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   OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00   

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https://dejure.org/2001,19928
OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00 (https://dejure.org/2001,19928)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.06.2001 - 1 L 3362/00 (https://dejure.org/2001,19928)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Juni 2001 - 1 L 3362/00 (https://dejure.org/2001,19928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kostenpflicht für die Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde zum Neubau eines Dienst- und Bürogebäudes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 124a Abs 1 S 4 VwGO; § 2 Abs 1 Nr 2 VwKostG ND; § 82 BauO ND
    Ausübung öffentlicher Gewalt; Darlegungserfordernis; ergänzendes Vorbringen; Gebührenbefreiung; Zustimmung; öffentliche Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 20.67

    Gebührenpflicht der Deutschen Bundesbahn für Genehmigungen auf Grund des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00
    Die Klägerin hatte im Zustimmungsverfahren gegenüber der Beklagten als Zustimmungsbehörde nicht einmal eine dieser gleich gestellte Rechtsposition, auch wenn die Bauvorhaben der in § 82 NBauO genannten öffentlichen Bauherrn einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung unterworfen werden (vgl. Schmaltz, a.a.O., Rdnr. 1; im Übrigen vgl. auch BVerwG, Urt. vom 27.6.1969 - VII C 20.67 -, Buchholz 410.80 Nr. 2, S. 1 , und OVG Münster, Urt. vom 8.11.1966, 11 A 199/65 -, DÖV 1967, 388 f., die zum nordrhein-westfälischen Gebührenrecht ebenfalls sinngemäß die Auffassung vertreten haben, der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz werde nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gestellt, und zwar - so das BVerwG - auch dann nicht, wenn man den Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Eingriffsverwaltung beschränke, sondern auch auf die Leistung gewährende Verwaltung ausdehne, also jede hoheitliche Tätigkeit des Staates damit erfasse).
  • OVG Niedersachsen, 31.07.1998 - 1 L 2696/98

    Ernstliche Zweifel; Richtigkeit eines Urteils; Erfolgswahrscheinlichkeit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis - auf dieses, nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es an - die "besseren Gründe" sprechen, d.h., wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (vgl. Beschl. d. Senats v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NVwZ 1999, 431 = NdsVBl. 1999, 93).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.1993 - 1 L 334/91

    Gebührenfreiheit; Klosterkammer; Hannover; Landesbehörde; Allgemeiner

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00
    Im Übrigen führte der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. September 1993 (- 1 L 334/91 -, OVGE 44, 357, 360 = NdsMBl. 1994, 118 = Nds.Rpfl. 1994, 27, 28) unter Hinweis auf das bereits o.g. Urteil des 3. Senats des erkennenden Gerichts vom 27. Oktober 1967 aus, eine Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, "zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande Anlass gegeben hat", komme nicht in Frage, weil diese Gebührenbefreiung nicht jedes Handeln in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, sondern nur hoheitliches Verwaltungshandeln auslösen könne.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1966 - II A 199/65
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 05.06.2001 - 1 L 3362/00
    Die Klägerin hatte im Zustimmungsverfahren gegenüber der Beklagten als Zustimmungsbehörde nicht einmal eine dieser gleich gestellte Rechtsposition, auch wenn die Bauvorhaben der in § 82 NBauO genannten öffentlichen Bauherrn einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung unterworfen werden (vgl. Schmaltz, a.a.O., Rdnr. 1; im Übrigen vgl. auch BVerwG, Urt. vom 27.6.1969 - VII C 20.67 -, Buchholz 410.80 Nr. 2, S. 1 , und OVG Münster, Urt. vom 8.11.1966, 11 A 199/65 -, DÖV 1967, 388 f., die zum nordrhein-westfälischen Gebührenrecht ebenfalls sinngemäß die Auffassung vertreten haben, der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz werde nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gestellt, und zwar - so das BVerwG - auch dann nicht, wenn man den Begriff der öffentlichen Gewalt nicht auf die Eingriffsverwaltung beschränke, sondern auch auf die Leistung gewährende Verwaltung ausdehne, also jede hoheitliche Tätigkeit des Staates damit erfasse).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.07.2011 - 2 L 54/10

    Gebührenbefreiung bei von Gemeinden beantragten Amtshandlungen

    In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsaktes nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, Juris, RdNr. 11).(Rn.4).

