeführt worden ist.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers ausgeschlossen ist.

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide Teilentscheidungen ist.

    Da der Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 nach allem Erfolg hat, war auch die Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.

  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von

    Auf einen von der Klägerin gestellten Antrag hin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.04.2005 (1 L 277/05) die aufschiebende Wirkung der Klage, soweit sie sich gegen die Entgeltgenehmigung vom 28.12.2004 richtet, zunächst teilweise angeordnet.

    Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005 (1 L 624/05) die im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 im Einzelnen ausgeführt:.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers ausgeschlossen ist.

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide Teilentscheidungen ist.".

  • VG Köln, 18.05.2005 - 1 L 3263/04

    Rückwirkung im Hauptsacheverfahren zu Lasten nachfragender Wettbewerber

    vgl. dazu die Beschlüsse der erkennenden Kammer vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 -, vom 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 -.

    Ist die Zugangsverpflichtung nach § 21 TKG vorliegend mithin durch die oben genannten Zusammenschaltungsanordnungen ersetzt, so bedarf es - anders als in Fällen, in denen es an einer Zusammenschaltungsverpflichtung nach altem Recht fehlt, vgl. insoweit Beschluss der Kammer vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 -, im Rahmen einer Entscheidung nach § 30 Abs. 1 TKG auch keiner Prüfung der übrigen in § 21 TKG genannten Voraussetzungen für eine Zugangsverpflichtung (z.B. der Prüfung nach § 21 Abs. 1 S. 2 TKG, ob die Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 TKG steht, und der Prüfung der weiteren in § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 7 TKG aufgeführten Gesichtspunkte) und auch nicht der in § 21 Abs. 1 TKG ("kann") vorgesehenen Ermessensausübung.

  • VG Köln, 03.06.2005 - 21 L 319/05

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung einer Klage; Regulierung von Entgelten für

    So bereits VG Köln, Beschlüsse vom 6. September 2004 - 1 L 1832/04 - , 24. März 2005 - 1 L 6/05 - und 11. April 2005 - 1 L 277/05 - .

    Siehe dazu VG Köln, Beschluss vom 11. April 2005 - 1 L 277/05 - Indes kann die Entgeltanordnung im Klageverfahren voraussichtlich nicht deshalb aufgehoben werden.

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