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   OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98   

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OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98 (https://dejure.org/1999,14171)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.03.1999 - 1 L 37/98 (https://dejure.org/1999,14171)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. März 1999 - 1 L 37/98 (https://dejure.org/1999,14171)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 13 A 317/96
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 13.96

    Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach dem klaren, einer Auslegung insoweit nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete (der nicht mit dem Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung identisch sein muß, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, ZFSH/SGB 1998, 47 unter Hinweis auf sein Urteil vom 31.08.1966 - 5 C 162.65 -, BVerwGE 25, 23 ff., 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, NDV-RD 1998, 76; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 15 Rdnrn. 4 und 5; Giese, Kommentar zum BSHG, 9. Auflage, § 15 Rdnr. 2; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnrn. 11 und 12 a).

    Zwar handelt es sich bei dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 15 BSHG um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, a.a.O.).

    Davon geht auch nicht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 05. Juni 1997 - 5 C 13.96 - a.a.O. (S. 48) aus, wenn es als maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf der Sozialleistung des § 15 BSHG die Entlastung des "Verpflichteten" von den Kosten, soweit diese ihm nicht zugemutet werden können, bezeichnet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 05. Juni 1997 - 5 C 13.96 - a.a.O. entschieden, daß dem Anspruch aus § 15 BSHG nicht entgegenstehe, daß die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden sei und die Kosten vor dessen Entscheidung beglichen worden seien.

    Die Übernahme kann aber gerade auch nachträglich, d.h. erst nach der Bestattung, von dem tatsächlich Verpflichteten beantragt werden, ist also nicht eilig (BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, a.a.O., S. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992 - 6 S 1736/90

    Bestattungskosten: Verpflichteter iSd BSHG § 15

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der danach öffentlich-rechtlich Verpflichtete den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus nach den §§ 631 ff. BGB dem Bestattungsunternehmer das vereinbarte Entgelt schuldet und seinerseits von keinem anderen zivilrechtlich vorrangig Verpflichteten Ersatz oder Freistellung verlangen kann; denn ihn trifft die privatrechtliche Kostentragungspflicht aus den §§ 631 ff. BGB endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er diese Rechtsfolge freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42 Nr. 79; Urteil des Senats vom 04.06.1998 - 1 L 18/98 -).
  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 162.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach dem klaren, einer Auslegung insoweit nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete (der nicht mit dem Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung identisch sein muß, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, ZFSH/SGB 1998, 47 unter Hinweis auf sein Urteil vom 31.08.1966 - 5 C 162.65 -, BVerwGE 25, 23 ff., 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, NDV-RD 1998, 76; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 15 Rdnrn. 4 und 5; Giese, Kommentar zum BSHG, 9. Auflage, § 15 Rdnr. 2; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnrn. 11 und 12 a).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997 - 8 A 3515/95

    Sozialhilferecht: Übernahme von Bestattungskosten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Träger des Anspruchs aus § 15 BSHG ist nach dem klaren, einer Auslegung insoweit nicht zugänglichen Wortlaut der Vorschrift nur der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete (der nicht mit dem Veranlasser bzw. Auftraggeber der Bestattung identisch sein muß, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.1997 - 5 C 13.96 -, ZFSH/SGB 1998, 47 unter Hinweis auf sein Urteil vom 31.08.1966 - 5 C 162.65 -, BVerwGE 25, 23 ff., 25; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.1997 - 8 A 3515/95 -, NDV-RD 1998, 76; Schellhorn/Jirasek/Seipp, Kommentar zum BSHG, 15. Auflage, § 15 Rdnrn. 4 und 5; Giese, Kommentar zum BSHG, 9. Auflage, § 15 Rdnr. 2; Mergler/Zink, Kommentar zum BSHG, § 15 Rdnrn. 11 und 12 a).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Zum einen steht damit nicht fest, daß der Veranlasser bzw. Auftraggeber endgültig die Kosten tragen muß, weil die genannten bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Kostentragungspflicht unberührt bleiben und der Veranlasser bzw. Auftraggeber von dem danach Verpflichteten möglicherweise Erstattung verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19.08.1994 - 1 B 149.94 -, NVwZ-RR 1995, 283).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1998 - 1 L 18/98