    In den Fällen, in denen die zu einer Amtshandlung Anlass gebende Behörde der anderen Behörde gegenüber untergeordnet ist, also insbesondere dann, wenn die Amtshandlung im Erlass eines Verwaltungsakts nach Antragstellung besteht, hat die Anlass gebende Behörde regelmäßig nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt; denn insofern ist die Behörde grundsätzlich mit einer Privatperson vergleichbar, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, Juris, RdNr. 11).

    Insoweit handelte sie - wie jeder Private, der eine Fällgenehmigung zur Verwirklichung seines Vorhabens benötigt - gegenüber dem Beklagten als "Verwaltungsunterworfene" (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 05.06.2001, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2010 - 2 L 9/10

    Bauantrag durch Behörde; Befreiung von der Baugenehmigungsgebühr

    Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob unter "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne dieser Vorschrift nur das dem Staate eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen (so allerdings VG Dessau, Urteil vom 30.10.1996 - A 1 K 2/96 - NVwZ-RR 1998, 213 sowie zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 NVwKostG: NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 - Az.: 1 L 3362/00 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 04.10.2007 - 2 A 607/05 - juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2 [Ergänzungslieferung Juli 2010] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) oder dieser Begriff weiter (etwa auch im Sinne der Daseinsvorsorge) zu fassen ist.

    Jedenfalls ist dem Begriff "in Ausübung" entgegen dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass die zu der Amtshandlung Anlass gebende Handlung selbst eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen muss und es mithin nicht ausreicht, wenn die veranlassende Handlung lediglich zur Vorbereitung eines wie auch immer gearteten Verwaltungshandelns dient oder in sonstiger Weise mit einem solchen Handeln im Zusammenhang steht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 - Az.: 1 L 3362/00 - juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2).

    Die Stellung eines Bauantrags ist jedoch für sich genommen keine Ausübung hoheitlicher Gewalt, sondern eine Handlung, bei der die Behörde keine andere Rolle als diejenige einer Privatperson einnimmt, die gerade keine Gebührenbefreiung genießt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 05.06.2001 - Az.: 1 L 3362/00 - juris; ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2013 - 3 L 694/12

    Erhebung von Gebühren nach der Grundstücksverkehrsordnung

    Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob unter "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne dieser Vorschrift nur das dem Staate eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen (so VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 - A 1 K 2/96 -, NVwZ-RR 1998, 213; zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen VwKostG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2, Stand Juli 2010 m. w. N.) oder dieser Begriff weiter (etwa auch im Sinne der Daseinsvorsorge) zu fassen ist.

    Jedenfalls ist dem Begriff "in Ausübung" entgegen dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass die zu der Amtshandlung Anlass gebende Handlung selbst eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen muss und es mithin nicht ausreicht, wenn die veranlassende Handlung lediglich zur Vorbereitung eines wie auch immer gearteten Verwaltungshandelns dient oder in sonstiger Weise mit einem solchen Handeln im Zusammenhang steht (OVG LSA, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 L 54/10 -, juris und v. 23.09.2010 - 2 L 9/10 -, juris; so auch Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.09.2004 - LVG 7/03 -, juris Rdnr. 98 unter Bezugnahme auf die Rechtslage in Niedersachsen; OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.06.2001, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 04.05.2011 - 8 LA 73/10

    Eine Hochschule in Trägerschaft des Staates ist auch als staatliche Einrichtung

    Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die letztlich die Verwaltungsgebührenpflicht veranlassende medizinische Strahlenanwendung (vgl. § 83 Strahlenschutzanwendung) und Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (vgl. § 17a Röntenverordnung) d urch die Klägerin keine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellt (vgl. zu den Anforderungen: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.6.2001 - 1 L 3362/00 -, juris Rn. 9 ff.; Urt. v. 27.10.1967 - III OVG A 163/66 -, KStZ 1968, 99, 101).
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