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   VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18.NW   

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https://dejure.org/2018,24696
VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18.NW (https://dejure.org/2018,24696)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17.05.2018 - 1 L 367/18.NW (https://dejure.org/2018,24696)
VG Neustadt, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 1 L 367/18.NW (https://dejure.org/2018,24696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zu Wirkungsweise und Anwendung der Medikamentes Ephedrin und Elvanse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 11 C 10.3167

    Polyvalenter Betäubungsmittelgebrauch (Cannabis, Kokain, Amfetamin, Ecstasy)

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Denn es erscheint dem Grunde nach vorstellbar, dass bestimmte Betäubungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet und in Übereinstimmung mit der ärztlichen Verschreibung eingenommen werden, die Fahreignung unberührt lassen (VGH Bayern, Beschluss vom 18.4.2011 - 11 C 10.3167).

    Auch der VGH Bayern (Beschluss vom 18.4.2011, a.a.O., juris Rn. 23) geht davon aus, dass die ärztlich verordnete Einnahme eine bestimmungsgemäße, verschreibungsfähige Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels voraussetzt.

    Missbrauch im Sinn der Nr. 9.4 Anlage 4 FeV liegt dann vor, wenn von einem verordneten Arzneimittel in "übertherapeutischem" Umfang Gebrauch gemacht wird (VGH Bayern, Beschluss vom 18.4.2011, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Ebenso geht der VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 31.1.2017 - 10 S 1503/16) davon aus, dass sowohl aus Kapitel 3.12.1 der alten Fassung der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung als auch aus Kapitel 3.14.1 der seit 1.5.2014 geltenden neu gefassten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) folgt, dass die Spezialregelung für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln in Nummer 9.6.2 der Anlage 4 FeV nur dann anzuwenden ist, wenn die dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (siehe auch § 24aAbs. 2 Satz 3 StVG).
  • VG Neustadt, 10.08.2010 - 6 K 1332/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Amphetamin

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Eine artifizielle Amphetaminbildung ist aufgrund der Molekülstruktur des Ephedrins nicht möglich (Urteile der Kammer vom 18.11.2015 - 1 K 338/15 und vom 10.8.2010 - 6 K 1332/09.NW, aufgrund des dort eingeholten Gutachtens).
  • VG Neustadt, 18.11.2015 - 1 K 338/15

    Positive Amphetaminwerte - Berufung auf Appetitzügler erfolglos

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Eine artifizielle Amphetaminbildung ist aufgrund der Molekülstruktur des Ephedrins nicht möglich (Urteile der Kammer vom 18.11.2015 - 1 K 338/15 und vom 10.8.2010 - 6 K 1332/09.NW, aufgrund des dort eingeholten Gutachtens).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 404/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen -

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Für den Eignungsausschluss genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums der sog. "harten Droge", ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 25.1.2012 - 10 B 11494/11; Beschluss der Kammer vom 20.6.2017 - 1 L 636/17NW; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.4.2014 - 10 S 404/14; BayVGH, Beschluss vom 22.9.2015 - 11 CS 15.1447).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 10 S 243/12

    Zur Beurteilung der Fahreignung eines Verkehrsteilnehmers bei ärztlich

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Bei der Einnahme von Arzneimitteln, die Stoffe enthalten, welche Betäubungsmittel im Sinne der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG sind, kann also die fehlende Fahreignung nicht schon vorab aus Nr. 9.1 der Anlage 4 (ein- oder mehrmalige Einnahme von Betäubungsmitteln) hergeleitet werden, da insoweit die in Nr. 9.4 und Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV definierten Eignungsmängel speziellere Anforderungen normieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.1.2013 - 10 S 243/12, juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 11 CS 15.1447

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Für den Eignungsausschluss genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums der sog. "harten Droge", ohne dass es darauf ankommt, ob ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss des Betäubungsmittels geführt wurde (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 25.1.2012 - 10 B 11494/11; Beschluss der Kammer vom 20.6.2017 - 1 L 636/17NW; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.4.2014 - 10 S 404/14; BayVGH, Beschluss vom 22.9.2015 - 11 CS 15.1447).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.11.2000 - 7 B 11967/00
    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    An dieser Auffassung hält die Kammer wegen der eindeutigen Verordnungslage in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV und im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit "harter Drogen" (vgl. OVG RP, Beschluss vom 21.11.2000 - 7 B 11967/00) fest.
  • VGH Bayern, 13.06.2008 - 11 CS 08.633

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Cannabis; gelegentlicher Konsum; unbewusste

    Auszug aus VG Neustadt, 17.05.2018 - 1 L 367/18
    Diese Angaben des Antragstellers sind zum anderen auch deshalb nicht konsistent, weil bei einem Aufenthalt in einem Raum normaler Größe durch passive inhalative Aufnahme eine THC-Plasmakonzentration von 2 ng/mL kaum überschritten wird (VGH Bayern, Beschluss vom 13.6.2008 - 11 CS 08.633).
  • VG Koblenz, 19.05.2022 - 4 L 455/22

    Fehlende Fahreignung bei Dauerbehandlung mit amphetaminhaltigen Arzneimitteln und

    d) Ob der Antragsteller das Medikament "Elvanse" zudem missbräuchlich i.S.v. Nr. 9.4 der Anlage 4 FeV konsumiert (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 367/18.NW -, juris, Rn. 40) und auch aus diesem Grund seine Fahreignung verneint werden muss, kann im hiesigen Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden.

    Voraussetzung hierfür wäre, dass er regelmäßig das Medikament über die ärztlicherseits verordnete Dosis anwendet (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 L 367/18.NW -, juris, Rn. 40).

  • VG München, 12.10.2021 - M 19 S 21.3727

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Ecstasy und behaupteter

    Zwar ist es rechtlich geboten, die bestimmungsgemäße Einnahme eines verschreibungsfähigen und von einer befugten Person verschriebenen Arzneimittels aus dem Anwendungsbereich der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auszuklammern und die Frage, inwieweit diese Medikation auf die Fahreignung Einfluss hat, allein anhand der Nrn. 9.4 und 9.6 dieser Anlage zu bewerten (vgl. m.w.N. VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 - 1 L 367/18.NW - juris Rn. 37 ff.).

    Aufgrund der Tatsache, dass der in Elvanse enthaltene Wirkstoff Lisdexamphetamin im Körper zu Dexamphetamin metabolisiert wird, kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Einnahme das Ergebnis einer Haarprobenanalyse verfälschen könnte (VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 - a.a.O. Rn. 29).

  • VG München, 24.01.2022 - M 19 S 21.5836

    Anordnung eines ärztlichen Gutachten zur Fahreignung bei einmaligem

    Im gegenständlichen Fall nahm der Antragsteller im Konsumzeitraum zwar täglich das Medikament "Elvanse" ein, dessen Wirkstoff Lisdexamphetamin im Körper zu Dexamphetamin metabolisiert wird, also psychoaktiv wirkt (vgl. VG Neustadt, B.v. 17.5.2018 - 1 L 367/18.NW - juris Rn. 29), so dass ein Beigebrauch psychoaktiver Stoffe zumindest möglich erscheint.
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