    Bestattungskosten; Billigkeitsentscheidung; Unbestimmter Rechtsbegriff

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 18.03.1999 - 1 L 37/98
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der danach öffentlich-rechtlich Verpflichtete den Bestattungsauftrag erteilt hat, hieraus nach den §§ 631 ff. BGB dem Bestattungsunternehmer das vereinbarte Entgelt schuldet und seinerseits von keinem anderen zivilrechtlich vorrangig Verpflichteten Ersatz oder Freistellung verlangen kann; denn ihn trifft die privatrechtliche Kostentragungspflicht aus den §§ 631 ff. BGB endgültig und ihm kann auch nicht entgegengehalten werden, daß er diese Rechtsfolge freiwillig auf sich genommen habe, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.1992 - 6 S 1736/90 -, FEVS 42 Nr. 79; Urteil des Senats vom 04.06.1998 - 1 L 18/98 -).
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.06.2015 - L 9 SO 46/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Durchführung der

    Die Verpflichtung könne jedoch auch unterhaltsrechtlich begründet sein oder aus landesrechtlichen Bestattungspflichten herrühren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14/01 -, NJW 2003, S. 78; OVG Schleswig, Urteil vom 18. März 1999 - 1 L 37/98 -, juris).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.03.2006 - L 9 B 65/06

    Anspruch der Enkel auf Übernahme der Kosten für die Bestattung eines

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - L 12 SO 10/08

    Bestimmung des Verpflichteten bzgl. der Kostentragung einer Beerdigung aufgrund

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG und auch des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) - der sich das Gericht nach eingehender Prüfung voll umfänglich anschließt -kann die Klägerin, die allein in Wahrnehmung der Totenfürsorge gehandelt hat, wenn sie von den vorrangigen Verpflichteten Ersatz ihrer Kosten nicht verlangen kann, dennoch nicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG sein (BVerwG FEVS 53, 481; OVG Münster, EVS 48, 446; OVG Schleswig FEVS 51, 231; sowie Zeiss, ZfSH/SGB 2002, 67).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2001 - 12 LB 2922/01

    Bestattungskosten; Sozialhilfe; Verpflichteter

    Von alledem abgesehen versteht der Senat die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18. März 1999 (1 L 37/98 -, FEVS 51, 231) dahin, dass der "Verpflichtete" des § 15 BSHG nur derjenige ist, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, diese Auffassung hat der Senat - sinngemäß - auch bereits in seinem Beschluss vom 26. August 1998 (12 L 3105/98 -, FEVS 49, 257) festgehalten.
  • VG Düsseldorf, 25.03.2004 - 11 K 4791/02

    Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs der Betreiberin eines

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, FEVS 53, 353 (360); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 (122); Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Februar 1982 - Nr. 672 XII 78 -, FEVS 32, 151 (160); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. März 1999 - 1 L 37/98 -, FEVS 51, 231 (234); VG Karlsruhe, Urteil vom 26. September 2003 - 8 K 143/02 -, zitiert nach Juris; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 343; Seiler in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., Vor § 677 Rdnr. 26.
  • VG Hannover, 25.02.2003 - 3 A 4893/01

    Aufklärungspflicht; Eilfall; Geschäftsführung ohne Auftrag; Kostenerstattung;

    Liegen die Voraussetzungen von § 121 BSHG - wie hier - nicht vor, kommt ein Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze nicht in Betracht (OVG Schleswig, Urt. v. 18.03.1999 - 1 L 37/98, FEVS 51, 231, 234; Bay.VGH, Urt. v. 18.02.1982 - Nr. 672 XII 78, FEVS 32, 151, 160).
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