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   VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15   

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https://dejure.org/2015,29839
VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15 (https://dejure.org/2015,29839)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2015 - 1 L 317.15 (https://dejure.org/2015,29839)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 1 L 317.15 (https://dejure.org/2015,29839)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf Zweckentfremdungsgenehmigung (hier: Abriss) durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum, hochpreisige Eigentumswohnungen als Ersatzwohnraum für preiswerte Mietwohnungen

  • wertermittlerportal
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweckentfremdungsgesetz ist auch auf bereits leer stehenden Wohnraum anwendbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abriss von Wohnraum - als verbotene Zweckentfremdung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine unzulässige Zweckentfremdung - Eigenheime für Mietwohnungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Abriss von Wohnraum nicht immer verbotene Zweckentfremdung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Eigentumswohnungen können angemessener Ersatzwohnraum sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Zweckentfremdung bei Abriss und Neubau von Wohnungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abriss von Wohnraum zum Bau neuer Eigentumswohnungen stellt nicht immer verbotene Zweckentfremdung dar - Unzulässigkeit erst bei Bau von Wohnungen im Luxussegment erreicht

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wohnungsabriss als Zweckentfremdung?

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Auszug aus VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15
    Eine Zweckentfremdungsgenehmigung kann daher beanspruchen, wer für den abzubrechenden Wohnraum einen für den Wohnungsmarkt ausgleichenden Ersatzwohnraum schafft bzw. verlässlich schaffen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 - 8 C 18/96, juris, m.w.N.).

    Denn entscheidend ist nach Sinn und Zweck des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, dass überhaupt neuer Wohnraum errichtet wird, der dem Wohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird und damit den eingetretenen Wohnraumverlust unmittelbar oder mittelbar wieder ausgleicht (vgl. BVerwG, a.a.O., - 8 C 18/96, juris).

    Auch teurerer Ersatzwohnraum ist daher grundsätzlich als beachtlich anzusehen, solange er nicht die Luxusgrenze überschreitet (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG Urteile vom 12. März 1982 und 17. Oktober 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15
    Zweitens muss der Ersatzwohnraum in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden, drittens muss in der Verfügungsberechtigung über den zweckentfremdeten Wohnraum und den Ersatzwohnraum Übereinstimmung bestehen, viertens muss der Ersatzwohnraum nach Größe und baulichem Standard mindestens dem zweckentfremdeten Raum entsprechen, fünftens muss der Ersatzwohnraum eine Überschreitung des Standards des zweckentfremdeten Raumes gezogene obere Grenze einhalten und sechstens muss er dem allgemeinen Wohnungsmarkt so zur Verfügung stehen wie zuvor der durch Abriss zweckentfremdete Wohnraum (vgl. BVerwG, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 8 C 23/80, beide in juris; Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (AV-ZwVb) vom 23. Juni 2014, Amtsblatt von Berlin vom 4. Juli 2014, Seite 1290 ff., Nr. 16).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15
    Denn auch teurere und besser ausgestattete Wohnungen kommen der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zugute, wenn ihre Bezieher dadurch wiederum anderen Wohnraum frei machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78, juris, Rz. 33).
  • VG Berlin, 21.02.2014 - 13 L 274.13

    Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos

    Auszug aus VG Berlin, 15.10.2015 - 1 L 317.15
    Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz schützt das öffentliche Interesse am Erhalt von Wohnraum, das Bau- und Planungsrecht schützt das öffentliche Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 13 L 274.13, juris).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 103.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Das Zweckentfremdungsverbot kann nicht herangezogen werden, um die Versorgung bestimmter Einkommensschichten der Bevölkerung mit Wohnraum bestimmter Art und Güte sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - BVerfG 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 452.18

    Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

    Hierbei verkennt der Beklagte, dass auch teurer Ersatzwohnraum zu berücksichtigen ist, solange er nicht die Luxusgrenze überschreitet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22; Urteil der Kammer vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 52).

    Die von der Klägerin geplanten Wohnungen sind (abgesehen von dem Staffelgeschoss) hauptsächlich 1-2 Zimmerwohnungen mit Wohnflächen ohne Terrasse von in der Regel 41-54 m², sodass jedenfalls der absolute Kaufpreis nicht im Luxussegment liegen dürfte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Kriterien bleiben auch für das ZwVbG maßgeblich (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 19).

    Diese zur Rechtslage nach dem Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG entwickelten Grundsätze sind auf das geltende ZwVbG schon deshalb übertragbar, weil der Gesetzeszweck, an dem der Beklagte seine Ermessensausübung auszurichten hat, derselbe geblieben ist (vgl. im Ergebnis bereits VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 18 f.).

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 19 K 517.18
    Hierbei verkennt der Beklagte, dass auch teurer Ersatzwohnraum zu berücksichtigen ist, solange er nicht die Luxusgrenze überschreitet (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22; Urteil der Kammer vom 15. November 2017 - VG 6 K 594.17 -, juris Rn. 52).

    Die von der Klägerin geplanten Wohnungen sind (abgesehen von dem Staffelgeschoss) hauptsächlich 1-2 Zimmerwohnungen mit Wohnflächen ohne Terrasse von in der Regel 41-54 m², sodass jedenfalls der absolute Kaufpreis nicht im Luxussegment liegen dürfte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 23).

  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 160.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Das Zweckentfremdungsverbot kann nicht herangezogen werden, um die Versorgung bestimmter Einkommensschichten der Bevölkerung mit Wohnraum bestimmter Art und Güte sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - BVerfG 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 243.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Das Zweckentfremdungsverbot kann nicht herangezogen werden, um die Versorgung bestimmter Einkommensschichten der Bevölkerung mit Wohnraum bestimmter Art und Güte sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - BVerfG 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22).
  • VG Berlin, 08.06.2016 - 6 K 108.16

    Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots

    Das Zweckentfremdungsverbot kann nicht herangezogen werden, um die Versorgung bestimmter Einkommensschichten der Bevölkerung mit Wohnraum bestimmter Art und Güte sicherzustellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Februar 1975 - BVerfG 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 44; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 - BVerfG 1 BvR 436/78, 1 BvR 437/78 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - VG 1 L 317.15 -, juris Rn. 22).
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